AS 2021 97
Beschluss Nr. 1/2021 des gemischten Ausschusses für Landwirtschaft Schweiz – Vereinigtes Königreich
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Übersetzung
Handelsabkommen vom 11. Februar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland des gemischten Ausschusses für Landwirtschaft Schweiz – Vereinigtes Königreich
Angenommen am 1. Januar 2021 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2021
Der gemischte Ausschuss für Landwirtschaft Schweiz – Vereinigtes Königreich, unter Bekräftigung des Wunsches der Schweiz und des Vereinigten Königreichs, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten, die bisher in den Handelsabkommen zwi- schen der Schweiz und der EU geregelt waren, mit der geringstmöglichen Unterbre- chung oder Beeinträchtigung in einer für beide Seiten vorteilhaften Weise zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich fortgelten sollen; eingedenk dessen, dass das Agrarabkommen Schweiz–EU1 in das Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland2 (das «Handelsabkommen») inkorporiert und zu dessen Bestandteil erklärt wird, während die Anhänge 4–6, 9 und 11 des Inkorporier- ten Agrarabkommens Schweiz–EU (das «Inkorporierte Agrarabkommen») keine An- wendung finden, sofern der jeweilige Gemischte Ausschuss nichts Anderes entschei- det; in Erwägung, dass Artikel 6 des Handelsabkommens mit Wirksamwerden des Han- delsabkommens die Einsetzung eines Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft Schweiz – Vereinigtes Königreich (der «Gemischte Ausschuss») gemäss Artikel 6 des Inkorporierten Agrarabkommens vorsieht; eingedenk der Absicht der Vertragsparteien, mit Wirksamwerden des Handelsabkom- mens zu beurteilen, wie stark die innerstaatlichen Gesetzgebungen der Vertragspar- teien in den von den Anhängen 4–6, 9 und 11 des Inkorporierten Agrarabkommens abgedeckten Bereichen angesichts der Entwicklungen in zwischen einer der Vertrags- parteien und Drittparteien abgeschlossenen Vereinbarungen voneinander abweichen oder übereinstimmen, mit dem Ziel, die Fortgeltung der Handelsvereinbarungen zwi- schen den Vertragsparteien soweit wie möglich sicherzustellen;
2021-0439 AS 2021 97
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich. AS 2021 97
gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 des Handelsabkommens, der vorsieht, dass Anhang 9 des Inkorporierten Agrarabkommens keine Anwendung findet, sofern gemäss Ab- satz 3 des betreffenden Artikels nichts Anderes entschieden wird; gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Handelsabkommens, der den Gemischten Aus- schuss dazu ermächtigt, Anhang 9 mutatis mutandis mit oder ohne weitere Anpassun- gen anzuwenden oder zu ersetzen; hat beschlossen:
1. Anhang 9 des Inkorporierten Agrarabkommens durch den Wortlaut im An-
hang zu diesem Beschluss zu ersetzen und der ersetzende Text gilt, wenn die- ser Beschluss in Kraft tritt.
2. Die folgenden Anpassungen des Inkorporierten Agrarabkommens in An-
hang 4 des Handelsabkommens aufzunehmen: a) Der folgende Absatz wird nach Absatz 6 eingefügt: «7. Anhang 9 wird durch den Wortlaut in Anlage C ersetzt.» b) Der Wortlaut des Anhangs zu diesem Beschluss wird nach Anlage B als neue Anlage C eingefügt.
3. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Unterzeichnet in doppelter Ausführung in Bern am 1. Januar 2021 in englischer Spra- che.
Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft Schweiz – Vereinigtes Königreich Leiter der Delegation Leiter/in der Delegation Sekretärin der Schweiz: des Vereinigten Königreichs: des Ausschusses: Adrian Aebi Kris Camponi Corinne Roux
2 / 10
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich. AS 2021 97
Anhang 9
Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau
Art. 1 Ziel Dieser Anhang gilt für: a. Erzeugnisse aus ökologischem Landbau aus dem Vereinigten Königreich ge- mäss Anlage I; b. Erzeugnisse aus ökologischem Landbau aus der Schweiz gemäss Anlage II.
Art. 2 Einfuhr und Inverkehrbringen von ökologischen Erzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich 1. Die Schweiz gibt ihre Zustimmung dazu, dass die in Anlage I aufgeführten ökolo- gischen Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich in ihr Hoheitsgebiet eingeführt und als ökologische Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, sofern eine der Kon- trollbehörden in Anlage III bescheinigt hat, dass diese Erzeugnisse in Übereinstim- mung mit den Rechtsvorschriften für ökologische Erzeugnisse in Anlage IV Teil 2 produziert wurden.
2. Einem Erzeugnis, das gemäss diesem Artikel vom Vereinigten Königreich in die
Schweiz eingeführt wird, muss eine Kontrollbescheinigung beigelegt sein, die den Vorgaben nach Artikel 16c und Anhang 9 Teil A der Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft (SR 910.181) entspricht. Die Kontrollbescheinigung muss in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch erstellt sein.
Art. 3 Einfuhr und Inverkehrbringen von biologischen Erzeugnissen aus der Schweiz 1. Das Vereinigte Königreich gibt seine Zustimmung dazu, dass die in Anlage II auf- geführten ökologischen Erzeugnisse aus der Schweiz in sein Hoheitsgebiet eingeführt und als ökologische Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, sofern die betreffenden Erzeugnisse den in Anlage IV Teil 1 aufgeführten Rechtsvorschriften für ökologische Erzeugnisse entsprechen. 2. Dieser Artikel hindert das Vereinigte Königreich nicht daran, zu verlangen, dass einem gemäss diesem Artikel von der Schweiz in das Vereinigte Königreich einge- führten Erzeugnis eine Kontrollbescheinigung beigelegt werden muss. Die Bestim- mungen zur Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 2 dieses Abkommens gelten für alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die entsprechende Anforderungen festlegen.
3 / 10
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich. AS 2021 97
Art. 4 Informationsaustausch 1. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich und rechtzei- tig in den folgenden Fällen: a. Änderungen bezüglich der von der Vertragspartei anerkannten Kontrollbehör- den und von deren Codenummern; b. wesentlicher Nichteinhaltung der Bestimmungen für die Bio-Zertifizierung der Vertragspartei. 2. Für die Zwecke von Absatz 1b bedeutet «wesentlich» jegliche Nichteinhaltung, die die Integrität des voraussichtlich in die andere Vertragspartei ausgeführten ökologi- schen Erzeugnisses erheblich beeinträchtigt. 3. Bis zum 31. März jedes Jahres übermittelt jede Vertragspartei der anderen Ver- tragspartei einen Jahresbericht über die Durchführung und Durchsetzung der durch die Vertragspartei im Vorjahr durchgeführten Kontrollmassnahmen.
Art. 5 Arbeitsgruppe für ökologische Erzeugnisse
1. Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 dieses Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe für
ökologische Erzeugnisse (die «Arbeitsgruppe») prüft alle Fragen, die sich im Zusam- menhang mit diesem Anhang und seiner Durchführung stellen. 2. Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der unter diesen Anhang fal- lenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien.
Art. 6 Geltungsdauer und Überprüfung
1. Dieser Anhang gilt für eine Übergangszeit von 24 Monaten ab dem Inkrafttreten
oder der vorläufigen Anwendung des Handelsabkommens zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, welches am 11. Februar 2019 in Bern unterzeichnet wurde.
2. Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Übergangszeit prüft die Arbeitsgruppe,
ob dieser Anhang weiterhin Anwendung finden oder durch einen umfassenderen An- hang ersetzt werden soll. Auf Empfehlung der Arbeitsgruppe entscheidet der Ge- mischte Ausschuss, ob dieser Anhang mit oder ohne Anpassungen während einer ver- längerten Übergangszeit Anwendung findet oder ob er ersetzt wird. 3. Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit ihren Beschluss zur Beendigung oder Aussetzung der Anwendung dieses Anhangs notifizieren. Eine sol- che Beendigung oder Aussetzung tritt 30 Tage nach Erhalt der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.
4 / 10
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich. AS 2021 97
Anlage I
Erzeugnisse aus biologischem Landbau aus dem Vereinigten Königreich gemäss Artikel 1(a) Erzeugniskategorie Code Einschränkungen
Unverarbeitete pflanzliche A Erzeugnisse Lebende Tiere oder unverar- B Ausgenommen Kaninchen beitete tierische Erzeugnisse und unverarbeitete Erzeug- nisse aus Kaninchen Verarbeitete landwirtschaftli- D Ausgenommen verarbeitete che Erzeugnisse, die zur Ver- Erzeugnisse, deren aus öko- wendung als Lebensmittel logischem Landbau stam- bestimmt sind mende Bestandteile Pro- dukte aus Kaninchen enthalten Verarbeitete landwirtschaftli- E che Erzeugnisse, die zur Ver- wendung als Futtermittel be- stimmt sind Vegetatives Vermehrungs- F material und Saatgut für den Anbau
5 / 10
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich. AS 2021 97
Anlage II
Erzeugnisse aus biologischem Landbau aus der Schweiz gemäss Artikel 1(b) Erzeugniskategorie Code Einschränkungen
Unverarbeitete pflanzliche A Ausgenommen Erzeug- Erzeugnisse nisse, die während des Um- stellungszeitraums produ- ziert werden Lebende Tiere oder unverar- B beitete tierische Erzeugnisse Verarbeitete landwirtschaftli- D Ausgenommen verarbeitete che Erzeugnisse, die zur Ver- Erzeugnisse, die eine wäh- wendung als Lebensmittel rend des Umstellungszeit- bestimmt sind raums produzierte Zutat landwirtschaftlichen Ur- sprungs enthalten Verarbeitete landwirtschaftli- E Ausgenommen verarbeitete che Erzeugnisse, die zur Ver- Erzeugnisse, die eine wäh- wendung als Futtermittel be- rend des Umstellungszeit- stimmt sind raums produzierte Zutat landwirtschaftlichen Ur- sprungs enthalten Vegetatives Vermehrungs- F material und Saatgut für den Anbau
6 / 10
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich. AS 2021 97
Anlage III
Kontrollbehörden des Vereinigten Königreichs
1 Organic Farmers & Growers CIC (GB-ORG-02)
The Old Estate Yard Shrewsbury Road Albrighton Shrewsbury Shropshire SY4 3AG Telefon: 01939 291800 Fax: 01939 291250 E-Mail: info@ofgorganic.org Webseite: www.ofgorganic.org
2 Organic Food Federation (GB-ORG-04)
31 Turbine Way
Eco Tech Business Park Swaffham Norfolk PE37 7XD Telefon: 01760 720444 Fax: 01760 720790 E-Mail: info@orgfoodfed.com Webseite: www.orgfoodfed.com
3 Soil Association Certification Ltd (GB-ORG-05)
Spear House
51 Victoria Street
Bristol BS1 6AD Webseite: www.soilassociation.org/certification/
Farmers and growers Telefon: 0117 914 2412 Fax: 0117 314 5046 E-Mail: prod.cert@soilassociation.org
7 / 10
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich. AS 2021 97
Processors Telefon: 0117 914 2411 Fax: 0117 314 5046 E-Mail: proc.cert@soilassociation.org
4 Biodynamic Association Certification (GB-ORG-06)
Painswick Inn Project Gloucester Street Stroud GL5 1QG Telefon und Fax: 01453 766296 E-Mail: certification@biodynamic.org.uk Webseite: www.bdcertification.org.uk
5 Quality Welsh Food Certification Ltd (GB-ORG-13)
Gorseland North Road Aberystwyth Ceredigion SY23 2WB Telefon: 01970 636688 Fax: 01970 624049 E-Mail: info@wlbp.co.uk Webseite: www.wlbp.co.uk
6 OF&G (Scotland) Ltd (GB-ORG-17)
The Old Estate Yard Shrewsbury Road Albrighton Shrewsbury Shropshire SY4 3AG Telefon: 01939 291800 Fax: 01939 291250 E-Mail: certification@sopa.org.uk Webseite: www.ofgorganic.org
8 / 10
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich. AS 2021 97
7 Irish Organic Association (GB-ORG-07)
Unit 13 Inish Carrig Golden Island Athlone Co. Westmeath Republic of Ireland Telephone: (+353) 090 643 3680 Fax: (+353) 090 644 9005 Email: info@irishoa.ie Website: www.irishorganicassociation.ie
8 Organic Trust Limited (GB-ORG-09)
Vernon House
2 Vernon Avenue
Clontarf Dublin 3 Republic of Ireland Telephone: 00 353 185 30271 Fax: 00 353 185 30271 Email: organics@iol.ie Website: www.organic-trust.org
9 / 10
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich. AS 2021 97
Anlage IV
Einschlägige Rechtsvorschriften für ökologische Erzeugnisse
Teil 1 Verordnung des Bundesrates über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeich- nung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel vom 22. Septem- ber 19973, wie sie gilt, unmittelbar bevor die Handelsabkommen Schweiz–EU für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar sind. Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und For- schung über die biologische Landwirtschaft vom 22. September 19974, wie sie gilt, unmittelbar bevor die Handelsabkommen Schweiz–EU für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar sind.
Teil 2 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/bi- ologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeug- nissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, wie sie gilt, unmit- telbar bevor die Handelsabkommen Schweiz–EU für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar sind. Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durch- führungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologi- sche/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle, wie sie gilt, unmittelbar bevor die Handelsabkommen Schweiz–EU für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar sind. Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durch- führungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittlän- dern, wie sie gilt, unmittelbar bevor die Handelsabkommen Schweiz–EU für das Ver- einigte Königreich nicht mehr anwendbar sind.
3 SR 910.18 4 SR 910.181
10 / 10