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AS 2021 646

Beschluss des Rates Nr. 6/2020 zur Änderung von Anhang A des EFTA-Übereinkommens

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Übersetzung

Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) Beschluss des Rates Nr. 6/2020 zur Änderung von Anhang A des EFTA-Übereinkommens1

Angenommen am 8. Dezember 2020 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 20212 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. Juli 2021 In Kraft getreten am 1. November 2021

Der EFTA-Rat beschliesst: Das Übereinkommen erhält den neuen Anhang A mit folgendem Wortlaut:

1 SR 0.632.31. In der AS und der SR werden lediglich die Änderungen am Übereinkom- menstext veröffentlicht. Der Beschluss als Ganzes wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariates verfügbar: www.efta.int/legal-texts/efta-convention/ council-decisions-amending-the-convention 2 AS 2021 644

2021-2421 AS 2021 646

EFTA-Übereink. Beschluss Nr. 6/2020 des Rates AS 2021 646

Anhang A

Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit (Art. 5)

Art. 1 Geltende Ursprungsregeln 1. Für die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ursprungsregeln und die administrative Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaa- ten kommen Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen von Anlage II des Regi- onalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (das «PEM-Übereinkommen»)3 mit allfälligen nachfolgenden Änderungen zur An- wendung und werden unbeschadet von Artikel 15 des EFTA-Übereinkommens muta- tis mutandis zu Bestandteilen des EFTA-Übereinkommens erklärt.

2. Sämtliche Verweise auf das «einschlägige Abkommen» in Anlage I und in den

einschlägigen Bestimmungen von Anlage II des PEM-Übereinkommens sind als Ver- weise auf das EFTA-Übereinkommen auszulegen.

Art. 2 Alternativ geltende Ursprungsregeln

1. Unbeschadet von Artikel 1 gelten für die Zwecke des EFTA-Übereinkommens Er-

zeugnisse, die im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage 1 dieses Anhangs (die «alternativen Regeln») die Präferenzursprungseigenschaft erlangen, ebenfalls als Er- zeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedstaat.

2. Die alternativen Regeln gelten bis die Änderung des PEM-Übereinkommens in

Kraft tritt.

Art. 3 Streitbeilegung Kapitel XVII des EFTA-Übereinkommens gilt für die Beilegung jeglicher Streitigkei- ten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung von Anlage I und der ein- schlägigen Bestimmungen von Anlage II des PEM-Übereinkommens.

Art. 4 Rücktritt vom PEM-Übereinkommen

1. Tritt ein Mitgliedstaat vom PEM-Übereinkommen zurück, notifiziert er dies um-

gehend den anderen Mitgliedstaaten und nimmt Verhandlungen über neue Ursprungs- regeln für die Zwecke des EFTA-Übereinkommens auf. 2. Bis entsprechende neu verhandelte Ursprungsregeln in Kraft treten, bleiben die Ursprungsregeln in Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen von Anlage II des PEM-Übereinkommens, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten, anwendbar und die alternativen Regeln können für das EFTA-Übereinkommen wei- terhin angewendet werden. Ab dem Zeitpunkt des Rücktritts sind die Ursprungsregeln in Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen von Anlage II des

3 SR 0.946.31

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PEM-Übereinkommens und in den alternativen Regeln jedoch so auszulegen, dass die bilaterale Kumulierung ausschliesslich zwischen den Mitgliedstaaten zulässig ist.

Art. 5 Übergangsbestimmungen Bis zur Anwendung der revidierten Regeln des PEM-Übereinkommens und unbescha- det von Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 von Anlage I des PEM- Übereinkommens kann für die Kumulierung ausschliesslich zwischen EFTA-Staaten, den Färöer-Inseln, der Europäischen Union, der Türkei, den Teilnehmern des Stabili- sierungs- und Assoziierungsprozesses, Moldau, Georgien und der Ukraine eine Wa- renverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung verwendet werden.

Art. 6 Elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

1. Als Alternative zu den Bestimmungen über die Ausstellung von Warenverkehrs-

bescheinigungen anerkennen die Mitgliedstaaten elektronisch ausgestellte Warenver- kehrsbescheinigungen EUR.1. Mit Blick auf das digitalisierte System zur Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind die formalen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Absatz 3 festge- legt. Die Zollbehörden des ausführenden und des einführenden Mitgliedstaates kön- nen weitere formale Anforderungen für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbe- scheinigungen EUR.1 vereinbaren. 2. Jeder ausführende Mitgliedstaat informiert das EFTA-Sekretariat über die Bereit- schaft zur Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und über sämtliche technischen Probleme im Zusammenhang mit deren Einführung (Aus- stellung, Vorlage und Prüfung elektronischer Bescheinigungen).

3. Falls die Zollbehörden des ausführenden und des einführenden Mitgliedstaates

dies vereinbaren, sind Anhang IIIa Absätze 1 und 2 des PEM-Übereinkommens nicht anwendbar, wenn die Warenverkehrsbescheinigung elektronisch ausgestellt und be- stätigt wird; die folgenden Bestimmungen gelten: a) Tintenstempel, die von den Zoll- oder den zuständigen Regierungsbehörden zur Bestätigung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Rubrik 11) ver- wendet werden, können durch ein Bild oder elektronische Stempel ersetzt werden; b) die Rubriken 11 und 12 können Faksimile- oder elektronische Unterschriften anstelle von Originalunterschriften enthalten; c) die Informationen in Rubrik 11 zum Formular und zur Nummer des Ausfuhr- papiers sind nur anzugeben, wenn dies nach den Rechtsvorschriften des aus- führenden Mitgliedstaates erforderlich ist; d) sie trägt zur Identifizierung eine Seriennummer oder einen Code; und e) sie kann in einer der Amtssprachen der Mitgliedstaaten oder in Englisch aus- gestellt werden.

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Anlage A

Alternativ geltende Ursprungsregeln4

4 Anlage A zu Anhang A des Übereinkommens in englischer Originalsprache kann einge- sehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: www.efta.int > Legal Texts > EFTA Convention > Annexes and Protocols. Eine deutsche Übersetzung der alternativen Ursprungsregeln ist in BBl 2021 346 veröffentlicht.

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