AS 2021 426
Verordnung des BLV über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte, nicht sichere Lebensmittel
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung des BLV über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte, nicht sichere Lebensmittel
Änderung vom 30. Juni 2021
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:
I Der Anhang der Verordnung des BLV vom 25. August 20201 über Einfuhrbeschrän- kungen für bestimmte, nicht sichere Lebensmittel erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.
30. Juni 2021 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
1 SR 817.041
2021-2320 AS 2021 426
Einfuhrbeschränkungen für bestimmte, nicht sichere Lebensmittel. AS 2021 426 V des BLV
Anhang (Art. 1)
Lebensmittel, deren Einfuhr verboten ist
Die Einfuhr der folgenden Lebensmittel ist verboten:
Lebensmittel Zolltarifnummer2 Ursprungsland Gefahr
Lebensmittel, die aus ge- ex 0713.35 Nigeria (NG) Pestizidrückstände trockneten Bohnen beste- ex 0713.39 hen ex 0713.90
2 Sind nur bestimmte Lebensmittel mit derselben Zolltarifnummer zu kontrollieren, so wird diese mit dem Zusatz «ex» wiedergegeben.
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