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AS 2021 378

AS 2021 378

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3)

Änderung vom 23. Juni 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:

Aufgehoben

Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz und 4bis 1 Nicht automatisierte Einzelpatienten-Schnelltests zum direkten Nachweis von Sars- CoV-2 (Sars-CoV-2-Schnelltests) zur Fachanwendung dürfen nur in den folgenden Einrichtungen durchgeführt werden: 4bis Sars-CoV-2-Schnelltests für die Eigenanwendung durch das Publikum (Sars- CoV-2-Selbsttests) dürfen abgegeben und verwendet werden, wenn sie: a. gemäss Angaben des Herstellers zur Eigenanwendung vorgesehen und ent- sprechend zertifiziert sind; b. die Anforderungen nach Artikel 24a und die Mindestkriterien nach Anhang 5a Ziffer 3 erfüllen.

4 Wird die Analyse auf Sars-CoV-2 nach Anhang 6 Ziffern 2, 3.1.1 Buchstaben b–d

und 3.2.1 Buchstaben b und c durchgeführt, so schuldet der Kanton, in dem die Pro- benentnahme auf Sars-CoV-2 durchgeführt wird, die Vergütung der Leistungen.

1 SR 818.101.24

2021-2065 AS 2021 378

Covid-19-Verordnung 3 AS 2021 378

10 Als besonders gefährdet gelten:

a. schwangere Frauen; b. Personen mit den Erkrankungen oder genetischen Anomalien nach Anhang 7, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. 10bis Nicht als besonders gefährdet gelten:

a. schwangere Frauen, die gegen Covid-19 geimpft sind, während 12 Monaten ab vollständig erfolgter Impfung; b. Personen nach Absatz 10, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten, während 6 Monaten ab dem 11. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung.

Art. 28b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Juni 2021

1 Bewilligungen für das Inverkehrbringen von Sars-CoV-2-Selbsttests, die Swiss-

medic gestützt auf Artikel 23a des bisherigen Rechts erteilt hat, behalten ihre Gültig- keit bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer. 2 Gestützt auf Artikel 23a des bisherigen Rechts bewilligte Sars-CoV-2-Selbsttests können weiterhin durch Apotheken abgegeben werden, sofern die Anforderungen nach Artikel 24 Absatz 4bis Buchstabe b erfüllt sind. 3 Gesuche, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 23. Juni 2021 hängig sind, wer- den nach Artikel 23a des bisherigen Rechts behandelt.

II Anhang 6 wird gemäss Beilage geändert.

III Die Änderung vom 13. Januar 20212 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 wird wie folgt geändert:

Ziff. IV Abs. 2 2 Sie gilt bis zum 31. August 2021; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

2 AS 2021 5, 109, 167, 218, 296

Covid-19-Verordnung 3 AS 2021 378

IV Artikel 27a und Anhang 7 gelten mit den nach dem 13. Januar 2021 vorgenommenen Änderungen.3

V

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 26. Juni 2021 um

00.00 Uhr in Kraft.4

2 Anhang 6 Ziffern 1.1.1 Buchstabe h, 2.1.1 Buchstabe d, 2.2.1 Buchstabe d, 2.2.3 Buchstabe c und 3.1.1 Buchstabe d tritt rückwirkend auf den 1. Juni 2021 in Kraft. 3 Anhang 6 Ziffern 1.1.3, 1.2.3 Einleitungssatz sowie Buchstaben a und c, 1.3.3, 1.4.4, 2.1.3, 2.2.3 Einleitungssatz und Buchstabe a, 3.1.4 und 3.3.3 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

23. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 AS 2021 115, 167, 194, 274, 296 4 Dringliche Veröffentlichung vom 23. Juni 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikati- onsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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Anhang 6

Übernommene Leistungen und Höchstbeträge bei Analysen auf Sars-CoV-2

Ziff. 1.1.1 Bst. h

1.1.1 Der Bund übernimmt die Kosten für molekularbiologische Analysen auf Sars-

CoV-2 nur in folgenden Fällen: h. nach einem positiven Ergebnis: – bei einem Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung, unabhängig davon, ob der Test mit einem Sars-CoV-2 Schnelltest gemäss diag- nostischem Standard oder gemäss Screening-Standard durchgeführt wurde, – bei einem Sars-CoV-2-Selbsttest;

Ziff. 1.1.3 Einleitungssatz und Bst. a

1.1.3 Für molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt er höchstens

153.50 Franken. In diesem Betrag sind folgende Leistungen und Kostenan-

teile enthalten: a. für die Probenentnahme: Leistung Höchstbetrag

Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, 22.50 Fr. einschliesslich des Schutzmaterials Für die Übermittlung des Testergebnisses 2.50 Fr. an die getestete Person und an die zuständigen Be- hörden nach Artikel 12 Absatz 1 EpG und für die Anforderung des Freischaltcodes, der vom Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 (PT-System) generiert wird, bei nachge- wiesener Infektion, sowie für die Ausstellung des Covid-19-Testzertifikats Für ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch zur 22.50 Fr. Indikationsstellung durch die Ärztin oder den Arzt, sofern ein solches durchgeführt wird

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Ziff. 1.2.3

1.2.3 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt er

höchstens Fr. 337.50. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten: a. für die Probenentnahme: Leistung Höchstbetrag

Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, 22.50 Fr. einschliesslich des Schutzmaterials Für ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch zur 22.50 Fr. Indikationsstellung durch die Ärztin oder den Arzt, sofern ein solches durchgeführt wird

b. für die gepoolte molekularbiologische Analyse: Leistung Höchstbetrag

Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leis- 274 Fr. tungserbringers, davon: – für die Analyse, bei einer Mindestpoolgrösse von 82 Fr.

4 Proben

– für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten 24 Fr. und das Probenentnahmematerial – Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme, bis zu 8 Fr. einer Maximalpoolgrösse von 25 Proben

Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leis- 255 Fr. tungserbringers, davon: – für die Analyse, bei einer Mindestpoolgrösse von 82 Fr.

4 Proben

– für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten 5 Fr. und das Probenentnahmematerial – Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme, bis zu 8 Fr. einer Maximalpoolgrösse von 25 Proben

c. für das zentralisierte Pooling: Leistung Höchstbetrag

Für die Durchführung auf der obligatorischen Schul- 18.50 Fr. stufe sowie auf der Sekundarstufe II in Fällen nach Ziffer 1.2.1 pro Poolerstellung

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Ziff. 1.3.3 Einleitungssatz und Bst. a

1.3.3 Für die Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper übernimmt er höchstens 96.50

Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten: a. für die Probenentnahme: Leistung Höchstbetrag

Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, 22.50 Fr. einschliesslich des Schutzmaterials Für die Übermittlung des Testergebnisses an die 2.50 Fr. getestete Person und an die zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 EpG Für das ausführliche Arzt-Patienten-Gespräch zur 22.50 Fr. Indikationsstellung durch die Ärztin oder den Arzt, sofern ein solches durchgeführt wird

Ziff. 1.4.4

1.4.4 Für immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene und für Sars-CoV-

2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard und ge- mäss Screening-Standard übernimmt er höchstens 88.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten: a. für die Probenentnahme: Leistung Höchstbetrag

Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, 22.50 Fr. einschliesslich des Schutzmaterials Für die Übermittlung des Testergebnisses an die 2.50 Fr. getestete Person und an die zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 EpG und für die Anforde- rung des vom PT-System generierten Freischalt- codes, bei nachgewiesener Infektion, sowie für die Ausstellung des Covid-19-Testzertifikats Für ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch zur 22.50 Fr. Indikationsstellung durch die Ärztin oder den Arzt, sofern ein solches durchgeführt wird

b. für die immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene und für einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard und gemäss Screening-Standard: Leistung Höchstbetrag

Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leis- 22 Fr. tungserbringers davon:

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Leistung Höchstbetrag

– für die Analyse und die Meldung an die 17 Fr. Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG – für die Auftragsabwicklung 5 Fr.

Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leis- 41 Fr. tungserbringers, davon: – für die Analyse und die Meldung an die 17 Fr. Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten 24 Fr. und das Probenentnahmematerial

Ziff. 1.6.2 Bst. a

1.6.2 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen erbracht werden durch:

a. mikrobiologische diagnostische Laboratorien, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 EpG verfügen;

Ziff. 2.1.1 Bst. d

2.1.1 Der Bund übernimmt die Kosten für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwen-

dung gemäss diagnostischem Standard und gemäss Screening-Standard nur in folgenden Fällen: d. bei Testungen vor und während Lagern für Teilnehmerinnen und Teil- nehmer sowie Betreuerinnen und Betreuer, sofern die zuständige kanto- nale Stelle dem BAG ein Konzept vorlegt.

Ziff. 2.1.3

2.1.3 Für einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung gemäss diagnosti-

schem Standard oder gemäss Screening-Standard übernimmt er höchstens

28 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Leistung Höchstbetrag

Sofern die Probenentnahme nicht durch die getestete Per- 28 Fr. son selbst durchgeführt wird: für die Probenentnahme und die Testdurchführung, einschliesslich des Testmaterials, des Schutzmaterials und der Arbeitszeit, sowie für die Analyse und die Auftragsabwicklung Sofern die Probenentnahme durch die getestete Person 14 Fr. selbst durchgeführt wird: für die Testdurchführung, ein- schliesslich des Testmaterials, des Schutzmaterials und der Arbeitszeit, sowie für die Analyse und die Auftrags- abwicklung

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Ziff. 2.2.1 Bst. d

2.2.1 Der Bund übernimmt die Kosten für gepoolte molekularbiologische Analysen

auf Sars-CoV-2 nur in folgenden Fällen: d. bei Testungen vor und während Lagern für Teilnehmerinnen und Teil- nehmer sowie Betreuerinnen und Betreuer, sofern die zuständige kanto- nale Stelle dem BAG ein Konzept vorlegt.

Ziff. 2.2.3

2.2.3 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt er

höchstens 309 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenan- teile enthalten: a. für die Probenentnahme: Leistung Höchstbetrag

Für die Probenentnahme, einschliesslich des 16.50 Fr. Schutzmaterials und Arbeitszeit, und für die Auf- tragsabwicklung

b. für die gepoolte molekularbiologische Analyse: Leistung Höchstbetrag

Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leis- 274 Fr. tungserbringers, davon: – für die Analyse, bei einer Mindestpoolgrösse von 82 Fr.

4 Proben

– für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten 24 Fr. und das Probenentnahmematerial – Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme, bis zu 8 Fr. einer Maximalpoolgrösse von 25 Proben

Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen 255 Fr. Leistungserbringers, davon: – für die Analyse, bei einer Mindestpoolgrösse von 82 Fr.

4 Proben

– für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten 5 Fr. und das Probenentnahmematerial – Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme, bis zu 8 Fr. einer Maximalpoolgrösse von 25 Proben

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c. für das zentralisierte Pooling: Leistung Höchstbetrag

Für die Durchführung auf der obligatorischen Schul- 18.50 Fr. stufe, auf der Sekundarstufe II und bei Lagern pro Erstellung eines Pools

Ziff. 3.1.1 Bst. d

3.1.1 Der Bund übernimmt die Kosten für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwen-

dung gemäss diagnostischem Standard nur in folgenden Fällen: d. bei Veranstaltungen mit einer Zugangsbeschränkung nach Artikel 15 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 20215 beziehungs- weise nach Artikel 6bquater der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 in der Fassung der Änderung vom 26. Mai 2021 6.

Ziff. 3.1.2

3.1.2 Er übernimmt zudem die Kosten für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwen-

dung gemäss Screening-Standard in Fällen nach Ziffer 3.1.1 Buchstaben b und d.

Ziff. 3.1.4

3.1.4 Für einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung nach den Ziffern 3.1.1 und 3.1.2 übernimmt er höchstens 6.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten: Leistung Höchstbetrag

Für den Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung, 6.50 Fr. nur das Testmaterial

Ziff. 3.2.3

3.2.3 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt er

höchstens 292.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kosten- anteile enthalten: Leistung Höchstbetrag

Bei Durchführung im Auftrag eines anderen 274 Fr. Leistungserbringers, davon: – für die Analyse, bei einer Mindestpoolgrösse von 4 82 Fr. Proben

5 SR 818.101.26 6 AS 2021 297

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Leistung Höchstbetrag

– für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und 24 Fr. das Probenentnahmematerial – Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme, bis zu einer 8 Fr. Maximalpoolgrösse von 25 Proben – für die Durchführung eines zentralisierten Poolings in 18.50 Fr. Fällen nach Ziffer 3.2.1 Buchstaben b und c pro Pooler- stellung

Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen 255 Fr. Leistungserbringers, davon: – für die Analyse, bei einer Mindestpoolgrösse von 4 82 Fr. Proben – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und 5 Fr. das Probenentnahmematerial – Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme, bis zu einer 8 Fr. Maximalpoolgrösse von 25 Proben – für die Durchführung eines zentralisierten Poolings in 18.50 Fr. Fällen nach Ziffer 3.2.1 Buchstaben b und c pro Pooler- stellung

Ziff. 3.3

3.3 Sars-CoV-2-Selbsttests

3.3.1 Der Bund übernimmt die Kosten von maximal fünf Sars-CoV-2-Selbsttests

pro Person innerhalb von 30 Tagen, sofern sie durch Apotheken abgegeben werden.

3.3.2 Folgende Personen haben keinen Anspruch auf die Kostenübernahme von

Sars-CoV-2-Selbsttests: a. Geimpfte Personen im Sinne von Anhang 2 Ziffer 1.1 der Covid-19-Ver- ordnung besondere Lage vom 23. Juni 20217, sofern die Impfung weni- ger als 365 Tage ab Verabreichung der letzten Dosis zurückliegt; beim Impfstoff von Janssen beträgt die Dauer 365 Tage ab dem 22. Tag nach erfolgter Impfung; b. Personen, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gel- ten, während 6 Monaten ab dem 11. Tag nach der Bestätigung der An- steckung.

7 SR 818.101.26

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3.3.3 Für einen Sars-CoV-2-Selbsttest übernimmt er höchstens 10 Franken. Im Be- trag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten: Leistung Höchstbetrag

Für den Sars-CoV-2-Selbsttest bei direkter Abgabe mit 10 Fr. persönlichem Kundenkontakt, nur das Testmaterial, darin enthalten: der Fabrikabgabepreis, ein Zuschlag von

80 % auf den Fabrikabgabepreis sowie die Mehrwert-

steuer zu einem Satz von 7,7 %

Für den Sars-CoV-2-Selbsttest bei Versand, nur das Test- 9 Fr. material, darin enthalten: der Fabrikabgabepreis, ein Zu- schlag von 60 % auf den Fabrikabgabepreis sowie die Mehrwertsteuer zu einem Satz von 7,7 %

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