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AS 2022 275

Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Übersetzung

Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

SR 0.101.2; AS 2006 3961

Änderung vom 7. Februar 2022

Art. 36 Vertretung der Beschwerdeführer [...]

4. a) [...]

b) Gibt der Vertreter einer Partei missbräuchliche, leichtfertige, schikanöse, irreführende oder weitschweifige Stellungnahmen ab, so kann der Kammer- präsident unbeschadet des Artikels 35 Absatz 3 der Konvention die Annahme der Stellungnahmen ganz oder teilweise verweigern oder eine andere ihm an- gebracht erscheinende Anordnung treffen. c) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann der Kammerpräsident, wenn er der Meinung ist, dass die Umstände oder das Verhalten des Rechtsbeistands oder der anderen Person, die nach Buchstabe a bestellt wurden, dies rechtfer- tigt, in jedem Stadium des Verfahrens zur Prüfung einer Beschwerde bestim- men, dass der Rechtsbeistand oder diese Person den Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens nicht mehr vertreten oder unterstützen darf und dieser einen anderen Vertreter suchen muss. Der betreffende Vertreter muss die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten, bevor eine solche Anordnung getroffen wird. [...]

Art. 44d Verbot der Vertretung oder Unterstützung von Parteien vor dem Gerichtshof

1. Unter aussergewöhnlichen Umständen kann der Präsident des Gerichtshofs, wenn

er der Meinung ist, dass das Verhalten des Rechtsbeistands oder der anderen Person, die nach Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe a dieser Verfahrensordnung bestellt wurden, dies rechtfertigt, bestimmen, dass der Rechtsbeistand oder diese Person keine Parteien mehr vor dem Gerichtshof vertreten oder unterstützen darf. Dieser Ausschlussent- scheid kann auf bestimmte oder unbestimmte Dauer getroffen werden.

2022-1314 AS 2022 275

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte. Verfahrensordnung AS 2022 275

2. Der Ausschlussentscheid ist zu begründen und wird auf Antrag einer Kammer ge-

troffen, nachdem die betroffene Person sowie jede betroffene Regierung und jeder betroffene Anwaltsverband die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten haben. Die betroffene Person sowie jede betroffene Regierung und jeder betroffene Anwaltsver- band sind über den Entscheid in Kenntnis zu setzen.

3. Auf begründeten Antrag der nach Absatz 1 ausgeschlossenen Person kann der

Präsident des Gerichtshofs, nachdem er allenfalls die in Absatz 2 genannte Kammer sowie jede betroffene Regierung und jeden betroffenen Anwaltsverband angehört hat, die entzogenen Vertretungsrechte wiederherstellen. Die betroffene Person sowie jede betroffene Regierung und jeder betroffene Anwaltsverband sind über diesen Ent- scheid in Kenntnis zu setzen.

Art. 117 Inkrafttreten der Verfahrensordnung (bisheriger Art. 1121) [...]

1 [...] Die am 7. Feb. 2022 angenommenen Änd. an Art. 36 und 44d sind am selben Datum in Kraft getreten.

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