AS 2022 143
Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Änderung vom 28. Februar 2022
Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:
I Die Verordnung vom 27. August 20141 über Massnahmen zur Vermeidung der Um- gehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukra- ine wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Art. 3 Einfuhr von Gütern aus den bezeichneten Gebieten
1 Güter mit Ursprung in den bezeichneten Gebieten dürfen nur eingeführt werden,
wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt. 2 Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung in den bezeichneten Gebieten, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Her- kunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.
Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 1–3 Ausfuhr von Gütern nach den bezeichneten Gebieten
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach An-
hang 1 an Personen, Unternehmen oder Organisationen in den bezeichneten Gebieten ist untersagt. 2 Die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieursdienst- leistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung
1 SR 946.231.176.72
2022-0634 AS 2022 143
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im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 1 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen in den bezeichneten Gebieten sind untersagt.
3 Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind Handlungen, die
für die amtliche Tätigkeit konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisa- tionen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind.
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 4a Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geld- forderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Gut- haben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwal- tung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbeson- dere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buch- stabe a; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleis- tungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen; e. bezeichnete Gebiete: die Krim, Sewastopol und die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Oblaste Donetsk und Luhansk.
Art. 5 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis Verbot der Begebung von Finanzinstrumenten
1 Die Unterstützung bei der Begebung oder die Begebung von Finanzinstrumenten
mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen durch einen der folgenden Emittenten ist verboten:
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1bis Die Unterstützung bei der Begebung oder die Begebung von Finanzinstrumenten durch einen der folgenden Emittenten ist verboten: a. die Russische Föderation und ihre Regierung oder die Zentralbank Russlands; b. juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a genannten Organisation handeln.
Art. 5a Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, 1bis und 2 Verbot der Gewährung von Darlehen 1 Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–c ist verboten; ausge- nommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken: 1bis Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 5 Absatz 1bis Buchstaben a und b ist verboten; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken: a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwi- schen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten; b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buch- stabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäi- schen Union oder anderen Drittstaaten. 2 Das Verbot nach den Absätzen 1 und 1bis gilt nicht für Bezüge und Auszahlungen auf- grund eines vor dem 28. Februar 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen, einschliesslich von Bestimmungen über die Rückzahlungsfrist für jeden Bezug oder jede Auszah- lung, des angewandten Zinssatzes oder der Berechnung dieses Zinssatzes so- wie des Höchstbetrages, sind:
1. vor dem 28. Februar 2022 vereinbart worden; und
2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert worden.
b. Es wurde vor dem 28. Februar 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben.
Art. 6 Verbot des Handels mit Finanzinstrumenten 1 Der Handel mit Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchsta- ben a–c vom 27. August 2014 bis 14. März 2022 begeben wurden, ist verboten.
2 Der Handel mit Finanzinstrumenten, die von Organisationen nach Artikel 5 Ab-
satz 1bis Buchstaben a und b nach dem 14. März 2022 begeben wurden, ist verboten.
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Art. 7 Sachüberschrift, Abs. 1, 2, 4 und 5 Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und Dienstleistungen in den bezeichneten Gebieten
1 Die Gewährung von Darlehen und Krediten an Unternehmen und Organisationen in
den bezeichneten Gebieten sowie die Beteiligung an der Vergabe solcher Darlehen und Kredite ist verboten.
2 Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen und Immobi-
lien in den bezeichneten Gebieten sowie die Gründung von Jointventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen in den bezeichneten Gebieten ist verboten.
4 Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen
Aktivitäten in den bezeichneten Gebieten ist verboten.
5 Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 sind Handlungen, die für
die amtliche Tätigkeit konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisatio- nen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den bezeichneten Ge- bieten erforderlich sind oder welche die Sicherheit der bestehenden Infrastruktur ge- währleisten.
Art. 8 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen 1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kon- trolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3 be- finden, sind gesperrt.
2 Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Ab-
satz 1 Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie di- rekt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3 In Ausnahmefällen kann das SECO Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragun-
gen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Res- sourcen bewilligen zur: a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; d. Erfüllung amtlicher Zwecke von russischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretungen; oder e. Wahrung schweizerischer Interessen.
4 Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher
Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 3 unter den SSID-Nummern 175- 48057, 175-48067 und 175-48076 genannten Organisationen befinden, oder die Be- reitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisati- onen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirt- schaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um mit diesen Organisationen vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossene Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen
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einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen spätestens am 24. August 2022 zu beenden.
5 Das SECO bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 3 und 4 nach Rücksprache mit
den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angele- genheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements.
Art. 9 Meldepflichten 1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftli- chen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 8 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und
zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 11 Abs. 1 und 2 1 Wer gegen Artikel 1, 1a, 3, 4 oder 5–8 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
2 Wer gegen Artikel 2 oder 9 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
Art. 14c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Februar 2022
1 Die Artikel 3, 4 und 7 in der Fassung der Änderung vom 28. Februar 2022 sind,
wenn sie in Verbindung mit den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk angewendet werden, nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich ver- einbart wurden.
2 Artikel 5 Absatz 1 in der Fassung der Änderung vom 28. Februar 2022 und Ab-
satz 1bis sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022,
18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
3 Die Bewilligungspflicht nach Artikel 5a Absatz 1bis gilt nicht für Geschäfte, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
II Diese Verordnung tritt am 28. Februar 2022 um 18.00 Uhr in Kraft2.
28. Februar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 Dringliche Veröffentlichung vom 28. Febr. 2022 im Sinne von Artikel 7 Absatz 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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