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AS 2021 390

AS 2021 390

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)

Änderung vom 18. Juni 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 20201 wird wie folgt geän- dert:

2ter Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwer- bender nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3, 3bis oder 3quinquies, die nicht unter Absatz 2bis fallen, ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jah- res 2019 massgebend. 2ter0 Weist für anspruchsberechtigte Selbstständigerwerbende nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3, 3bis oder 3quinquies die Steuerveranlagung 2019 ein höheres Erwerbseinkommen aus als die Berechnungsgrundlage nach Absatz 2 bis oder 2ter, so werden ab dem 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuer- veranlagung 2019 bemessen.

Art. 6 Erlöschen des Anspruchs In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG2 erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen am 31. März 2022.

Art. 11 Abs. 5 und 6

5 Aufgehoben

6 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.