AS 2022 355
Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
Präambel
Das Bundesverwaltungsgericht
erlässt folgendes Reglement:
I
Das Geschäftsreglement vom 17. April 20081 für das Bundesverwaltungsgericht wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. g
Das Gesamtgericht ist zuständig für:
g. die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen;
1 Kandidaturen zur Wahl als Präsident oder Präsidentin einer Abteilung sind bei der Abteilung anzumelden. Diese bestimmt das abteilungsinterne Verfahren und reicht ihren Wahlvorschlag, welcher einen Kandidaten oder eine Kandidatin enthält, der Verwaltungskommission ein.
2 Die Verwaltungskommission legt die Eingabefristen nach Absatz 1 fest und teilt diese den Mitgliedern des Gesamtgerichts mit.
3 Die Verwaltungskommission prüft den Wahlvorschlag der Abteilung und stellt ihren Antrag (Art. 16 Abs. 1 Bst. e VGG) spätestens fünf Tage vor der Wahl den Mitgliedern des Gesamtgerichts zu.
4 Aufgehoben
5 Aufgehoben
Art. 9 Abs. 3
3 Für die Bestimmung des absoluten Mehrs nach Artikel 22 VGG werden die leeren und die ungültigen Wahlzettel nicht gezählt.
II
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
14. Juni 2022 | Im Namen des Bundesverwaltungsgerichts Der Präsident: Vito Valenti |