AS 2022 266
Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft
Änderung vom 13. April 2022
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 6a Absatz 2, 6b Absatz 3 und 185 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG),
Art. 1 Abs. 1
1 Diese Verordnung regelt:
a. die Beurteilung der Agrarpolitik und der Leistungen der Landwirtschaft unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit; b. die Reduktionsziele für Nährstoffverluste; und c. die Methoden zur Berechnung der Stickstoff- und Phosphorverluste sowie der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.
2022-1206 AS 2022 266
Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft. V AS 2022 266
Gliederungstitel nach Art. 10 3a. Abschnitt: Nährstoffverluste in der Landwirtschaft und Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
Art. 10a Reduktionsziel für Stickstoff- und Phosphorverluste Im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 2014–2016 werden bis zum Jahr 2030 die Verluste wie folgt reduziert: a. Stickstoff: um mindestens 20 Prozent; b. Phosphor: um mindestens 20 Prozent.
Art. 10b Methode zur Berechnung der Stickstoff- und Phosphorverluste Zur Berechnung der Stickstoff- und Phosphorverluste nach Artikel 10a wird eine nationale Input-Output-Bilanz-Methode für die Schweizer Landwirtschaft verwendet. Massgebend ist die in der Publikation «Nährstoffbilanz der schweizerischen Land- wirtschaft für die Jahre 1975 bis 2018»3 beschriebene Berechnungsmethode.
Art. 10c Methode zur Berechnung der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
1 Die Risiken nach Artikel 6b LwG werden durch die Addition der mit der Verwen-
dung der einzelnen Wirkstoffe verbundenen Risiken ermittelt. 2 Für jeden Wirkstoff werden Risikowerte berechnet. Diese basieren auf Folgendem:
a. für Oberflächengewässer und naturnahe Lebensräume: auf der Menge des Wirkstoffs, die bei der Anwendung potenziell in diese Umgebung gelangen kann, und auf der Toxizität des Wirkstoffs; b. für das Grundwasser: auf der Menge der Metaboliten des Wirkstoffs, die bei der Anwendung potenziell ins Grundwasser gelangen kann.
3 Die Risiken werden jährlich pro Wirkstoff wie folgt berechnet:
a. für Oberflächengewässer: durch Multiplikation des Risikowertes für Wasser- organismen mit der behandelten Fläche und dem von den Anwendungsbedin- gungen abhängigen Expositionsfaktor; b. für naturnahe Lebensräume: durch Multiplikation des Risikowertes für Nicht- zielorganismen mit der behandelten Fläche und dem von den Anwendungsbe- dingungen abhängigen Expositionsfaktor; c. für das Grundwasser: durch Multiplikation des Risikowertes für die potenzi- elle Metabolitenbelastung im Grundwasser mit der behandelten Fläche.
3 Agroscope (2020): Nährstoffbilanz der schweizerischen Landwirtschaft für die Jahre 1975 bis 2018, Kapitel 2 (Material und Methoden). Agroscope Science Nr. 100 / 2020, abrufbar unter: www.agroscope.admin.ch > Publikationen > Agroscope Science.
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II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
13. April 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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