Lexipedia

AS 2021 478

Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA zur Änderung der Anlagen des Übereinkommens. Berichtigung

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

(Art. 10 Abs. 1 PublG)

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA zur Änderung der Anlagen des Übereinkommens

AS 2018 303; SR 0.631.242.04

Anhang II zu Anlage I, Kapitel I, Nummer 2.1, zweiter Gedankenstrich, zweiter Absatz

statt: ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme ge- mäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) ange- gebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 das vom EDV-System des Wirtschaftsbeteiligten formlos auf Papier gedruckte Einheitspapier, wie in Anhang B6a der Anlage III vorgesehen, oder

muss es heissen: ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 ange- gebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS das vom EDV-System des Wirtschaftsbeteiligten formlos auf Pa- pier gedruckte Einheitspapier, wie in Anhang B6a der Anlage III vorge- sehen, oder

2021-2646 AS 2021 478

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten AS 2021 478 Ausschusses EU-EFTA zur Änderung der Anlagen des Übereinkommens.

Anhang II zu Anlage I, Kapitel I, Nummer 2.1, dritter Gedankenstrich, zweiter Absatz

statt: ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme ge- mäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) ange- gebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 ein Versandbegleitdo- kument, erforderlichenfalls ergänzt durch die Liste der Warenpositionen.

muss es heissen: ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 ange- gebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS ein Versandbegleitdokument, erforderlichenfalls ergänzt durch die Liste der Warenpositionen.

Anhang II zu Anlage I, Kapitel I, Nummer 2.2, zweiter Absatz

statt: Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kom- mission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunk- ten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Ver- sandsystems gemäss Artikel 4 können anstelle von Ergänzungsformularen als beschreibender Teil einer schriftlichen Versandanmeldung Ladelisten gemäss Anhang B5a der Anlage III verwendet werden, die unter Verwendung des Formulars in Anhang B4a der Anlage III zu erstellen und Bestandteil der An- meldung sind.

muss es heissen: Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS können anstelle von Ergänzungsformularen als beschrei- bender Teil einer schriftlichen Versandanmeldung Ladelisten gemäss An- hang B5a der Anlage III verwendet werden, die unter Verwendung des For- mulars in Anhang B4a der Anlage III zu erstellen und Bestandteil der Anmeldung sind.

2/4

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten AS 2021 478 Ausschusses EU-EFTA zur Änderung der Anlagen des Übereinkommens.

Anhang II zu Anlage I, Kapitel I, Nummer 2.3, zweiter Absatz

statt: Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kom- mission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunk- ten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Ver- sandsystems gemäss Artikel 4 wird für die Anwendung der Nummer 2.1 die- ses Anhangs die Versandanmeldung gemäss Anhang B6a der Anlage III ausgefüllt.

muss es heissen: Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kom- mission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Ver- sion des NCTS wird für die Anwendung der Nummer 2.1 dieses Anhangs die Versandanmeldung gemäss Anhang B6a der Anlage III ausgefüllt.

Anhang II zu Anlage I, Kapitel II, Nummer 3.1, erster Gedankenstrich, zweiter Absatz

statt: Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme ge- mäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) ange- gebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 wird die Versandan- meldung bei der Abgangszollstelle in den Exemplaren Nr. 1, 4 und 5 des Einheitspapiers gemäss dem Übereinkommen über das Einheitspapier o- der in zwei Exemplaren des Versandbegleitdokuments, gegebenenfalls ergänzt durch die Liste der Warenpositionen, gemäss den Anhän- gen A3a, A4a, A5a und A6a der Anlage III ausgefüllt und abgegeben.

muss es heissen: Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufge- rüsteten Version des NCTS wird die Versandanmeldung bei der Ab- gangszollstelle in den Exemplaren Nr. 1, 4 und 5 des Einheitspapiers ge- mäss dem Übereinkommen über das Einheitspapier oder in zwei Exem- plaren des Versandbegleitdokuments, gegebenenfalls ergänzt durch die Liste der Warenpositionen, gemäss den Anhängen A3a, A4a, A5a und A6a der Anlage III ausgefüllt und abgegeben.

3/4

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten AS 2021 478 Ausschusses EU-EFTA zur Änderung der Anlagen des Übereinkommens.

Anhang II zu Anlage I, Kapitel III, Nummer 20.1, Unterabsatz 2

statt: Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kom- mission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunk- ten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Ver- sandsystems gemäss Artikel 4 kann die Zollbehörde Versandanmeldungen annehmen, denen Ladelisten beigefügt sind, die nicht alle in Anhang B5a der Anlage III aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.

muss es heissen: Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebe- nen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS kann die Zollbehörde Versandanmeldungen annehmen, denen Ladelisten bei- gefügt sind, die nicht alle in Anhang B5a der Anlage III aufgeführten Voraus- setzungen erfüllen.

Anhang II zu Anlage I, Kapitel III, Nummer 20.1, dritter Gedankenstrich, Unterabsatz 2

statt: ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme ge- mäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) ange- gebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 für jede Warenposition die Angaben gemäss Anhang B5a der Anlage III enthalten.

muss es heissen: ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 ange- gebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS für jede Warenposition die Angaben gemäss Anhang B5a der An- lage III enthalten.

10. August 2021 Bundeskanzlei

4/4