AS 2021 340
Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV)
Änderung vom 19. Mai 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 19781 wird wie folgt geändert:
Art. 14 Abs. 2 und 2bis 2 Die Waren und Dienstleistungen sind nach wesentlichen Kriterien wie Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften gut lesbar oder gut hörbar zu umschreiben. 2bis Die wesentlichen Kriterien sind im Werbemittel bekanntzugeben. Sie können auch mittels Referenz auf eine digitale Quelle bekanntgegeben werden, wenn: a. die Referenz im Werbemittel gut lesbar oder gut hörbar ist; und b. die wesentlichen Kriterien in der digitalen Quelle unmittelbar zugänglich, leicht sichtbar und gut lesbar sind.
II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
19. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 SR 942.211
2021-1712 AS 2021 340
Preisbekanntgabeverordnung AS 2021 340
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