AS 2022 161
Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA)
Änderung vom 23. Februar 2022
Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:
I Die Abfallverordnung vom 4. Dezember 20151 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass, ausser in Artikel 2, wird «Abfallarten» durch «Abfallkategorien» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 4 Abs. 1 Bst. f und 2 1 Die Kantone erstellen für ihr Gebiet eine Abfallplanung. Sie umfasst insbesondere:
f. die Massnahmen zur Nutzung des Energiegehalts der Abfälle aus deren ther- mischer Behandlung. 2 Die Kantone arbeiten bei der Abfallplanung insbesondere in den in Absatz 1 Buch- staben c–f genannten Bereichen zusammen und legen dafür nötigenfalls kantonsüber- greifende Planungsregionen fest.
Art. 9 Vermischungsverbot Abfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen oder mit Zuschlagstoffen vermischt wer- den, wenn dies in erster Linie dazu dient, den Schadstoff- oder Fremdstoffgehalt der Abfälle durch Verdünnen herabzusetzen und dadurch Vorschriften über die Abgabe, die Verwertung oder die Ablagerung einzuhalten.
1 SR 814.600
2022-0623 AS 2022 161
Abfallverordnung AS 2022 161
Art. 31 Einleitungssatz und Bst. c Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen errichtet oder in ihrer Kapazität erweitert werden, wenn die baulichen Einrichtungen gewährleisten, dass: c. bei Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusam- mensetzung verbrannt werden, mindestens 80 Prozent des Energiegehalts aus- serhalb der Anlagen genutzt wird; die Nutzung von Energie zur Abscheidung von CO2 aus dem Rauchgas gilt als Nutzung ausserhalb der Anlagen.
Art. 32 Abs. 2 Bst. a
2 Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen müssen diese so betreiben, dass:
a. von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung min- destens 55 Prozent des Energiegehalts ausserhalb der Anlagen genutzt wird; die Nutzung von Energie zur Abscheidung von CO2 aus dem Rauchgas gilt als Nutzung ausserhalb der Anlagen;
Art. 52 Abs. 2 und 3
2 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf bis zum
31. Dezember 2027 auf einer Deponie des Typs E abgelagert werden. 3 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von bis zu 250 mg PAK pro kg darf bis zum 31. De- zember 2027 auf einer Deponie des Typs B abgelagert werden.
Art. 52a Filteraschen und -stäube aus der thermischen Behandlung von Holz, welches gemäss Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19852 (LRV) nicht als Holzbrennstoff gilt, dürfen bis 31. Dezember 2025 auf Deponien der Typen D und E (Anhang 5 Ziffer 4.1 und 5.1) abgelagert werden.
Art. 52b Dioxine und Furane Rückstände aus der thermischen Behandlung von Abfällen sollen so wenig an Dioxi- nen (PCDD) und Furanen (PCDF) enthalten, als nach dem Stand der Technik möglich ist (Anhang 5 Ziffern 3.3 und 4.2). Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen sie höchstens
3 g Toxizitätsäquivalente (TEQ) pro kg enthalten.
II Die Anhänge 1, 3 und 5 werden gemäss Beilage geändert.
2 SR 814.318.142.1
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III Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
23. Februar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang 1 (Art. 6 Abs. 1 und 27 Abs. 1)
Abfallarten
Titel
Abfallkategorien
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Anhang 1 wird «Klasse» durch «Kategorie» ersetzt.
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Anhang 3 (Art. 17 Abs. 1 und 19)
Ziffer 2 Bst. c Tabelle
2 Aushub- und Ausbruchmaterial ist gemäss Artikel 19 Absatz 2 zu verwerten,
wenn: c. die in ihm enthaltenen Stoffe die nachfolgenden Grenzwerte (Gesamt- gehalte) nicht überschreiten oder eine Überschreitung nicht auf mensch- liche Tätigkeiten zurückzuführen ist:
Stoff Grenzwert in mg/kg Trockensubstanz
... ... Gesamter organischer Kohlenstoff, der bis 400 °C freigesetzt wird 10 000 (TOC400)
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Anhang 5 (Art. 19 Abs. 3, 25 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 40 Abs. 3)
Ziffer 2.1 Bst. e und g Auf Deponien und Kompartimenten des Typs B dürfen folgende Abfälle ab- gelagert werden, soweit sie nicht durch andere Abfälle verschmutzt sind: e. Aufgehoben g. andere als in den Buchstaben a und f genannte Bauabfälle, die mindes- tens zu 95 Gewichtsprozent aus Steinen oder gesteinsähnlichen Bestand- teilen bestehen, sofern stofflich verwertbare Anteile vorgängig entfernt wurden; ausgenommen ist Ausbauasphalt.
Ziffer 2.3 Bst. b Tabelle Andere Abfälle dürfen auf Deponien und Kompartimenten des Typs B abge- lagert werden, wenn: b. sie die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:
Stoff Grenzwert in mg/kg Trockensubstanz
... ... Gesamter organischer Kohlenstoff, der bis 400 °C 20 000 freigesetzt wird (TOC400)
Ziffer 2.4 Der Grenzwert von Ziffer 2.3 Buchstabe b für den Gehalt an organischem Kohlenstoff, der bis 400 °C freigesetzt wird, gilt nicht für abgetragenen Ober- und Unterboden, wenn eine Überschreitung nicht auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist.
Ziffer 3.3 erster Satz Rückstände aus der thermischen Behandlung von Abfällen sollen so wenig an Dioxinen (PCDD) und Furanen (PCDF) enthalten, als nach dem Stand der Technik möglich ist, höchstens aber 1 g Toxizitätsäquivalente (TEQ) pro kg. ...
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Ziffer 3.4 Tabelle Der Organikagehalt der Abfälle nach Ziffer 3.1 Buchstaben c–e darf die fol- genden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:
Stoff Grenzwert in mg/kg Trockensubstanz
... ... Gesamter organischer Kohlenstoff, der bis 400 °C 20 000 freigesetzt wird (TOC400)
Ziffer 4.2 erster Satz Rückstände aus der thermischen Behandlung von Abfällen sollen so wenig an Dioxinen (PCDD) und Furanen (PCDF) enthalten, als nach dem Stand der Technik möglich ist, höchstens aber 1 g Toxizitätsäquivalente (TEQ) pro kg. ...
Ziffer 4.4 Bst. a Tabelle Aschen aus der thermischen Behandlung von Klärschlamm und nicht brenn- bares, mineralisches Kugelfangmaterial dürfen auf Deponien oder Komparti- menten des Typs D abgelagert werden, wenn: a. sie die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:
Stoff Grenzwert in mg/kg Trockensubstanz
... ... Gesamter organischer Kohlenstoff, der bis 400 °C 20 000 freigesetzt wird (TOC400)
Ziffer 5.2 Bst. a Tabelle Andere Abfälle dürfen auf Deponien und Kompartimenten des Typs E abge- lagert werden, wenn: a. sie die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:
Stoff Grenzwert in mg/kg Trockensubstanz
... ... Gesamter organischer Kohlenstoff, der bis 400 °C 50 000 freigesetzt wird (TOC400)
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