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AS 2021 738

Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (VFAV)

Änderung vom 11. November 2021

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) verordnet:

I Die Anhänge 2, 4 und 5 der Verordnung des BAKOM vom 26. Mai 20161 über Fern- meldeanlagen werden gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

11. November 2021 Bundesamt für Kommunikation: Bernard Maissen

1 SR 784.101.21

2021-3705 AS 2021 738

Fernmeldeanlagen. V des BAKOM AS 2021 738

Anhang 2 (Art. 2 Abs. 1)

Anwendbare technische Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen2 Nr. Titel der technischen Anforderung Ausgabe

… RIR0501 Digitale zellulare Telefonie 18 … RIR0601 Endgeräte für das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem 10 … RIR0806 Terrestrische stationäre Satellitenfunkanlagen (FSS) 16 RIR0808 Terrestrische bewegliche Satellitenfunkanlagen (MSS) 17 ...

2 Die anwendbaren Vorschriften für Schnittstellen können beim Bundesamt für

Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, bezogen werden und sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.bakom.ch > Das BAKOM > Rechtliche Grundlagen > Vollzugspraxis > Geräte und Anlagen > Technische Schnittstellenanforde- rungen (RIR).

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Fernmeldeanlagen. V des BAKOM AS 2021 738

Anhang 4 (Art. 4 Abs. 1)

Zulassungsverfahren für Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden

Ziff. 1.1 und 1.2

1.1 Wer eine Zulassung für eine Funkanlage erhalten will, die dazu bestimmt ist,

zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden, muss dem BAKOM ein Gesuch mit dem entsprechenden Formular3 und den erforderlichen Unterlagen und Informationen einreichen.

1.2 Die Prüfberichte (Art. 14 Abs. 4 Bst. h FAV) betreffend die Anforderungen

an die elektromagnetische Verträglichkeit und die Nutzung des Frequenz- spektrums (Art. 26 Abs. 3 FAV) müssen von einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 FAV ausgestellt werden.

3 Das Formular kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach,

2501 Biel bezogen werden.

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Fernmeldeanlagen. V des BAKOM AS 2021 738

Anhang 5 (Art. 4 Abs. 2 und Art. 6)

Verschiedene technische und administrative Vorschriften4 Nr. Titel der technischen Anforderung Ausgabe

... TAV 5.2 Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanla- 4 (Art. 4 Abs. 2) gen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Fest installierte störende Anlagen TAV 5.3 Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanla- 4 (Art. 4 Abs. 2) gen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Mobile störende Anlagen TAV 5.4 Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanla- 3 (Art. 4 Abs. 2) gen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Ortungs- und Überwachungssys- teme sowie Daten- und Sprechfunkanlagen

4 Die technischen und administrativen Vorschriften können kostenlos bezogen werden beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, und sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.bakom.ch > Das BAKOM > Rechtli- che Grundlagen > Vollzugspraxis > Geräte und Anlagen > Andere Anforderungen.

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