AS 2021 662
Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
Änderung vom 19. März 2021
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. November 20191, beschliesst:
I Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20052 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Begriffe
1 Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfül-
lung öffentlicher Aufgaben dienen, namentlich Sachanlagen, Darlehen und Beteili- gungen.
2 Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.
3 Als Aufwand gelten die Abnahme von Vermögenswerten und die Zunahme von
Fremdkapital, die zur Senkung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewer- tungsänderungen.
4 Als Ertrag gelten die Zunahme von Vermögenswerten und die Abnahme von
Fremdkapital, die zur Erhöhung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewer- tungsänderungen.
5 Als Ausgaben gelten:
a. der Aufwand mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsver- mögens des Bundes und der Wertberichtigungen der Investitionsbeiträge (lau- fende Ausgaben); b. die Investitionen zur Schaffung von Verwaltungsvermögen des Bundes und die Investitionsbeiträge (Investitionsausgaben).
6 Als Einnahmen gelten:
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a. der Ertrag mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermö- gens des Bundes (laufende Einnahmen); b. das Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen des Bundes, Rückzahlungen der vom Bund gewährten Investitionsbeiträge, Gewinnaus- schüttungen aus Beteiligungen sowie Investitionsbeiträge, die der Bund erhält (Investitionseinnahmen).
7 In Leistungsgruppen zusammengefasst werden Leistungen einer Verwaltungsein-
heit, mit denen gleichartige Ziele erreicht werden sollen.
Art. 6 Bst. a und f bis Die Jahresrechnung des Bundes umfasst: a. Aufgehoben f bis. den Nachweis der Einhaltung der Schuldenbremse;
Art. 7 Aufgehoben
Art. 8 Erfolgsrechnung Die Erfolgsrechnung weist den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode aus; sie zeigt namentlich das operative Ergebnis und das Ergebnis aus Beteiligungen.
Art. 8a Investitionsrechnung 1 Die Investitionsrechnung weist die Investitionsausgaben und die Investitionseinnah- men aus. 2 Die Investitionsausgaben umfassen namentlich die Ausgaben für Sachanlagen, Dar- lehen, Beteiligungen und Investitionsbeiträge.
3 Die Investitionseinnahmen umfassen namentlich das Entgelt für die Veräusserung
von Sachanlagen, Rückzahlung der vom Bund gewährten Darlehen und Investitions- beiträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen sowie erhaltene Investitionsbei- träge.
Art. 9 Abs. 3 3 Die Verpflichtungen werden in kurzfristiges und langfristiges Fremdkapital geglie- dert.
Art. 9b Nachweis der Einhaltung der Schuldenbremse
1 Der Nachweis legt anhand der Einnahmen, des Konjunkturfaktors und der Ausgaben
dar, ob die Vorgaben der Schuldenbremse nach den Artikeln 1318 eingehalten wer- den und wie hoch die ordentlichen und ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben sind.
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2 Im Rahmen der Staatsrechnung werden das Ausgleichskonto und das Amortisati-
onskonto nachgeführt.
Art. 19 Abs. 1 Bst. c 1 Der Bundesrat erstellt eine mehrjährige Finanzplanung; diese umfasst die drei dem Voranschlagsjahr folgenden Jahre. Sie weist aus: c. die voraussichtlichen Aufwände und Erträge sowie die voraussichtlichen Investitionsausgaben und -einnahmen;
Art. 27 Sachüberschrift (betrifft nur den italienischen Text), Abs. 1 und 2
1 Betrifft nur den italienischen Text.
2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 30 Abs. 1 1 Der Voranschlag folgt nach Inhalt und Gliederung der Staatsrechnung des Bundes. Er umfasst aber weder Geldflussrechnung, Bilanz, Eigenkapitalnachweis noch Anhang.
Art. 33 Nachtragskredite 1 Enthält der Voranschlag für Aufwände oder Investitionsausgaben keine oder keine ausreichenden Kredite, so beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung Nach- tragskredite.
2 Er unterbreitet der Bundesversammlung die Anträge auf Nachtragskredite perio-
disch.
Art. 34 Dringliche Nachtragskredite
1 Vor der Bewilligung durch die Bundesversammlung darf der Bundesrat Aufwände
oder Investitionsausgaben nach Artikel 33 nur beschliessen, wenn er sie nicht auf- schieben kann und die Finanzdelegation ihnen zugestimmt hat.
2 Er unterbreitet der Bundesversammlung die mit Zustimmung der Finanzdelegation
beschlossenen dringlichen Aufwände und Investitionsausgaben zusammen mit dem nächsten Antrag auf Nachtragskredite nachträglich zur Genehmigung. 3 Überschreitet der Aufwand oder die Investitionsausgabe 500 Millionen Franken und verlangt ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat innert einer Woche nach der Zustimmung der Finanzdelegation die Einberufung der Bundesversammlung zu einer ausserordentlichen Session zur nachträglichen Genehmigung, so findet diese in der dritten Kalenderwoche nach der Einreichung des Begehrens für die Einberufung der Session statt.
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Art. 35 Begrenzung der Nachtragskredite Der Gesamtbetrag der Nachtragskredite zum Voranschlag soll den Gesamtbetrag der voraussichtlich nicht beanspruchten Teile der Voranschlagskredite nach Möglichkeit nicht überschreiten.
Art. 36 Kreditüberschreitungen
1 Ist es dem Bundesrat aus zeitlichen Gründen nicht möglich, für Aufwände oder
Investitionsausgaben Nachtragskredite einzuholen, so kann er bewilligte Kredite mit vorgängiger Zustimmung der Finanzdelegation überschreiten. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Betrag im Einzelfall 5 Millionen Franken nicht über- schreitet.
2 Im verwaltungseigenen Bereich dürfen Voranschlagskredite nach Artikel 30a Ab-
sätze 1–3 und 5 ohne Nachtragskredite und Zustimmung der Finanzdelegation um
1 Prozent, höchstens aber um 10 Millionen Franken, überschritten werden.
3 Kreditüberschreitungen sind zudem für folgende Aufwände und Investitionsausga-
ben zulässig, ohne dass der Bundesrat vorgängig von der Bundesversammlung Nach- tragskredite oder von der Finanzdelegation die Zustimmung einholen muss: a. in Verfassung oder Gesetz festgelegte Anteile Dritter an bestimmten Einnah- men; b. Einlagen in Fonds nach Artikel 52, wenn sie aus zweckgebundenen Einnah- men stammen oder im Gesetz festgelegt sind; c. die Verwendung zweckgebundener Einnahmen zur Erfüllung einer bestimm- ten Aufgabe und die Einlage solcher Einnahmen in die Spezialfinanzierungen nach Artikel 53, sofern eine Leistungsverpflichtung vorliegt; d. Beiträge an Sozialversicherungen, wenn sie an die Entwicklung der Mehr- wertsteuereinnahmen gebunden oder im Gesetz festgelegt sind; e. die Überschreitung von Globalbudgets nach Artikel 30a Absatz 4; f. Abschreibungen und Wertberichtigungen; g. die Belastung durch Fremdwährungsdifferenzen oder verminderten Münzum- lauf.
4 Der Bundesrat kann weitere Kredite ohne Nachtragskredite und Zustimmung der
Finanzdelegation überschreiten, wenn der Bundesbeschluss zum Voranschlag oder zu einem Nachtragskredit dies vorsieht und er nur über ein geringfügiges Ermessen für die Aufwände und Investitionsausgaben verfügt. 5 Er unterbreitet der Bundesversammlung alle Kreditüberschreitungen im Rahmen der Staatsrechnung nachträglich zur Genehmigung.
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Art. 37 Kreditübertragungen 1 Im Falle von zeitlichen Verzögerungen bei der Realisierung von Investitionsvorha- ben, Projekten und Einzelmassnahmen kann der Bundesrat nicht vollständig bean- spruchte Voranschlags- und Nachtragskredite, die von der Bundesversammlung be- reits bewilligt worden sind, auf das Folgejahr übertragen.
2 Er erstattet der Bundesversammlung im Rahmen der Staatsrechnung Bericht über
die Kreditübertragungen.
Gliederungstitel vor Art. 47
5. Kapitel: Rechnungslegung
1. Abschnitt: Jahresrechnung des Bundes
Art. 47 Zweck und Grundsätze 1 Die Jahresrechnung des Bundes soll die Vermögens-, die Finanz- und die Ertrags- lage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen. 2 Für ihre Erstellung sind die folgenden Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungsle- gung massgebend: a. die Wesentlichkeit; b. die Verlässlichkeit; c. die Verständlichkeit; d. die Rechtzeitigkeit; e. die Bruttodarstellung; f. die Überprüfbarkeit; g. die Stetigkeit.
Art. 48 Standards 1 Die Erstellung der Jahresrechnung des Bundes richtet sich nach den «International Public Sector Accounting Standards» (IPSAS) des «International Public Sector Accounting Standards Board».
2 Wesentliche Abweichungen von den IPSAS regelt der Bundesrat in den Ausfüh-
rungsbestimmungen. Er konsultiert vorgängig die Finanzkommissionen.
3 Der Bundesrat begründet jede Abweichung von den IPSAS im Anhang der Jahres-
rechnung. 4 Er setzt sich für harmonisierte Standards zur Rechnungslegung von Bund, Kantonen und Gemeinden ein. Er kann diese Bestrebungen mit Beiträgen fördern.
5. Kapitel 2. Abschnitt (Art. 49–51)
Aufgehoben
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Art. 55 1 Der Bundesrat erstellt jährlich eine konsolidierte Rechnung. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung gleichzeitig mit der Staatsrechnung. 2 Die konsolidierte Rechnung des Bundes stellt die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar, bereinigt um die Innen- beziehungen. Sie richtet sich nach den IPSAS.
3 Der Konsolidierungskreis bestimmt sich anhand des Kontrollprinzips gemäss
IPSAS. Der Bundesrat kann in den Ausführungsbestimmungen den Konsolidierungs- kreis erweitern, wenn eine enge Verflechtung mit dem Bundeshaushalt vorliegt.
4 Der Bundesrat begründet jede Abweichung von den IPSAS im Anhang der konsoli-
dierten Rechnung.
5 Die Grundsätze der Jahresrechnung nach Artikel 47 Absatz 2 gelten sinngemäss.
Art. 60 Abs. 2bis 2bis Sie begibt ihre Anleihen in der Form von Bucheffekten auf der Basis von Global- urkunden oder Wertrechten nach den Artikeln 973b und 973c des Obligationen- rechts3. Sie kann Globalurkunden und Wertrechte jederzeit und ohne Zustimmung der Gläubiger und Gläubigerinnen in die jeweils andere Form umwandeln. Dieses Wand- lungsrecht steht ihr auch für Anleihen zu, welche bereits vor Inkraftsetzung dieser Bestimmung ausstehend sind.
Art. 66c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2021 1 Die Bundesversammlung korrigiert den Stand des Ausgleichskontos nach Artikel 16 Absatz 2 mit der ersten Staatsrechnung nach Inkrafttreten der Änderung vom 19. März
2021. Der Umfang der Korrektur ergibt sich aus der Abweichung zwischen dem Be-
trag aus den bisherigen Verbuchungen und dem ermittelten Betrag, der sich bei einer Anwendung des neuen Rechts ab 2007 ergeben hätte.
2 Die Bundesversammlung korrigiert den Stand des Amortisationskontos nach Arti-
kel 17a Absatz 1 mit der ersten Staatsrechnung nach Inkrafttreten dieser Änderung. Der Umfang der Korrektur ergibt sich aus der Abweichung zwischen dem Betrag aus den bisherigen Verbuchungen und dem ermittelten Betrag, der sich bei einer Anwen- dung des neuen Rechts ab 2010 ergeben hätte.
II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
3 SR 220
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III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 19. März 2021 Nationalrat, 19. März 2021 Der Präsident: Alex Kuprecht Der Präsident: Andreas Aebi Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Juli 20214 unbenützt abgelaufen.
2 Es wird auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt.
10. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 BBl 2021 670
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Anhang (Ziff. II) Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 19. Dezember 20035 über Massnahmen zur
zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 4 und 8 Buchstabe a wird «Rahmenkredit» durch «Verpflichtungskre- dit» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
2. Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 20096
Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c wird «Rahmenkredit» ersetzt durch «Verpflich- tungskredit».
3. Bundesgesetz vom 1. Juli 19667 über den Natur- und Heimatschutz
Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 16a Absatz 1 wird «Rahmenkredit» ersetzt durch «Verpflichtungskredit».
4. Bundesgesetz vom 21. Juni 19918 über den Wasserbau
Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 10 Absatz 1 wird «Rahmenkredit» ersetzt durch «Verpflichtungskredit».
5. Bundesgesetz vom 8. März 19609 über die Nationalstrassen
Art. 61b Abs. 3 3 Die erzielten Erträge werden dem Fonds zur Finanzierung der Nationalstrassen und des Agglomerationsverkehrs zugewiesen.
5 SR 193.9 6 SR 442.1 7 SR 451 8 SR 721.100 9 SR 725.11
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6. Bundesgesetz vom 22. März 198510 über die Verwendung
der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel
Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. g 1 Dieses Gesetz regelt die Verwendung des zweckgebundenen Anteils des Reinertrags der Mittel nach den Buchstaben a–f sowie der Mittel nach Buchstabe g für die Aufga- ben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr: g. der Erträge aus der Bewirtschaftung der Nationalstrassen durch das Bundes- amt für Strassen (ASTRA).
Art. 8 Abs. 3 dritter Satz 3 ... Die Leistungen der Kantone oder Dritter werden dem Fonds zur Finanzierung der Nationalstrassen und des Agglomerationsverkehrs zugewiesen.
Art. 9 Abs. 3 dritter und vierter Satz
3 ... Die Leistungen der Kantone werden dem Fonds zur Finanzierung der Natio-
nalstrassen und des Agglomerationsverkehrs zugewiesen. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.
7. Gütertransportgesetz vom 25. September 201511
Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 8 Absatz 7 wird «Rahmenkredite» ersetzt durch «Verpflichtungskredite».
8. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199112
Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 65 Absatz 1 wird «Rahmenkredit» ersetzt durch «Verpflichtungskredit».
9. Waldgesetz vom 4. Oktober 199113
Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 41 Absatz 1 wird «Rahmenkredit» ersetzt durch «Verpflichtungskredit».
10 SR 725.116.2 11 SR 742.41 12 SR 814.20 13 SR 921.0
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10. Währungshilfegesetz vom 19. März 200414
Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 8 Absatz 1 wird «Rahmenkredit» ersetzt durch «Verpflichtungskredit».
11. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200615 über die Finanzhilfen
an Bürgschaftsorganisationen für KMU
Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 8 Absatz 1 wird «Rahmenkredite» ersetzt durch «Verpflichtungskredite».
12. Bundesgesetz vom 19. März 197616 über die internationale
Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe
Ersatz eines Ausdrucks 1 In den Artikeln 9 Absätze 1 und 3 sowie 10 wird «Rahmenkredit» durch «Verpflich- tungskredit» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen. 2 In Artikel 9 Absatz 2 wird «Rahmenkreditvorlagen» ersetzt durch «Verpflichtungs- kreditvorlagen».
13. Bundesgesetz vom 30. September 201617 über die Zusammenarbeit
mit den Staaten Osteuropas
Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 10 wird «Rahmenkredite» ersetzt durch «Verpflichtungskredite».
14 SR 941.13 15 SR 951.25 16 SR 974.0 17 SR 974.1
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