AS 2022 305
Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF)
Änderung vom 4. Mai 2022
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 23. Februar 20051 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. e
1 Diese Verordnung regelt:
e. den Bezug von Antriebsenergie.
Art. 2 Abs. 1 Bst. c Aufgehoben
Art. 3 Begriffe In dieser Verordnung gelten als: a. Bundesfahrzeuge: die Verwaltungsfahrzeuge und die Militärfahrzeuge; b. Verwaltungsfahrzeuge: die Fahrzeuge, die für die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 und ihre Angestellten beschafft oder diesen zur Verfügung gestellt werden; c. Militärfahrzeuge: die Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, gemietet, geleast, geliehen oder requiriert werden (Art. 4 Bst. a VMSV2; d. Repräsentationsfahrzeuge: die Bundesfahrzeuge, die für Zwecke nach Arti- kel 14 eingesetzt werden;
2022-1401 AS 2022 305
Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen. V AS 2022 305
e. Sonderschutzfahrzeuge: die gepanzerten Bundesfahrzeuge, die nach Arti- kel 14 Absatz 3 zum Schutz von Personen eingesetzt werden; f. Antriebsenergie: fossile oder erneuerbare Treibstoffe in flüssigem oder gas- förmigem Zustand sowie Elektrizität.
Art. 5 Aufgehoben
Art. 8 Abs. 1, 1bis und 3
1 Militärfahrzeuge können an die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sowie an Dritte
abgeben werden, sofern die Fahrzeuge und ihre Einrichtungen den Vorschriften und technischen Anforderungen für zivile Fahrzeuge entsprechen. Für die Abgabe an Ver- waltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und der Armasuisse gelten diese Voraus- setzungen nicht. 1bis Die abgebende Stelle macht die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen auf ihre Pflichten gemäss dieser Verordnung aufmerksam und erlässt die Weisungen für die Verwendung der Fahrzeuge. Werden Militärfahrzeuge an Dritte abgegeben, so sind die Pflichten der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen und die Vorschriften über die Verwendung der Fahrzeuge in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.
3 Die Abgabe von Kampffahrzeugen und Systemen mit sensiblem oder klassifiziertem
Inhalt bedarf einer Bewilligung durch den Chef oder die Chefin der Armee.
Art. 9 Aufgehoben
Art. 13 Antriebsenergie 1 Antriebsenergie für Bundesfahrzeuge ist an den Tankstellen und Ladestationen des Bundes oder an Vertragstankstellen und Vertragsladestationen zu beziehen. 2 Kann die Antriebsenergie nicht bei einer Tankstelle oder Ladestation nach Absatz 1 bezogen werden, so können die Auslagen bei der betreffenden Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 zurückgefordert werden.
3 Bezüge von Antriebsenergie im Ausland werden vollumfänglich durch die betref-
fende Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 zurückerstattet. Berechnungsbasis ist der in der Benützungsperiode geltende Wechselkurs.
4 Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 überwachen den Verbrauch von Antriebsener-
gie.
5 Für dienstlich verwendete Privatfahrzeuge darf an Tankstellen des Bundes keine
Antriebsenergie bezogen werden.
2/6
Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen. V AS 2022 305
Art. 14 Abs. 3 3 Sonderschutzfahrzeuge werden für Transporte von Personen nach Artikel 6 der Ver- ordnung vom 24. Juni 20203 über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundes- verantwortung zur Verfügung gestellt, wenn dies zum Schutz dieser Personen erfor- derlich ist.
Art. 14a Transportbegehren 1 Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 bezeichnen in ihrem Zuständigkeitsbereich jene Stellen, die bei den Einsatzstellen Transportbegehren für Repräsentationsfahrzeuge anmelden können.
2 Begehren für Transporte in Repräsentationsfahrzeugen ohne Sicherheitsbedürfnis
sind an die Einsatzstelle Repräsentationstransporte des Bundes zu richten.
3 Begehren für Transporte in Repräsentationsfahrzeugen mit Sicherheitsbedürfnis
sind an die Einsatzstelle Sicherheitstransporte des Bundes zu richten. 4 Begehren für Transporte zum Schutz von Personen nach Artikel 14 Absatz 3 sind an den Bundessicherheitsdienst zu richten. Dieser entscheidet gestützt auf eine Gefähr- dungsanalyse und nach Rücksprache mit der Einsatzstelle Sicherheitstransporte des Bundes über den Einsatz der Sonderschutzfahrzeuge.
Art. 17 Abs. 1bis und 3 1bis Angestellte der Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle auf Bundesfahrzeugen ausgebildet werden. 3 Angestellte der Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 dürfen zulasten des Bundes als Fahr- zeugführer und Fahrzeugführerinnen nur ausgebildet werden, wenn dafür ein zwin- gendes dienstliches Bedürfnis besteht.
Art. 18 Aufgehoben
Art. 21 Abs. 2 und 3
2 Das Schadenzentrum VBS entscheidet erstinstanzlich über Rückgriffe und Scha-
densbeteiligungen gegenüber Angestellten der Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 aus Schadenfällen im Zusammenhang mit Bundesfahrzeugen.
3 Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von Bundesfahrzeugen dürfen keine
Schuldanerkennung unterschreiben.
3 SR 120.72
3/6
Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen. V AS 2022 305
Art. 23 Abs. 1 und 3
1 Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bestellen die zu beschaffenden
Verwaltungsfahrzeuge bei der Armasuisse. Die Beschaffungskosten werden den Krediten der betreffenden Stellen belastet. 3 Die Fahrzeuge für die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sind nach öko- nomischen und ökologischen Grundsätzen auszuwählen, insbesondere nach dem Grundsatz der Energieeffizienz. Bei einer Neuanschaffung sind grundsätzlich Fahr- zeuge mit einer möglichst CO2-neutralen Technologie zu beschaffen.
Art. 24 Zulassung und Prüfung von Verwaltungsfahrzeugen
1 Verwaltungsfahrzeuge werden mit kantonalen Kontrollschildern immatrikuliert.
2 Die für die Zulassung notwendigen Dokumente werden von der Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 der Zulassungsbehörde des Standortkantons übermittelt. Der Versicherungs- nachweis wird durch das Schadenzentrum VBS im Auftrag der Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 erstellt und den kantonalen Zulassungsbehörden direkt übermittelt. 3 Die Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 nimmt sämtliche Mutationen direkt bei den kan- tonalen Zulassungsbehörden vor.
4 Sie trägt die Kosten für die Zulassung und für Mutationen bei den kantonalen
Zulassungsbehörden.
Art. 25 Abs. 2 2 Die Logistikbetriebe der LBA erbringen gegenüber den zivilen Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 grundsätzlich keine Dienstleistungen. In begründeten Fällen oder für Fahr- zeuge mit sensiblen oder klassifizierten Ausrüstungen kann der Chef oder die Chefin der LBA Ausnahmen bewilligen.
Art. 28 Immatrikulation mit Militärkontrollschildern
1 Militärfahrzeuge und Fahrzeuge des Nachrichtendienstes des Bundes sowie der
Armasuisse werden durch das SVSAA mit Militärkontrollschildern immatrikuliert. 2 Für die Prüfung von Fahrzeugen mit Militärkontrollschildern ist das SVSAA zustän- dig. Es erlässt die notwendigen Weisungen.
Art. 29 Übergangsbestimmung Fahrzeuge des Grenzwachtkorps und der Zolluntersuchungsbehörden dürfen noch bis spätestens am 31. Dezember 2023 mit militärischen Fahrzeugausweisen und Militär- kontrollschildern verkehren.
4/6
Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen. V AS 2022 305
II Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
4. Mai 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
5/6
Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen. V AS 2022 305
6/6