Lexipedia

AS 2021 38

Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie (GebV-swisstopo)

vom 3. April 2020

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf Artikel 46a der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20081 (GeoIV), verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gebührentarife für die amtlichen Leistungen des Bun- desamtes für Landestopografie.

Art. 2 Gebührenbemessung Die Ansätze für die Berechnung der Gebühren sind im Anhang festgehalten.

Art. 3 Verzicht auf Gebührenerhebung

1 Das Bundesamt für Landestopografie kann für bestimmte amtliche Leistungen oder

bestimmte Ausprägungen von amtlichen Leistungen generell oder für eine bestimmte Dauer auf die Gebührenerhebung verzichten. Dies gilt insbesondere für amtliche Leis- tungen, die: a. Promotionszwecken des Bundesamtes dienen; b. Testzwecken dienen; c. gemeinsame Projekte des Bundesamtes mit Dritten betreffen.

2 Das Bundesamt für Landestopografie kann zudem für bestimmte amtliche Leistun-

gen im Einzelfall auf die Gebührenerhebung verzichten, wenn die Leistungen zur Er- stellung oder zur Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten dienen, insbeson- dere von Forschungsberichten und qualifizierenden Arbeiten wie Diplomarbeiten, Masterarbeiten und Dissertationen an Hochschulen.

SR 510.620.2 1 SR 510.620

2021-0053 AS 2021 38

Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie. V des VBS AS 2021 38

Art. 4 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des VBS vom 20. November 20092 über die Gebühren des Bundes- amtes für Landestopografie wird aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.

3. April 2020 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Viola Amherd

2 AS 2009 6195, 2016 3031, 2017 5905

Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie. V des VBS AS 2021 38

Anhang (Art. 2)

Ansätze für die Berechnung der Gebühren

1 Gebühr für übermässige Nutzung

1 Die Gebühr für die übermässige Nutzung nach Artikel 44 Absatz 2 GeoIV beträgt:

a. 1–20 Franken pro 1 Mio. Abfragen (Requests); b. 0,01–1 Franken pro 1 Gigabyte Datenvolumen.

2 Die Gebühr kann durch eine Kombination der Tarife nach Absatz 1 berechnet wer-

den.

2 Gebühr nach Zeitaufwand

1 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 160 Franken pro Stunde.

2 Wird für analoge Produkte (Ziff. 3) oder besondere Dienste und Leistungen (Ziff. 4) nicht eine Pauschalgebühr erhoben, so wird die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen.

3 Pauschalgebühren für analoge Produkte

3.1 Analoge Karten und Atlanten

Leistung Ansatz pro Stück in Fran- ken

Analoge Landeskarten 1:10 000 bis 1:1 000 000 8 bis 20

Zusammensetzungen 8 bis 35

Spezialkarten ICAO-Karte der Schweiz 1:500 000 10 bis 26 Segelflugkarte der Schweiz 1:300 000 10 bis 26 Weitere amtliche Spezialkarten 10 bis 30

Nationale Atlanten und geologische Karten Klimaatlas der Schweiz: Einzellieferung 40 bis 60 Klimaatlas der Schweiz: Gesamtwerk 250 bis 370 Hydrologischer Atlas der Schweiz: Einzellieferung 50 bis 90 Hydrologischer Atlas der Schweiz: Gesamtwerk 400 bis 600

Geologische, geophysikalische und geotechnische Karten 10 bis 90

Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie. V des VBS AS 2021 38

3.2 Andere Verlagsprodukte

Die Gebühr für andere analoge Verlagsprodukte (beispielsweise Berichte) beträgt 5–

60 Franken pro Stück.

3.3 Rabatte für analoge Produkte

Für analoge Produkte werden auf der Gebühr nach den Ziffern 3.1 und 3.2 folgende Rabatte gewährt: a. beim Bezug für den Wiederverkauf: 20–60 Prozent; b. Mengenrabatt an Endkundinnen und Endkunden: 20–30 Prozent.

4 Pauschalgebühren für besondere Dienste und Leistungen

4.1 Positionierungsdienst

1 Die Gebühr für den Positionierungsdienst Swiss Positioning Service nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung des VBS vom 5. Juni 20083 über die Landesvermessung beträgt: a. 0,5 Franken pro Minute bei Einzelabfragen, oder b. 2000 Franken pro Jahr.

2 Auf der Jahresgebühr werden folgende Rabatte gewährt:

a. beim Bezug für den Wiederverkauf: 20–80 Prozent; b. bei Endkundinnen und Endkunden mit Mehrfachlizenzen: Multiplikation mit √n, wobei n die Anzahl Lizenzen für die gleiche natürliche Person oder den gleichen Betrieb ist.

4.2 Weitere Dienste

1 Die Gebühr für weitere Dienste beträgt in sinngemässer Anwendung von Artikel 44 Absatz 2 GeoIV: a. 1–20 Franken pro 1 Mio. Abfragen (Requests); b. 0,01–1 Franken pro 1 Gigabyte Datenvolumen.

2 Die Gebühr kann durch eine Kombination der Tarife nach Absatz 1 berechnet wer-

den.

4.3 Software

1 Die Gebühr für das Herunterladen und die Nutzung von Software (Programme und

Bibliotheken) wird in der Regel vertraglich festgelegt.

3 SR 510.626.1

Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie. V des VBS AS 2021 38

2 Sie beträgt unter Berücksichtigung von Entwicklungsaufwand, Komplexität und

wirtschaftlichem Nutzen 0–6000 Franken.

5 Verfügungen

Die Gebühren für Verfügungen richten sich nach der Allgemeinen Gebührenverord- nung vom 8. September 20044.

4 SR 172.041.1

Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie. V des VBS AS 2021 38