Lexipedia

AS 2021 624

Ausführungsordnung betreffend das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Ausführungsordnung betreffend das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

SR 0.232.112.21; AS 2020 1667

Änderungen der Ausführungsordnung In Kraft getreten am 1. November 2021

Übersetzung

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen [...]

Regel 3 Vertretung vor dem Internationalen Büro [...] 2) [Bestellung des Vertreters] a) Die Bestellung eines Vertreters kann in dem internationalen Gesuch oder vom neuen Inhaber der internationalen Registrierung in einem Antrag nach Re- gel 25 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i erfolgen und hat den nach den Verwal- tungsvorschriften angegebenen Namen und die Anschrift sowie die E-Mail- Adresse des Vertreters anzugeben. [...] 4) [Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens der Bestellung] a) Stellt das Internationale Büro fest, dass die Bestellung eines Vertreters den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es die Tatsache, dass der Hinter- leger oder Inhaber einen Vertreter hat, sowie Namen, Anschrift und E-Mail- Adresse des Vertreters im internationalen Register ein. In diesem Fall ist das Datum des Wirksamwerdens der Bestellung das Datum, an dem das Interna- tionale Büro das internationale Gesuch, den Antrag oder die gesonderte Mit- teilung, in welcher der Vertreter bestellt worden ist, erhalten hat. [...]

2021-3251 AS 2021 624

Prot. zum Madrider Abk. über die internationale Registrierung AS 2021 624

[...] 6) [Löschung der Eintragung; Datum des Wirksamwerdens der Löschung] [...] d) Das Internationale Büro unterrichtet nach Eingang eines vom Vertreter ge- stellten Antrags auf Löschung den Hinterleger oder den Inhaber entsprechend. [...]

Regel 5 Entschuldigung der Fristversäumnis 1) [Entschuldigung der Fristversäumnis aufgrund von höherer Gewalt] Versäumt ein Beteiligter eine in der Ausführungsordnung vorgesehene Frist für die Vornahme einer Handlung, die an das Internationale Büro gerichtet ist, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist, dass die Fristversäumnis durch einen Krieg, eine Revolution, eine Störung der öffent- lichen Ordnung, einen Streik, eine Naturkatastrophe oder Störungen im Post- und Zustelldienst oder bei elektronisch übersandten Mitteilungen aufgrund von Umstän- den, auf die der Beteiligte keinen Einfluss hat, oder aus einem anderen Grund höherer Gewalt verursacht wurde. i) [aufgehoben] ii) [aufgehoben] iii) [aufgehoben] 2) [aufgehoben] i) [aufgehoben] ii) [aufgehoben] 3) [aufgehoben] 4) [Einschränkung der Entschuldigung] Ein Fristversäumnis wird aufgrund dieser Regel nur entschuldigt, wenn der Nachweis oder die Handlung nach Absatz 1 sobald als vernunftgemäss möglich und spätestens sechs Monate nach Ablauf der anwendbaren Frist beim Internationalen Büro eingeht beziehungsweise vorgenommen wird. [...]

Regel 5bis Weiterbehandlung 1) [Antrag] a) Hat ein Hinterleger oder Inhaber eine der in den Regeln 11 Absätze 2 und 3,

12 Absatz 7, 20bis Absatz 2, 24 Absatz 5 Buchstabe b, 26 Absatz 2, 27bis

Absatz 3 Buchstabe c, 34 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii und 39 Absatz 1 angegebenen oder genannten Fristen nicht eingehalten, so behandelt das Internationale Büro das internationale Gesuch, die nachträgliche Benennung, die betreffende Zahlung oder den betreffenden Antrag dennoch weiter, wenn:

2/6

Prot. zum Madrider Abk. über die internationale Registrierung AS 2021 624

i) ein dahin gehender vom Hinterleger oder Inhaber unterschriebener Antrag auf dem amtlichen Formblatt beim Internationalen Büro einge- reicht wird; und ii) innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum, an dem die betreffende Frist abgelaufen ist, der Antrag eingeht, die im Gebührenverzeichnis angegebene Gebühr entrichtet wird und zusammen mit dem Antrag alle Erfordernisse, für welche die betreffende Frist gilt, erfüllt werden. [...] [...]

Kapitel 4 Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren [...]

Regel 22 Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung 1) [Mitteilung über das Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung] [...] c) Sobald das unter Buchstabe b genannte Verfahren zu der in Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 des Protokolls genannten rechtskräftigen Entscheidung oder zu der Rücknahme oder dem Verzicht nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 des Protokolls geführt hat, teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat, dies umgehend dem Internationalen Büro mit und macht die unter Buchstabe a Ziffern i bis iv genannten Angaben. Sofern das unter Buchstabe b genannte Verfahren abgeschlossen worden ist, aber nicht zu einem rechtskräftigen Urteil, einer rechtskräftigen Entscheidung, einer Rücknahme oder einem Ver- zicht, wie oben genannt, geführt hat, teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat oder auf Antrag des Inhabers, dies umgehend dem Inter- nationalen Büro mit. [...]

3/6

Prot. zum Madrider Abk. über die internationale Registrierung AS 2021 624

Kapitel 5 Nachträgliche Benennungen; Änderungen

Regel 24 Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung [...] 3) [Inhalt] a) Vorbehaltlich des Absatzes 7) Buchstabe b) hat die nachträgliche Benennung Folgendes zu enthalten oder anzugeben: [...] ii) den Namen des Inhabers; [...] [...]

Kapitel 9 Verschiedenes

Regel 39 Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten 1) Hat ein Staat («Nachfolgestaat»), dessen Hoheitsgebiet vor der Unabhängigkeit des Staates Teil des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei («Vorgängervertragspartei») war, beim Generaldirektor eine Weitergeltungserklärung hinterlegt, welche die An- wendung des Protokolls durch den Nachfolgestaat bewirkt, so wirkt sich eine interna- tionale Registrierung mit einer in der Vorgängervertragspartei vor dem in Absatz 2 festgesetzten Datum wirksamen Ausdehnung des Schutzes im Nachfolgestaat erst aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: [...] ii) Zahlung an das Internationale Büro innerhalb derselben Frist der unter der Nr. 10.1 des Gebührenverzeichnisses dem Internationalen Büro zustehenden Gebühr und der unter der Nr. 10.2 dieses Gebührenverzeichnisses angegebe- nen Gebühr, die dieses an den Nachfolgestaat überweist. [...]

4/6

Prot. zum Madrider Abk. über die internationale Registrierung AS 2021 624

Gebührenverzeichnis (am 1. November 2021 geltender Text) Schweizer Franken

[...]

10. Fortdauer der Wirkungen

10.1 Dem internationalen Büro zustehende Gebühr 23

10.2 Vom Internationalen Büro an den Nachfolgestaat

zu überweisende Gebühr 41

5/6

Prot. zum Madrider Abk. über die internationale Registrierung AS 2021 624

6/6