AS 2021 726
Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrolle an den Grenzen
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Internationales Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung der Warenkontrolle an den Grenzen
SR 0.631.122; AS 1986 764
Übersetzung Änderung des Übereinkommens Vom Eidgenössischen Finanzdepartement genehmigt am 27. Oktober 2020 1 In Kraft getreten für die Schweiz am 27. Mai 2021
Anlage 8 Artikel 7 Der Artikel wird wie folgt geändert: «In Bezug auf die Artikel 1–6 dieser Anlage führt der Exekutivsekretär der Wirt- schaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) alle fünf Jahre unter den Vertragsparteien eine Erhebung zu den erzielten Fortschritten bei der Verbesse- rung der Grenzübertrittsverfahren in den betreffenden Ländern durch.»
1 Nach Art. 241 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (SR 631.01).
2021-0774 AS 2021 726
Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen. AS 2021 726 Internationales Übereink.
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