AS 2021 859
Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)
Änderung vom 24. November 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die CO2-Verordnung vom 30. November 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 17 Geltungsbereich 1 Den Bestimmungen dieses Kapitels untersteht, wer eines der folgenden Fahrzeuge, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, in die Schweiz importiert oder in der Schweiz herstellt: a. Personenwagen; b. Lieferwagen; c. leichter Sattelschlepper.
2 Als Importeur eines Fahrzeugs gilt, wer:
a. Inhaber der Typengenehmigung oder des Datenblatts nach den Artikeln 3 und 3a der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) ist: wenn für die Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr dessen Typengenehmigung oder das entsprechende Datenblatt ver- wendet wird; b. gemäss der Zollanmeldung Importeur des Fahrzeugs ist: wenn für die Zulas- sung des Fahrzeugs die elektronische Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/8583 (Certificate of Conformity, COC) verwendet wird; oder
3 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a Ziff. 2.
2021-3918 AS 2021 859
CO2-Verordnung AS 2021 859
c. sich vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) als Importeur bescheinigen lässt: wenn für die Zulassung keines der Dokumente nach den Buchstaben a und b verwendet wird.
Art. 17a Erstmaliges Inverkehrsetzen 1 Als erstmals in der Schweiz in Verkehr gesetzt gelten Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden und bei denen die in der erstmaligen Zu- lassung festgelegte Verwendung der tatsächlichen Verwendung durch die Endabneh- merin oder den Endabnehmer entspricht.
2 Das Inverkehrsetzen in einem Zollausschlussgebiet nach Artikel 3 Absatz 3 des
Zollgesetzes vom 18. März 20054 (ZG) sowie in Liechtenstein gilt als Inverkehrsetzen in der Schweiz. Das Inverkehrsetzen in einem Zollanschlussgebiet nach Artikel 3 Ab- satz 2 ZG, mit Ausnahme von Liechtenstein, gilt als Inverkehrsetzen im Ausland. 3 Nicht als erstmals in Verkehr gesetzt gelten eingeführte Fahrzeuge, wenn sie vor mehr als sechs Monaten vor der Zollanmeldung zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind.
4 Führt die Frist nach Absatz 3 zu einer wesentlichen Ungleichbehandlung von Im-
porteuren von Fahrzeugen, die vor der Zollanmeldung bereits im Ausland zugelassen worden sind, und Importeuren von Fahrzeugen, die vor der Zollanmeldung noch nicht im Ausland zugelassen worden sind, oder kommt es zu Missbräuchen, so kann das UVEK: a. die Frist kürzen oder auf höchstens ein Jahr verlängern; oder b. eine erforderliche Mindestzahl an zurückgelegten Kilometern festlegen.
Art. 17abis Bisheriger Art. 17a
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 22a Vereinbarung zur Übernahme von Fahrzeugen
1 Ein Importeur kann mit einem Grossimporteur vereinbaren, dass dieser Fahrzeuge
von ihm übernimmt und damit in Bezug auf diese Fahrzeuge in sämtliche Pflichten nach diesem Kapitel eintritt.
2 Er muss dies dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) vor dem erstmaligen Inverkehr-
setzen der betreffenden Fahrzeuge melden. Die Meldung muss eine Einverständniser- klärung des übernehmenden Grossimporteurs enthalten.
4 SR 631.0
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Art. 23 Pflichten der Importeure
1 Importeure müssen dem ASTRA vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines Fahr-
zeugs die Daten bekannt geben, die für dessen Zuweisung zum Importeur und für die Berechnung einer allfälligen Sanktion erforderlich sind.
2 Ein Kleinimporteur muss dem ASTRA vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines
Fahrzeugs zudem die Sanktion nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes entrichten, sofern eine solche geschuldet ist.
Art. 24 Quellen der Daten für die Berechnung der Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte Die für die Berechnung der individuellen Zielvorgabe und für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte verwendeten Daten müssen einem Dokument entstammen, das vom Fahrzeughersteller, von einer staatlichen Be- hörde oder von einer in Anhang 2 TGV5 aufgeführten Prüfstelle oder einer ausländi- schen Prüfstelle ausgestellt worden ist und dem COC gleichwertig ist.
Art. 25 Bestimmung der CO2-Emissionen eines Fahrzeugs
1 Für die Bestimmung der CO2-Emissionen eines Fahrzeugs werden die kombinierten
Emissionen gemäss dem WLTP verwendet.
2 Für Fahrzeuge, für die keine nach dem WLTP ermittelten Werte vorliegen, werden
die CO2-Emissionen nach Anhang 4 berechnet.
3 Können die CO2-Emissionen nicht nach Anhang 4 berechnet werden, so werden bei
Personenwagen 350 g CO2/km und bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
400 g CO2/km angenommen.
Art. 27 Abs. 2 und 3 Einleitungssatz
2 Für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte
von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern werden aus der Neuwagenflotte im Referenzjahr 2022 nur jene 95 Prozent der Fahrzeuge berücksichtigt, die die tiefsten CO2-Emissionen aufweisen.
3 Für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte
von Personenwagen und der Neuwagenflotte von Lieferwagen und leichten Sattel- schleppern werden Fahrzeuge mit CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km für die Referenzjahre 2020–2022 wie folgt berücksichtigt:
Art. 28 Individuelle Zielvorgabe Die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Gros- simporteurs oder des einzelnen Fahrzeugs eines Kleinimporteurs berechnet sich nach Anhang 4a.
5 SR 741.511
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Art. 30 Abs. 1, 3 und 4
1 Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines
Grossimporteurs die individuelle Zielvorgabe, so verfügt das BFE die Sanktion. 3 Bezahlt ein Grossimporteur die Sanktion nicht fristgerecht, so schuldet er einen Ver- zugszins. Das Eidgenössische Finanzdepartement legt den Zinssatz fest.
4 Aufgehoben
Art. 31 Abs. 4 4 Übersteigen die geleisteten Anzahlungen die für das ganze Jahr geschuldete Sank- tion für die Neuwagenflotte, so erstattet das BFE die Differenz zuzüglich eines Rück- erstattungszinses zurück.
Art. 32 und 33 Aufgehoben
Art. 35 1 Überschreiten die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs die indi- viduelle Zielvorgabe, so verfügt das ASTRA die Sanktion.
2 Artikel 30 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.
Art. 48 Abs. 1 Bst. a und 1bis
1 Das BAFU versteigert regelmässig:
a. die Emissionsrechte für Anlagen des entsprechenden Jahres, die nicht kosten- los zugeteilt werden; 1bis Die Menge der nach Absatz 1 Buchstabe a zu versteigernden Emissionsrechte wird um fünfzig Prozent reduziert, wenn die Differenz zwischen dem Angebot an Emissionsrechten für Anlagen und der Nachfrage nach Emissionsrechten für Anlagen (Umlaufmenge) mehr als fünfzig Prozent der im Vorjahr maximal zur Verfügung ste- henden Menge an Emissionsrechten für Anlagen nach Artikel 45 Absatz 1 beträgt. Die Berechnung der Umlaufmenge erfolgt nach den Vorgaben von Anhang 8 Ziffer 2.
Art. 98 Abs. 1
1 Ein Rückerstattungsgesuch umfasst einen Zeitraum von 12 Monaten. Es kann einen
kürzeren Zeitraum umfassen, sofern sich der beantragte Betrag auf mindestens
100 000 Franken beläuft.
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Art. 102 Mindestbetrag für eine Rückerstattung Rückerstattungsbeträge unter 100 Franken pro Gesuch werden nicht ausbezahlt.
Art. 113 Abs. 2
2 Gesuche um Unterstützung der Prospektion müssen den Anforderungen nach An-
hang 12 Ziffer 3.1, Gesuche um Unterstützung der Erschliessung den Anforderungen nach Anhang 12 Ziffern 4.1 und 4.2, entsprechen. Die Gesuche müssen den Nachweis enthalten, dass die Gesuche der für das Projekt notwendigen Bewilligungen und Kon- zessionen bei den zuständigen Behörden vollständig eingereicht wurden und die Fi- nanzierung des Projekts gesichert ist.
Art. 135 Bst. dbis und dter Das UVEK passt an: dbis. Anhang 9 Ziffern 1 und 4: wenn die Durchführungsverordnung (EU) 2021/
4476 geändert oder ersetzt wird;
dter. Anhang 9 Ziffer 3: wenn der Delegierte Beschluss 2019/708/EU7 geändert o- der ersetzt wird;
Gliederungstitel nach Art. 146j 2d. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. November 2021
Art. 146k Das BAFU kann die Frist nach Artikel 55 Absatz 3 für die Abgabe von Emissions- rechten des Jahres 2021 auf einen Termin nach dem 30. April 2022 verschieben, wenn sich die Berechnung der Menge der Emissionsrechte, die kostenlos zugeteilt werden, verzögert.
II
1 Die Anhänge 4, 4a, 5, 9 und 12 werden gemäss Beilage geändert.
2 Die Anhänge 8 und 11 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
6 Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Fest- legung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifika- ten für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 29. 7 Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergän- zung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021–2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Fassung gemäss ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 20.
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III Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.
IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
24. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang 4 (Art. 24 Abs. 3bis und 25 Abs. 3)
Berechnung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen ohne Angaben nach Artikel 24 Absatz 3bis oder 25 Absatz 3
Klammerverweis bei Anhangnummer
(Art. 25 Abs. 2)
Titel
Berechnung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen ohne Angaben nach Artikel 25 Absatz 2
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Anhang 4a (Art. 28 Abs. 1)
Berechnung der individuellen Zielvorgabe
Ziff. 2.1 Bst. f
2 Durchschnittliches Leergewicht
2.1 Personenwagen
Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Perso- nenwagen betrug im Kalenderjahr: f. 2020: 1674.
Ziff. 2.2. Bst. c
2.2 Lieferwagen und leichte Sattelschlepper
Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Liefer- wagen und leichten Sattelschlepper betrug im Kalenderjahr: c. 2020: 2089 kg.
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Anhang 5 (Art. 29 Abs. 1)
Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe (Art. 13 Abs. 1 des CO2-Gesetzes)
Ziff. 3 Bst. d
3 Sanktionsbeträge für die Referenzjahre 2019 und folgende
Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für jedes Gramm CO2/km (ab 0,1 Gramm) über der in- dividuellen Zielvorgabe: d. für das Referenzjahr 2022: 104 Franken.
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Anhang 8 (Art. 45 Abs. 1 und 48 Abs. 1bis)
Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS und Berechnung der Umlaufmenge
1 Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte
für Betreiber von Anlagen im EHS Die jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Ver- fügung stehende Menge der Emissionsrechte wird wie folgt berechnet:
Capi = [∑ ØFZ + ∑ ØEmissionen] * [0.826 – (i-2020) * 0.022]
Capi Maximal verfügbare Menge an Schweizer Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen für das Jahr i ∑ ØFZ: Summe der im Durchschnitt im Zeitraum 2008–2012 jährlich zu- geteilten Emissionsrechte der Anlagen, die bereits in den Jahren 2008–2012 im EHS berücksichtigt wurden und ab 2013 weiterhin im EHS berücksichtigt wurden ∑ ØEmissionen: Summe der im Durchschnitt im Zeitraum 2009–2011 jährlich aus- gestossenen Treibhausgase in Bezug auf die Anlagen und die Treibhausgasemissionen, die per 2013 neu im EHS berücksichtigt wurden
2 Berechnung der Umlaufmenge
2.1 Die Umlaufmenge nach Artikel 48 Absatz 1bis ist die Menge an Emissions-
rechten, die sich ergibt aus dem Angebot von Emissionsrechten für Anlagen abzüglich der Nachfrage nach Emissionsrechten für Anlagen.
2.2 Das Angebot von Emissionsrechten für Anlagen ist die Summe folgender
Emissionsrechte: a. 157 741 Emissionsrechte, die in den Jahren 2008–2012 nicht verwendet und für Betreiber von Anlagen gemäss Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe a in die Periode 2013–2020 übertragen wurden; b. die Emissionsrechte für Anlagen, die in der Zeit vom Jahr 2013 bis zum Vorjahr kostenlos zugeteilt worden sind; c. die Emissionsrechte für Anlagen, die in der Zeit vom Jahr 2013 bis zum Vorjahr versteigert worden sind.
2.3 Die Nachfrage nach Emissionsrechten für Anlagen ist das Ergebnis folgender
Subtraktion: die in der Zeit vom Jahr 2013 bis zum Vorjahr nach Artikel 55 relevanten Treibhausgasemissionen der Anlagen abzüglich der Emissions- minderungszertifikate, die für die Jahre 2013–2020 zur Deckung dieser Treib- hausgasemissionen abgegeben worden sind.
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Anhang 9 (Art. 46 Abs. 1, 46a Abs. 2 sowie 46b Abs. 1 und 3)
Berechnung der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS
Ziff. 1.1
1 Benchmarks
1.1 Die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird basie-
rend auf den folgenden Produktbenchmarks berechnet: Produkt Produktbenchmark (Anzahl Emissionsrechte pro Tonne hergestellter Produkte)
Koks 0,217 Eisenerzsinter 0,157 Flüssiges Roheisen 1,288 Vorgebrannte Anoden 0,312 Aluminium 1,464 Grauzementklinker 0,693 Weisszementklinker 0,957 Kalk 0,725 Dolomitkalk 0,815 Sinterdolomit 1,406 Floatglas 0,399 Flaschen und Behälter aus nicht gefärbtem Glas 0,290 Flaschen und Behälter aus gefärbtem Glas 0,237 Produkte aus Endlosglasfasern 0,309 Vormauerziegel 0,106 Pflasterziegel 0,146 Dachziegel 0,120 Sprühgetrocknetes Pulver 0,058 Gips 0,047 Getrockneter Sekundärgips 0,013 Kurzfaser-Sulfatzellstoff 0,091 Langfaser-Sulfatzellstoff 0,046 Sulfitzellstoff, thermomechanischer und mechanischer Holzstoff 0,015 Zellstoff aus wiederaufbereitetem Papier 0,030 Zeitungsdruckpapier 0,226 Ungestrichenes Feinpapier 0,242 Gestrichenes Feinpapier 0,242 Tissuepapier 0,254 Testliner und Fluting 0,188 Ungestrichener Karton 0,180 Gestrichener Karton 0,207
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Produkt Produktbenchmark (Anzahl Emissionsrechte pro Tonne hergestellter Produkte)
Salpetersäure 0,230 Adipinsäure 2,12 Vinylchloridmonomer (VCM) 0,155 Phenol/Aceton 0,230 S-PVC 0,066 E-PVC 0,181 Soda 0,753 Raffinerieprodukte 0,0228 Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener Kohlenstoffstahl 0,215 Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl 0,268 Eisenguss 0,282 Mineralwolle 0,536 Gipskarton 0,110 Industrieruss («Carbon Black») 1,485 Ammoniak 1,570 Steamcracken 0,681 Aromaten 0,0228 Styrol 0,401 Wasserstoff 6,84 Synthesegas 0,187 Ethylenoxid/Ethylenglycole 0,389
Ziff. 1.2 Einleitungssatz
1.2 Ist kein Produktbenchmark anwendbar, so wird die Menge der jährlich kos-
tenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach dem Wärmebenchmark wie folgt berechnet: 47,3 Emissionsrechte pro TJ messbarer Wärme, wobei nur erzeugte messbare Wärme oder von anderen Anlagen, deren Betreiber am EHS teilnehmen, im- portierte messbare Wärme zuteilungsberechtigt ist, soweit diese Wärme nicht aus Strom erzeugt wird und:
Ziff. 1.3 Einleitungssatz
1.3 Ist weder eine Produktbenchmark noch der Wärmebenchmark anwendbar, so
wird die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach dem Brennstoffbenchmark wie folgt berechnet: 42,6 Emissionsrechte pro TJ Energieeinsatz an Brennstoffen
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Ziff. 1.7
1.7 Wird innerhalb eines Zuteilungselements mit Produktbenchmark genutzte
Wärme von Dritten ausserhalb des EHS importiert, stammt sie aus der Her- stellung von Salpetersäure oder wird sie aus Strom erzeugt, so wird die nach dem Produktbenchmark berechnete Menge der kostenlos zuzuteilenden Emis- sionsrechte um diese Wärmemenge, multipliziert mit dem Wärmebenchmark von 47,3 Emissionsrechten pro TJ, reduziert.
Ziff. 4.1
4 Besondere Anpassungsfaktoren bei mit Brennstoffen und Strom
betriebenen Produktionsprozessen
4.1 Für indirekte Emissionen aus verwendetem Strom werden keine Emissions-
rechte kostenlos zugeteilt. Bei Benchmarks von Produktionsprozessen, die so- wohl mit Brennstoffen als auch mit Strom betrieben werden können, werden die indirekten Emissionen aus dem verwendeten Strom mit 0,376 t CO2 pro MWh bestimmt. Die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird in die- sen Fällen wie folgt berechnet: Zuteilungi = (Edirekt / (Edirekt + Eindirekt)) * BM * AR * AFi * SKFi
Zuteilungi Zuteilung im Jahr i Edirekt Direkte Emissionen innerhalb des entsprechenden Zuteilungsele- ments mit Produktbenchmark in der Bezugsperiode nach Ziffer 2. Berücksichtigt werden zusätzlich auch die Emissionen aus der in- nerhalb des Zuteilungselements genutzten Wärme, die direkt von anderen Anlagen im oder ausserhalb des EHS bezogen wurde; diese Emissionen werden mit 47,3 t CO2 pro TJ bestimmt. Eindirekt Indirekte Emissionen aus dem innerhalb des entsprechenden Zu- teilungselements mit Produktbenchmark genutzten Stroms in der Bezugsperiode nach Ziffer 2. BM Benchmark AR Aktivitätsrate (auf den entsprechenden Benchmark bezogen) AFi Anpassungsfaktor im Jahr i gemäss Anhang 9, Ziffer 3 SKFi Sektorübergreifender Korrekturfaktor im Jahr i
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Anhang 11 (Art. 94 Abs. 2)
Höhe der CO2-Abgabe und Abgabesätze
1 Höhe der CO2-Abgabe
Die CO2-Abgabe beträgt 120 Franken pro Tonne CO2.
2 Abgabesätze
Für die folgenden Brennstoffe gelten die folgenden Abgabesätze:
Zolltarifnummer8 Warenbezeichnung Abgabesatz Fr.
je 1
000 kg
2701. Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Stein-
kohle: – Steinkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert:
1100 – – Anthrazit 283.20
1200 – – bituminöse Steinkohle 283.20
1900 – – andere Steinkohle 283.20
2000 – Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle 283.20
2702. Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett:
1000 – Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert 272.40
2000 – Braunkohle, agglomeriert 272.40
2704. 0000 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, 340.80
auch agglomeriert; Retortenkohle je 1000 l bei 15 °C
2710. Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe
Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitun- gen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bi- tuminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle: – Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, andere als solche die Biodiesel enthalten und andere als Ölabfälle: – – Leichtöle und Zubereitungen: – – – zu andern Zwecken:
1291 – – – – Benzin und seine Fraktionen 278.40
1292 – – – – White Spirit 278.40
1299 – – – – andere 278.40
– – andere: – – – zu andern Zwecken:
1991 – – – – Petroleum 301.20
8 SR 632.10 Anhang
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Zolltarifnummer Warenbezeichnung Abgabesatz Fr.
1992 – – – – Heizöle zu Feuerungszwecken:
– – – – – extraleicht 318.00 je 1000 kg – – – – – mittel und schwer 380.40
1999 – – – – andere Destillate und Produkte:
je 1000 l bei 15 °C – – – – – Gasöl 318.00 je 1000 kg – – – – – andere 380.40 je 1000 l bei 15 °C – Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, Bio- diesel enthaltend, andere als Ölabfälle:
2090 – – zu andern Zwecken (nur fossiler Anteil) 318.00
je 1000 lkg
2711. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:
– verflüssigt: – – Erdgas:
1190 – – – anderes 321.60
je 1000 l bei 15 °C – – Propan:
1290 – – – anderes 182.40
– – Butane:
1390 – – – andere 211.20
– – Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien:
1490 – – – andere 234.00
– – andere:
1990 – – – andere 234.00
je 1000 kg – in gasförmigem Zustand: – – Erdgas:
2190 – – – anderes 321.60
– – andere:
2990 – – – andere 331.30
2713. Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus
Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien: – Petrolkoks:
1100 – – nicht calciniert 349.20
1200 – – calciniert 349.20
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Zolltarifnummer Warenbezeichnung Abgabesatz Fr. je 1000 l bei 15 °C
2905. Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate: – gesättigte einwertige Alkohole: – – Methanol (Methylalkohol):
1190 – – – anderer (nur fossiler Anteil) 130.75
3826. Biodiesel und seine Mischungen, keine Erdöle oder Öle aus bi-
tuminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gewichtsan- teil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von we- niger als 70 %:
0090 – andere (nur fossiler Anteil) 318.00
... Brennstoffe aus anderen fossilen Ausgangsstoffen 278.40
3 Höhe der CO2-Abgabe und Abgabesätze für Brennstoffe
für bestimmte stationäre Verwendungen
3.1 Höhe der CO2-Abgabe
Die CO2-Abgabe beträgt 120 Franken pro Tonne CO2, wenn die Brennstoffe verwendet werden: a. zum Antrieb von WKK-Anlagen, von Turbinen oder von Motoren stati- onärer Wärmepumpen für die Erzeugung von Wärme oder von wechsel- weise Wärme und Kälte; oder b. zur Erzeugung von Elektrizität in thermischen Anlagen.
3.2 Abgabesätze
Die nach Ziffer 3.1 verwendeten Brennstoffe unterliegen den Abgabesätzen nach Ziffer 2.
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Anhang 12 (Art. 112–113b)
Direkte Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung
Ziff. 1
1 Prospektion und Erschliessung
1.1 Die Prospektion umfasst Untersuchungen, die einerseits der Charakterisie-
rung des Untergrunds eines vermuteten Geothermie-Reservoirs und anderer- seits der Bestimmung des obertägigen Standortes sowie des unterirdischen Landepunktes einer Explorationsbohrung dienen.
1.2 Die Erschliessung umfasst die Exploration mittels Bohrungen für das Zuta-
gefördern von Heisswasser sowie für eine allfällige Rückführung des entnom- menen Wassers in das Geothermie-Reservoir.
Ziff. 2.2
2 Anrechenbare Investitionskosten
2.2 Im Rahmen der Erschliessung anrechenbar sind nur Investitionskosten, die
tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweck- mässige Ausführung notwendig sind für: a. Vorbereitung, Erstellung und Abbau des Bohrplatzes; b. Bohrungen einschliesslich Verrohrung, Zementation und Komplettie- rung für alle geplanten Produktions-, Injektions- und Horchbohrungen; c. Bohrloch- und Reservoirstimulationen; d. Bohrlochtests; e. Bohrlochmessungen einschliesslich Instrumentierung; f. Zirkulationstests; g. Analysen vorgefundener Substanzen; h. geologische Begleitung, Datenanalyse und Interpretation.
Ziff. 3.4.2
3 Verfahren für eine Unterstützung der Prospektion
3.4.2 Die Projektbegleiterin oder der Projektbegleiter begleitet das Projekt während der Prospektionsarbeiten und evaluiert die Ergebnisse der Arbeiten der Pros- pektion. Sie oder er kann zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben das Exper- tengremium beiziehen. Sie oder er erstattet dem BFE und dem Expertengre- mium regelmässig Bericht.
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Ziff. 4.5.2
4 Verfahren für eine Unterstützung der Erschliessung
4.5.2 Die Projektbegleiterin oder der Projektbegleiter begleitet das Projekt während der Erschliessungsarbeiten und evaluiert die Ergebnisse der Arbeiten der Er- schliessung insbesondere hinsichtlich Temperatur und Transporteigenschaf- ten des Reservoirs. Sie oder er kann zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben das Expertengremium beiziehen. Sie oder er erstattet dem BFE und dem Ex- pertengremium regelmässig Bericht.
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Anhang (Ziff. III)
Änderung eines anderen Erlasses
Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20059 wie folgt geän- dert:
Anhang 1.5
Ziff. 1 Abs. 1bis
1bis Fürdie Pflicht nach Ziffer 9 Absatz 2 gilt zudem Distickstoffoxid (CAS- Nr. 10024-97-2) als in der Luft stabiler Stoff, soweit das Distickstoffoxid als Neben- produkt bei der Herstellung folgender Stoffe entsteht: a. Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2); b. Caprolactam (CAS-Nr. 105-60-2); c. Adipinsäure (CAS-Nr. 124-04-9); d. Glyoxal (CAS-Nr. 107-22-2) sowie Glyoxylsäure; e. Nicotinsäure (CAS-Nr. 59-67-6); f. anderer als in den Buchstaben a–e genannter Stoffe, die aus der Reaktion mit Stickstoffoxiden oder Salpetersäure entstanden sind, wenn Distickstoffoxid in vergleichbarem Umfang wie bei der Herstellung der Stoffe nach den Buchsta- ben a–e entsteht.
Ziff. 9
9 Pflichten bei chemischen Umwandlungsprozessen
1 Wer chemische Umwandlungsprozesse veranlasst, bei denen als Nebenprodukt in
der Luft stabile Stoffe nach Ziffer 1 Absatz 1 entstehen können, darf höchstens 0,5 Prozent dieser Stoffe, bezogen auf die eingesetzte Menge des Ausgangsstoffes, emittieren. 2 Wer Stoffe nach Ziffer 1 Absatz 1bis herstellt, muss als Nebenprodukt entstehendes Distickstoffoxid nach dem Stand der Technik umwandeln, wenn dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Ziff. 9bis 9bis Überwachung der Umwandlung von Distickstoffoxid aus Herstellungsprozessen
1 Das BAFU überwacht die Einhaltung der Pflicht nach Ziffer 9 Absatz 2.
9 SR 814.81
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CO2-Verordnung AS 2021 859
2 Ergibt die Überwachung, dass die Pflicht nicht eingehalten wird, so trifft es die er- forderlichen Massnahmen. Wenn nötig verfügt es die Stilllegung des betreffenden Herstellungsprozesses.
Ziff. 11
11 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. November 2021
Stoffe nach Ziffer 1 Absatz 1bis Buchstabe f dürfen noch bis zum 30. Juni 2023 ohne Umwandlung des entstehenden Distickstoffoxids hergestellt werden.
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