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AS 2022 277

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kaminfegerin/Kaminfeger mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kaminfegerin/Kaminfeger mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 16. März 2022

80004 Kaminfegerin EFZ / Kaminfeger EFZ

Ramoneuse CFC / Ramoneur CFC Spazzacamino AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte

1 Kaminfegerinnen und Kaminfeger auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die fol-

genden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie sorgen für saubere, funktionstüchtige wärmetechnische Anlagen (WTA) der Brennstoffe Holz, Gas und Öl, indem sie diese Anlagen kontrollieren, rei- nigen und warten. b. Sie beheben selbstständig kleinere Mängel an den WTA und nehmen Emissi- onsmessungen vor; sie kontrollieren die Feuerungen auf die Einhaltung der baulichen und lufthygienischen Anforderungen und führen brandschutztech- nische Kontrollen durch; sie sorgen für einen energieeffizienten und umwelt- schonenden Betrieb der WTA.

SR 412.101.221.35

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c. Sie arbeiten selbstständig, verfügen über praktisch-technisches Geschick und haben Interesse an arbeitsorganisatorischen und planerischen Aufgaben. d. Sie handeln kundenfreundlich, verfügen über angemessene Flexibilität und beraten Kundinnen und Kunden fachgerecht in Energiefragen, insbesondere bei der Sanierung und beim Ersatz von WTA. e. Sie sind fähig, Probleme und Aufgaben ganzheitlich wahrzunehmen und handlungsorientiert zu lösen sowie anspruchsvolle Aufgaben im Team verant- wortungsvoll zu übernehmen. 2 Innerhalb des Berufs der Kaminfegerin und des Kaminfegers auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte: a. Warten und Reinigen von Lüftungsanlagen; b. Durchführen von lufthygienischen und energetischen Messungen und Kon- trollen an WTA.

3 Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zu- ständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze 1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompe-

tenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie ko-

ordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach-

stehenden Handlungskompetenzen: a. Kontrollieren und Reinigen von WTA der Brennstoffe Holz, Gas und Öl:

1. WTA kontrollieren und reinigen,

2. Grundfunktionen der gereinigten WTA einstellen und Funktionskon-

trolle durchführen,

3. technische Abgasmessungen und Brandschutzkontrollen (schwarze Feu-

erschau) an den WTA durchführen,

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4. Kundinnen und Kunden über die an der WTA ausgeführten Arbeiten in-

formieren und auf allfälligen Handlungsbedarf hinweisen; b. Warten und Reparieren von WTA:

1. einfache Service- und Reparaturarbeiten an WTA ausführen,

2. Fehlerquellen anhand von elektrischen Messungen an WTA finden,

3. Mängel an den hydraulischen Anlageteilen von WTA erkennen und die

nötigen Schritte zur deren Behebung einleiten,

4. während den Arbeiten auftretende Störungen und Mängel an WTA be-

heben oder zusätzliche Fachleute beiziehen,

5. die WTA in Betrieb nehmen und eine Funktions- und Sicherheitskon-

trolle durchführen; c. Beraten von Kundinnen und Kunden:

1. die Kundinnen und Kunden bei der Optimierung oder dem Ersatz von

WTA und Lüftungsanlagen beraten,

2. den Kundinnen und Kunden Möglichkeiten zum Energiesparen aufzei-

gen,

3. in der Kommunikation mit den Kundinnen und Kunden digitale Medien

einsetzen,

4. mit den Kundinnen und Kunden Verkaufsgespräche für Dienstleistungen

des eigenen Unternehmens führen; d. Erledigen von betriebsinternen Arbeiten:

1. Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge warten,

2. über die an den Anlagen der Kundschaft ausgeführten Arbeiten und über

die dabei entdeckten Mängel einen Rapport ausfüllen; e. Warten und Reinigen von Lüftungsanlagen:

1. Lüftungsanlagen stromlos schalten und die Arbeitsplätze für die Reini-

gung einrichten,

2. Lüftungsgerät sowie alle Kanäle und Leitungen im Team reinigen, Filter

kontrollieren und wenn nötig wechseln,

3. Lüftungsanlage in Betrieb nehmen und eine Funktionskontrolle durch-

führen; f. Durchführen von lufthygienischen und energetischen Messungen und Kon- trollen an WTA:

1. Arbeitsplätze für die Messung an der WTA einrichten und Messgeräte

kontrollieren,

2. lufthygienische und energetische Messungen an den WTA durchführen,

3. lufthygienische und energetische Messresultate beurteilen und die Kun-

dinnen und Kunden über die Resultate informieren.

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2 In den Handlungskompetenzbereichen nach den Buchstaben a–d ist der Aufbau der

Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenz- bereichen e und f ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Schwerpunkt wie folgt verbindlich: a. Schwerpunkt Warten und Reinigen von Lüftungsanlagen: Handlungskom- petenzbereich e; b. Schwerpunkt Durchführen von lufthygienischen und energetischen Messun- gen und Kontrollen an WTA: Handlungskompetenzbereich f.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung

Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirt- schaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach

Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden. 5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese be- sonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Mas- snahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt:

Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruf- lichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.

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Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen.

Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse – Kontrollieren und Reinigen von WTA 100 80 60 240 der Brennstoffe Holz, Gas und Öl – Warten und Reparieren von WTA 60 80 40 180 – Beraten von Kundinnen und Kunden 40 40 60 140 – Schwerpunktspezifischer Unterricht 40 40 Total Berufskenntnisse 200 200 200 600 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 40 40 40 120 Total Lektionen 360 360 360 1080

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-

ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zu- ständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewähr- leistet sein. 3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grund- bildung. 4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 22 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 6 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz Dauer

1 1 – WTA kontrollieren und reinigen 4 Tage

– die Kundinnen und Kunden bei der Optimierung oder dem Ersatz von WTA und Lüftungsanlagen beraten – Werkzeugen, Maschinen und Fahrzeuge warten

4 SR 412.101.241

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Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz Dauer

2 – WTA kontrollieren und reinigen 4 Tage

– Grundfunktionen der gereinigten WTA einstellen und Funktionskontrollen durchführen – technische Abgasmessungen und Brandschutzkontrollen (schwarze Feuerschau) an den WTA durchführen – einfache Service- und Reparaturarbeit an WTA ausführen – die WTA in Betrieb nehmen und eine Funktions- und Si- cherheitskontrolle durchführen – die Kundinnen und Kunden bei der Optimierung oder dem Ersatz von WTA und Lüftungsanlagen beraten

2 3 – Grundfunktionen der gereinigten WTA einstellen und 4 Tage

Funktionskontrollen durchführen – technische Abgasmessungen und Brandschutzkontrollen (schwarze Feuerschau) an den WTA durchführen – die Kundinnen und Kunden über die an der WTA ausge- führten Arbeiten informieren und auf allfälligen Hand- lungsbedarf hinweisen – die Kundinnen und Kunden bei der Optimierung oder dem Ersatz von WTA und Lüftungsanlagen beraten – den Kundinnen und Kunden Möglichkeiten zum Energie- sparen aufzeigen – in der Kommunikation mit den Kundinnen und Kunden digitale Medien einsetzen

4 – einfache Service- und Reparaturarbeiten an WTA 4 Tage

ausführen – Fehlerquellen anhand von elektrischen Messungen an WTA finden – Mängel an den hydraulischen Anlageteilen von WTA erkennen und die nötigen Schritte zur deren Behebung einleiten – während den Arbeiten auftretende Störungen und Mängel an WTA beheben oder zusätzliche Fachleute beiziehen – die WTA in Betrieb nehmen und eine Funktions- und Sicherheitskontrolle durchführen

3 5 – in der Kommunikation mit den Kundinnen und Kunden 4 Tage

digitale Medien einsetzen – mit den Kundinnen und Kunden Verkaufsgespräche für Dienstleistungen des eigenen Unternehmens führen – Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge warten – schwerpunktspezifische Handlungskompetenzen

6 – schwerpunktspezifische Handlungskompetenzen 2 Tage

Total 22 Tage

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

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5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

1. dem Berufsbild;

2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-

lungskompetenzen;

3. dem Anforderungsniveau des Berufs.

b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt:

Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Kaminfegerin oder Kaminfeger EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. gelernte Kaminfegerin oder gelernter Kaminfeger mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwen- digen Berufskenntnissen im Bereich der Kaminfegerin und des Kaminfegers EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.

5 Der Bildungsplan vom 2. Mai 2022 ist zu finden auf der Website des SBFI über

das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

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Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. 4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite ler- nende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht 1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bil- dungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs- bericht fest.

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4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Aus- bildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den un- terrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 15 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,

2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der

Kaminfegerin und des Kaminfeger EFZ erworben hat, und

3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-

fahren gewachsen zu sein.

Art. 16 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompeten-

zen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von

18 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung geprüft,

2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten

Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszu- führen,

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3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse

dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,

4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-

bereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung

1 Kontrollieren und Reinigen von WTA der Brennstoffe Holz, Gas und Öl 40 %

2 Warten und Reparieren von WTA 30 %

Beraten von Kundinnen und Kunden

3 schwerpunkspezifischer Handlungskompetenzbereich 30 %

b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung geprüft,

2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die fol-

genden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung

1 Kontrollieren und Reinigen von WTA 90 Min. 50 %

der Brennstoffe Holz, Gas und Öl

2 Warten und Reparieren von WTA 90 Min. 50 %

c. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allge- meinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen

oder -experten die Leistungen.

Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Berufskenntnisse: 20 %;

6 SR 412.101.241

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c. Allgemeinbildung: 20 %; d. Erfahrungsnote: 20 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 6 Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.

Art. 19 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-

kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 20 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-

serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote. 2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 50 %; b. Berufskenntnisse: 30 %; c. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ). 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Kaminfegerin EFZ» oder «Kaminfeger EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung

erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

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10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kaminfegerinnen und Kaminfeger EFZ

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kaminfe-

gerinnen und Kaminfeger EFZ (Kommission) setzt sich zusammen aus: a. fünf bis sieben Vertreterinnen oder Vertretern des Verbands «Kaminfeger Schweiz»; b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kan- tone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein. c. Die Schwerpunkte müssen vertreten sein

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.

Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Verband «Kaminfeger Schweiz».

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-

kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieb- lichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

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3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der über- betrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 28. September 20107 über die berufliche Grundbil- dung Kaminfegerin/Kaminfeger mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen 1 Lernende, die ihre Bildung als Kaminfegerin oder Kaminfeger EFZ vor dem Inkraft- treten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2027 erfolgt. 2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Kaminfe- gerin oder Kaminfeger EFZ bis zum 31. Dezember 2027 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15–21)

kommen ab dem 1. Januar 2026 zur Anwendung.

Art. 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

16. März 2022 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Martina Hirayama Staatssekretärin

7 AS 2010 5449; 2017 7331

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