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AS 2021 72

Verordnung über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation (FIPBV)

vom 20. Januar 2021

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 29 Absatz 2 und 56 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20121 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an:

a. den folgenden Programmen der Europäischen Union (EU) für Forschung und Innovation:

1. dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation,

2. dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und

Ausbildung (Euratom-Programm),

3. dem Programm «Digital Europe» (DEP);

b. den Initiativen, Programmen und Projekten, die Mittel aus den Programmen der EU für Forschung und Innovation erhalten; c. der internationalen Forschungsinfrastruktur ITER2 und dem diese Infrastruk- tur ergänzenden Programm Broader Approach. 2 Sie regelt die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Aktivitäten nach Absatz 1: a. als an die Programme der EU für Forschung und Innovation assoziierter Staat (2. Abschnitt); oder b. als Drittstaat oder nicht vollständig assoziierter Staat (3. Abschnitt).

SR 420.126 1 SR 420.1

2 ITER = International Thermonuclear Experimental Reactor; www.iter.org

2021-0196 AS 2021 72

Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz AS 2021 72

3 Sie regelt in Artikel 17 zudem für die Beteiligung der Schweiz in den Bereichen nach Absatz 1 die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von be- schränkter Tragweite.

Art. 2 Massnahmen Massnahmen nach dieser Verordnung sind: a. Ausrichtung von Beiträgen für Information und Beratung; b. Vertretung von Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen; c. Ausrichtung von Beiträgen für die Koordinationsarbeit bei der Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Beteiligung an Programmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a; d. Ausrichtung von Beiträgen für die Beteiligung an Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1; e. Überprüfung der Beitragsverwendung und Evaluation der Schweizer Beteili- gung.

2. Abschnitt:

Massnahmen im Rahmen der Beteiligung der Schweiz als an die Programme der EU für Forschung und Innovation assoziierter Staat

Art. 3 Beiträge für Information und Beratung 1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann auf Ge- such hin Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die In- formations- und Beratungstätigkeiten nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f FIFG im Bereich der Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 ausrichten, soweit es solche Informa- tions- und Beratungstätigkeiten nicht selbst ausübt.

2 Für die Beiträge nach Absatz 1 legt es in den Verträgen oder Verfügungen einen

jährlichen Höchstbetrag im Rahmen der verfügbaren Mittel fest. Dabei berücksichtigt es die in Zusammenhang mit der Informations- und Beratungstätigkeit stehenden Per- sonal-, Infrastruktur- und Sachkosten, einschliesslich Spesen, sowie andere Mittelzu- flüsse der öffentlichen Hand oder Dritter an die gesuchstellende Institution oder Or- ganisation. 3 Beiträge werden jeweils für höchstens vier Jahre gewährt. Eine oder mehrere Ver- längerungen um jeweils höchstens vier Jahre sind möglich. Vor jeder Verlängerung wird die Berechtigung überprüft.

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Art. 4 Vertretung von Schweizer Anliegen Das SBFI wählt die Schweizer Delegierten und kann zudem Expertinnen und Exper- ten beiziehen zur Vertretung von Schweizer Anliegen: a. in Gremien und Institutionen der EU oder von deren Mitgliedstaaten im Be- reich der Forschung und Innovation; b. bei geplanten oder bestehenden Schweizer Beteiligungen in Programmen, Ini- tiativen und Projekten, namentlich in den europäischen Partnerschaften und anderen Strukturen im Zusammenhang mit den Programmen der EU für For- schung und Innovation.

Art. 5 Beiträge für die Koordinationsarbeit bei Projektvorschlägen

1 Das SBFI kann für die Ausarbeitung eines Projektvorschlags im Rahmen der Pro-

gramme der EU für Forschung und Innovation nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a einen Beitrag an Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewähren, wenn: a. diese die Koordination des Projektkonsortiums mit mehreren Partnern über- nehmen; und b. der Projektvorschlag durch die von der Europäischen Kommission beauftrag- ten Sachverständigen positiv evaluiert wurde.

2 Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Absatz 1 müssen sein:

a. Hochschulforschungsstätten, nichtkommerzielle Forschungsstätten aus- serhalb des Hochschulbereichs oder weitere nichtkommerzielle Institutionen; oder b. Unternehmen im Rahmen von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d FIFG, die zu- sätzlich zu ihrer eigentlichen Forschungstätigkeit im Rahmen des Projekts die Projektkoordination übernehmen. 3 Die Beiträge werden auf Gesuch hin nachträglich durch Verfügung gewährt. Sie be- tragen 10 000 Franken.

4 Für die Koordinationsarbeit bei Projektvorschlägen für «ERC 3 Synergy Grants»

werden keine Beiträge gewährt.

Art. 6 Beiträge für die Beteiligung an Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 1 Setzen Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 staatliche Beiträge an die Teilnehmerin- nen und Teilnehmer voraus, so können das SBFI und die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) für die Beteiligung an diesen Aktivitäten oder für deren Vorbereitung Beiträge entrichten an: a. Hochschulforschungsstätten, nichtkommerzielle Forschungsstätten ausser- halb des Hochschulbereichs und weitere nichtkommerzielle Institutionen; b. Unternehmen im Rahmen von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e FIFG.

3 ERC = European Research Council (Europäischer Forschungsrat)

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2 Beiträge können auf Gesuch hin gewährt werden, wenn die Beteiligung an diesen

Aktivitäten einem grossen Bedürfnis der Schweizer Forschung und Innovation ent- spricht und nicht durch andere Quellen finanziert werden kann.

3 Die Beiträge werden für die folgenden Kosten ausgerichtet:

a. Personalkosten; b. weitere Kosten, die nachweislich für die Vorbereitung oder Durchführung der Forschung und Innovation im Rahmen der Schweizer Teilnahme entstehen; c. indirekte Forschungskosten (Overhead).

Art. 7 Bemessung der Personalkosten und des Overhead 1 Für Hochschulforschungsstätten gemäss Artikel 4 Buchstabe c FIFG gelten die üb- lichen Lohnansätze der Institution. Anrechenbar sind nur effektiv bezahlte Löhne.

2 Für Unternehmen sowie nichtkommerzielle Forschungsstätten und Institutionen

ausserhalb des Hochschulbereichs sind die effektiv bezahlten Löhne bis zu den fol- genden Höchstbeträgen anrechenbar: a. Projektleiterin/Projektleiter sowie deren Stellvertreterin/Stellvertreter; erfah- rene Wissenschaftlerin / erfahrener Wissenschaftler: 220 500 Franken jährlich brutto bzw. 119 Franken pro Stunde; b. wissenschaftliche Mitarbeiterin / wissenschaftlicher Mitarbeiter:

126 000 Franken jährlich brutto bzw. 68 Franken pro Stunde;

c. Fachmitarbeiterin/Fachmitarbeiter: 113 400 Franken jährlich brutto bzw.

61 Franken pro Stunde;

d. Doktorandin/Doktorand und Hilfskraft: 85 100 Franken jährlich brutto bzw.

46 Franken pro Stunde.

3 Die Stundenansätze in Absatz 2 entsprechen dem 2100. Teil des Bruttojahreslohns und einem Zuschlag von 13,5 Prozent als Ferien- und Feiertagsentschädigung. 4 Zuzüglich zu den Bruttolöhnen sind die effektiv bezahlten Arbeitgeberbeiträge nach AHVG/IVG/EOG, BVG, AVIG und UVG anrechenbar.

5 Der Beitrag an die indirekten Forschungskosten (Overhead) entspricht höchstens

dem im jeweiligen EU-Programm oder in der jeweiligen Initiative festgelegten Pro- zentsatz der anrechenbaren direkten Projektkosten nach Artikel 6 Absatz 3 Buchsta- ben a und b.

Art. 8 Zentrale Verwaltung der Beiträge 1 Ist für eine Aktivität nach Artikel 1 Absatz 1 auf europäischer Ebene eine zentrale Verwaltung aller Finanzbeiträge vorgesehen, so können das SBFI und die Innosuisse die staatlichen Beiträge nach Artikel 6 Absatz 1 an das gemeinsame Fördergefäss leis- ten, das der Finanzierung dieser Aktivität dient.

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2 Die Beiträge nach Absatz 1 dienen der Deckung des Anteils der Schweiz an Projekt- kosten, die über das gemeinsame Fördergefäss der jeweiligen Aktivität finanziert wer- den. 3 Sie können nur gewährt werden, wenn die Beteiligung an der jeweiligen Aktivität einem grossen Bedürfnis der Schweizer Forschung und Innovation entspricht und nicht durch andere Quellen finanziert werden kann.

Art. 9 Überprüfung, Evaluation und Berichterstattung

1 Das SBFI und die Innosuisse überprüfen die Verwendung der von ihnen gewährten

Beiträge. 2 Sie sorgen dafür, dass die Schweizer Beteiligung an den Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 evaluiert wird.

3 Sie erstatten dem Bundesrat periodisch Bericht.

3. Abschnitt:

Massnahmen im Rahmen der Beteiligung der Schweiz als Drittstaat oder als nicht vollständig assoziierter Staat

Art. 10 Beiträge zur projektweisen Beteiligung Ist die Schweiz zur Teilnahme an den Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 als Dritt- staat oder als nicht vollständig assoziierter Staat zugelassen, so können das SBFI und die Innosuisse Beiträge zur projektweisen Beteiligung an den Aktivitäten nach Arti- kel 1 Absatz 1 gewähren.

Art. 11 Beitragsvoraussetzungen 1 Das SBFI und die Innosuisse können auf Gesuch hin Beiträge für die projektweise Beteiligung gewähren an: a. Hochschulforschungsstätten, nichtkommerzielle Forschungsstätten aus- serhalb des Hochschulbereichs und weitere nichtkommerzielle Institutionen; b. Unternehmen im Rahmen von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e FIFG. 2 Beiträge für die projektweise Beteiligung können sich zusammensetzen aus den An- teilen, die bei einer Assoziierung der Schweiz an die Programme der EU für For- schung und Innovation gewährt würden: a. von der EU; b. vom SBFI oder von der Innosuisse nach den Artikeln 6 und 8.

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3 Die Beiträge können gewährt werden, wenn die Projekte:

a. im Rahmen eines Vertrags zwischen der Gesuchstellerin oder dem Gesuch- steller und der Europäischen Kommission, der von der Europäischen Kom- mission dafür beauftragten Fördereinrichtung oder der Trägerschaft der Akti- vität durchgeführt werden; und b. nicht ausnahmsweise von der EU aus den Programmen der EU für Forschung und Innovation finanziert werden.

4 Für Projekte, die von der Europäischen Kommission, der von der Europäischen

Kommission dafür beauftragten Fördereinrichtung, der Trägerschaft der Aktivität o- der einer anderen Stelle, die für die Evaluation von Projekten zuständig ist, als förder- bar beurteilt wurden, können Beiträge auch ohne Vertrag nach Absatz 3 Buchstabe a gewährt werden, wenn: a. nach der Beurteilung des Projekts der Status der Schweiz von assoziiertem oder nicht vollständig assoziiertem Staat zu Drittstaat ändert und ein Vertrag nach Absatz 3 Buchstabe a als Folge der Statusänderung nicht zustande kommt; b. der Vertrag nach Absatz 3 Buchstabe a seine Gültigkeit verliert, weil während der Teilnahme der Schweiz als Drittstaat ein laufendes Projekt aus einem EU- Mitgliedstaat oder einem assoziierten Staat an eine Schweizer Institution transferiert wird; oder c. die Teilnahme an Aktivitäten keinen Vertrag nach Absatz 3 Buchstabe a er- fordert. 5 Beiträge an Schweizer Projektpartner für die projektweise Beteiligung können nur dann gewährt werden, wenn die effektiven Projektkosten in der Schweiz anfallen. Kosten, die nicht in der Schweiz anfallen, werden nur übernommen, wenn es sich um Kosten handelt: a. im Rahmen von Unterverträgen für Arbeiten, die nicht in der Schweiz ausge- führt werden können; oder b. aus der erforderlichen Nutzung von Forschungsinfrastrukturen ausserhalb der Schweiz.

Art. 12 Beitragsbemessung

1 Der Beitrag für den Anteil, der bei einer Assoziierung der Schweiz an die Pro-

gramme der EU für Forschung und Innovation von der EU gewährt würde, kann be- stehen aus: a. Personalkosten; b. weiteren Kosten, die nachweislich für die Durchführung der Forschung und Innovation entstehen; c. indirekten Forschungskosten (Overhead).

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2 Für die Bemessung der Personalkosten und der Overheadkosten gilt Artikel 7.

3 Das SBFI und die Innosuisse können die beantragte Beitragsdauer und die beantrag- ten Kosten kürzen. 4 Beiträge nach Absatz 1 entsprechen höchstens den im Vertrag mit der Europäischen Kommission, mit der von der Europäischen Kommission beauftragten Fördereinrich- tung oder mit der Trägerschaft der Aktivität vorgesehenen Projektkosten für die Schweizer Projektteilnehmerin oder den Schweizer Projektteilnehmer unter Berück- sichtigung namentlich: a. des im Vertrag festgelegten Erstattungssatzes; b. einer allfälligen Kürzung des bei der Projekteingabe beantragten Beitrags aller Projektpartner durch die Europäische Kommission, durch die von der Euro- päischen Kommission beauftragte Fördereinrichtung oder durch die Träger- schaft der Aktivität. 5 Bei den Aktivitäten ohne Vertrag gemäss Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c richtet sich der Anteil nach den Absätzen 1 und 2.

6 Der Beitrag für den Anteil, der bei einer Assoziierung der Schweiz an die Pro-

gramme der EU für Forschung und Innovation vom SBFI oder von der Innosuisse nach Artikel 6 gewährt würde, richtet sich nach den Artikeln 6, 7 und 8. Dies kann Beiträge in ein gemeinsames Fördergefäss gemäss Artikel 8 einschliessen. 7 Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellt das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung eine Prioritäten- ordnung. Diese richtet sich nach den folgenden Kriterien: a. Verzicht auf die Finanzierung von einzelnen Aktivitäten oder Programmbe- reichen; b. Verzicht auf die Gewährung des Beitrags für den Anteil, der bei einer Asso- ziierung der Schweiz an die Programme der EU für Forschung und Innovation vom SBFI oder von der Innosuisse nach den Artikeln 6 und 8 gewährt würde; c. prozentuale Kürzung der Projektkosten, namentlich der Overheadkosten; d. Bevorzugung von Gesuchen von Hochschulforschungsstätten, nichtkommer- ziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs und weiteren nichtkommerziellen Institutionen; e. Bevorzugung von Gesuchen von KMU gegenüber Gesuchen anderer Unter- nehmen.

Art. 13 Gesuchseingaben und Entscheid 1 Die Institutionen und Unternehmen reichen ihre Gesuche für Projektbeiträge beim SBFI oder, wenn die Gesuche im Rahmen der Zuständigkeit der Innosuisse behandelt werden, bei der Innosuisse ein. 2 Sie informieren das SBFI oder die Innosuisse laufend über alle bei der Europäischen Kommission oder der zuständigen Fördereinrichtung eingereichten Projektvorschlä- ge.

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3 Das SBFI und die Innosuisse können Eingabefristen vorsehen. Sie veröffentlichen diese auf ihren Websites.

4 Die Beiträge werden durch Verfügung oder im Rahmen von Verträgen gewährt.

Art. 14 Beiträge an Trägerschaften Das SBFI kann Trägerschaften von Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 Beiträge ge- währen zur Deckung des Anteils der Schweiz an den Koordinations- und Administra- tivkosten, die bei einer Assoziierung der Schweiz an die Programme der EU für For- schung und Innovation von der EU vergütet werden.

Art. 15 Übrige Massnahmen Die Artikel 3, 4, 5 und 9 gelten auch dann, wenn die Schweiz zur Teilnahme an den Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 nur als Drittstaat oder als nicht vollständig asso- ziierter Staat zugelassen ist.

4. Abschnitt: Anwendbares Recht

Art. 16 Gesuche um Beiträge werden beurteilt nach dem Recht entsprechend dem Schweizer Beteiligungsstatus zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Ge- suchstellerinn oder dem Gesuchsteller und der Europäischen Kommission, der von der Europäischen Kommission dafür beauftragten Fördereinrichtung, der Träger- schaft der Aktivität oder einer anderen Stelle, die für die Unterzeichnung des Vertrags zuständig ist.

5. Abschnitt: Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge

Art. 17 1 Das in der Sache zuständige Departement ist befugt, für die Beteiligung der Schweiz in den Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1 völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorga- nisationsgesetzes vom 21. März 19974 abzuschliessen.

2 Es kann diese Kompetenz einem Bundesamt übertragen.

4 SR 172.010

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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 12. September 20145 über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich For- schung und Innovation wird aufgehoben.

Art. 19 Übergangsbestimmungen

1 Gesuche um Beiträge werden nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gel-

tenden Recht beurteilt.

2 Das bisherige Recht bleibt anwendbar:

a. für Förderverhältnisse, die das SBFI oder die Innosuisse vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangen ist; b. für Nachträge zu Verträgen oder Verfügungen zu Förderverhältnissen nach Buchstabe a, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen werden.

Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.

20. Januar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5 AS 2014 2979, 2017 6029 6607, 2018 1275

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