AS 2022 227
Verordnung über das Kriegsmaterial
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung, KMV)
Änderung vom 30. März 2022
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Aufgehoben
Art. 5c Sachüberschrift und Abs. 2 Durchfuhrbewilligungen für Zivilluftfahrzeuge mit Kriegsmaterial an Bord (Art. 17 Abs. 3, 22 und 22a KMG) 2 Bei der Bewilligung berücksichtigt die zuständige Behörde zusätzlich die Kriterien nach Artikel 22a KMG.
Art. 9c Abs. 1 und 2 1 Für Kriegsmaterial, das im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung mittels schriftlicher Zollanmeldung für Ausstellungen, Vorführungen oder Evaluationen vorübergehend ausgeführt wird, genügt die Ausfuhrbewilligung auch für die Wieder- einfuhr. 2 Für Kriegsmaterial, das im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung mittels schriftlicher Zollanmeldung für Ausstellungen, Vorführungen oder Evaluationen vorübergehend eingeführt wird, genügt die Einfuhrbewilligung auch für die Wieder- ausfuhr.
1 SR 514.511
2022-1022 AS 2022 227
Kriegsmaterialverordnung AS 2022 227
Art. 11 Abs. 2 2 Er muss dem SECO die erfolgte Einfuhr mit dem Original der Zollveranlagungsver- fügung und den entsprechenden Fakturen des Lieferanten nachweisen. Der Nachweis ist umgehend nach dem Eingang des Originals der Zollveranlagungsverfügung zu erbringen.
Art. 24b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. März 2022
1 Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 30. März 2022
hängig sind, werden nach bisherigem Recht behandelt.
2 Die Verlängerung von Ausfuhrbewilligungen, die vor dem Inkrafttreten der Ände-
rungen vom 30. März 2022 erteilt worden sind, erfolgt nach bisherigem Recht.
3 Für Kriegsmaterial, dessen Ausfuhr vor dem Inkrafttreten der Änderungen vom
30. März 2022 bewilligt worden ist und das nicht oder nicht vollständig innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bewilligung und deren Verlängerung ausgeführt werden konnte, muss ein neues Ausfuhrgesuch eingereicht werden. Das neue Gesuch wird nach bisherigem Recht behandelt.
II Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
30. März 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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