AS 2021 343
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Formenbauerin/Formenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
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Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Formenbauerin/Formenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
Änderung vom 1. Juni 2021
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) verordnet:
I Die Verordnung des SBFI vom 30. Oktober 20091 über die berufliche Grundbildung Formenbauerin/Formenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. a und b Formenbauerinnen auf Stufe EFZ / Formenbauer auf Stufe EFZ beherrschen nament- lich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie stellen Formen, Modelle und Werkzeuge für verschiedene Produktions- verfahren her. b. Sie bauen Prototypen und produzieren Teile in unterschiedlichen Materialien für einen vielfältigen Anwendungsbereich; sie konstruieren die Produkte und fertigen sie manuell oder maschinell; dabei setzen sie digitale Technologien wie Computer Aided Design (CAD) und Computer Aided Manufacturing (CAM) für die Konstruktion und Fertigung gezielt und umfassend ein.
Art. 3 Abs. 4–5 4 Die Schwerpunktausbildung im dritten und vierten Ausbildungsjahr umfasst die fol- genden Kompetenzen: S1 erweiterte CAD-Konstruktion; S2 CAM-Bearbeitung; S3 Giessereimodellbau; S4 Designmodellbau;
1 SR 412.101.221.23
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S5 Thermoformenbau; S6 Prototypenbau; S7 Rapid Prototyping / Additive Manufacturing; S8 Vorrichtungs- und Spezialwerkzeugbau; S9 Pressformenbau; S10 Entwicklung, Versuche, Bemusterungen; S11 Composite-Formenbau und Teilefertigung.
5 In der Schwerpunktausbildung baut jede lernende Person mindestens eine Kompe-
tenz aus S3–S11 auf. Dabei setzt sie die Kompetenzen S1 und S2 integrativ ein.
Art. 5 Abs. 2 2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 2120 Lektionen. Da- von entfallen auf den Sportunterricht 200 Lektionen.
Art. 7 Abs. 1 und 3 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan 2 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
Gliederungstitel vor Art. 9
6. Abschnitt:
Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 9 Sachüberschrift und Einleitungssatz Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner er- füllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
2 Der Bildungsplan vom 1. Juni 2021 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.
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Gliederungstitel vor Art. 11
7. Abschnitt:
Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 11 Sachüberschrift und Abs. 2 Lerndokumentation 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 14 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach Arti- kel 3 erworben worden sind.
Art. 15 Abs. 2 Bst. a 2 In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft: a. Praktische Arbeit als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 36–
120 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbil-
dung geprüft,
2. die Prüfung umfasst die Basiskompetenz B4, die beiden Kompetenzen
S1 und S2 sowie eine weitere für die Schwerpunktausbildung erworbene Kompetenz,
3. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-
tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszufüh- ren,
4. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse
dürfen als Hilfsmittel verwendet werden;
Art. 16 Abs. 2 Bst. b 2 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten: b. dem auf eine ganze oder halbe Note gerundeten Mittel der acht Semesterzeug- nisnoten des Unterrichtsbereichs Formenbau.
Art. 19 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. b 3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung er- worben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
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b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
Gliederungstitel vor Art. 20
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 20
1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Formen-
bauerinnen und Formenbauer EFZ setzt sich zusammen aus: a. vier bis sechs Vertreterinnen oder Vertretern von «SWISS FORM Verband Schweizerischer Modellbaubetriebe»; b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kan- tone.
2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.
Art. 22b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Juni 2021
1 Lernende, die ihre Bildung als Formenbauerin oder Formenbauer EFZ vor dem In-
krafttreten der Änderung vom 1. Juni 2021 begonnen haben, schliessen sie nach bis- herigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026.
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2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Formen- bauerin oder Formenbauer EFZ bis zum 31. Dezember 2026 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
3 Die Änderungen der Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Ti-
tel (Art. 14–19) kommen ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung.
II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
1. Juni 2021 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer stellvertretender Direktor
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