AS 2022 314
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV)
Änderung vom 18. Mai 2022
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. Juni 20101 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 4 und 5 4 Die Verfügungen werden mit einem geregelten elektronischen Siegel oder einer qua- lifizierten elektronischen Signatur versehen (Art. 2 Bst. d und e ZertES2.
5 Aufgehoben
II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
18. Mai 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr