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AS 2021 793

Verordnung über die Anlagestiftungen

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)

Änderung vom 17. November 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 10. und 22. Juni 20111 über die Anlagestiftungen wird wie folgt geändert:

Art. 17 Abs. 1 Bst. c

1 Der Vorprüfung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen:

c. der Erlass oder die Änderung von Anlagerichtlinien zu Anlagegruppen in den Bereichen Auslandimmobilien, Infrastrukturen, Private Debt Schweiz oder Private Equity Schweiz nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter BVV 22 oder alternative Anlagen.

Art. 19 Kapitalzusagen (Art. 53k Bst. e BVG) 1 Statuten oder Reglement können bei Immobilien-Anlagegruppen, bei Infrastruktur- Anlagegruppen sowie bei Anlagegruppen in den Bereichen Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz oder alternative Anlagen die Möglichkeit vorsehen, dass die Stiftung verbindliche, auf einen festen Betrag lautende Kapitalzusagen entgegen- nimmt. 2 Sehen sie diese Möglichkeit vor, so regeln sie die Rechte und Pflichten aus den Kapitalzusagen.

3 Die Aufsichtsbehörde kann zu den Kapitalzusagen Auflagen machen.

2021-3787 AS 2021 793

Anlagestiftungen. V AS 2021 793

Art. 30 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen bei Anlagegruppen in den Bereichen Auslandimmobilien, Infrastrukturen, Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz oder alternative Anlagen Abweichungen nach Artikel 26 Absatz 9 zulassen.

Art. 32 Abs. 2 Bst. b

2 Sie sind nur zulässig bei:

b. Anlagegruppen in den Bereichen Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz oder alternative Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochter- gesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird.

Art. 37 Abs. 2 erster Satz

2 Bei Anlagegruppen in den Bereichen Immobilien, Infrastrukturen, Private Debt

Schweiz, Private Equity Schweiz, alternative Anlagen oder hochverzinsliche Obliga- tionen sowie in Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 muss die Stiftung einen Prospekt veröffentlichen. ...

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

17. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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