AS 2022 359
Verordnung über die Liquidität der Banken und Wertpapierhäuser (LiqV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Liquiditätsverordnung vom 30. November 20121 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 15c Abs. 8
8 Nicht an den Bestand der HQLA der Bank angerechnet werden die HQLA, die eine Niederlassung oder eine konsolidierte Einheit zur Erfüllung der lokalen Liquiditätsanforderungen hält und die über dem Beitrag dieser Niederlassung oder Einheit zum Nettomittelabfluss der Bank nach Artikel 16 liegen.
Art. 19 Besondere Liquiditätsanforderungen
1 Systemrelevante Banken müssen zusätzlich zu den Anforderungen des 3. Kapitels besondere Liquiditätsanforderungen erfüllen, um Liquiditätsrisiken abzudecken, die durch die LCR nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind.
2 Die besonderen Liquiditätsanforderungen umfassen:
a. die Grundanforderungen;
b. die institutsspezifischen Zusatzanforderungen der FINMA.
Art. 20 Konsolidierungskreis
1 Die besonderen Liquiditätsanforderungen sind auf Stufe Finanzgruppe, auf Stufe jedes nach dem BankG bewilligten Einzelinstituts und auf Stufe jedes nach dem FINIG bewilligten Wertpapierhauses zu erfüllen von:
a. Einheiten, die systemrelevante Funktionen ausüben;
b. der obersten Einheit einer Finanzgruppe, sofern in ihren Konsolidierungskreis eine Einheit nach Buchstabe a fällt;
c. Einheiten an der Spitze bedeutender untergeordneter Finanzgruppen, sofern in ihren Konsolidierungskreis eine Einheit nach Buchstabe a fällt; und
d. Einheiten, die aufgrund ihrer zentralen Funktion oder ihrer relativen Grösse für die Finanzgruppe bedeutend sind.
2 Die FINMA kann Einheiten, deren direkter Anteil an den inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe insgesamt fünf Prozent nicht übersteigt oder deren Bedeutung für die Fortführung der inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe auf andere Weise gering ist, im Einzelfall ausnehmen.
Art. 20a Anrechenbare Vermögenswerte
1 Für die Erfüllung der besonderen Liquiditätsanforderungen anrechenbar sind HQLA:
a. die nicht zum Bestand an HQLA gehören, der für die Erfüllung der Anforderungen an die LCR benötigt wird; und
b. über die die Bank zu jedem Zeitpunkt über einen Zeithorizont von 90 Kalendertagen (90-Tage-Horizont) verfügen kann.
2 Für die Anrechenbarkeit von Aktiva der Kategorien 2a und 2b gelten die Obergrenzen nach Artikel 15c Absatz 1 Buchstaben b und c. Die FINMA kann im Einzelfall bestimmen, dass diese Aktiva auch über diese Obergrenzen hinaus angerechnet werden können. Sie berücksichtigt bei ihrem Entscheid das Risiko, das sich daraus ergibt, dass diese Aktiva nicht sofort veräusserbar sind.
3 Eine ausdrückliche kantonale Staatsgarantie oder ein ähnlicher Mechanismus ist anrechenbar, wenn die Garantie oder der Mechanismus:
a. nach Artikel 132a ERV2 zur Erfüllung der Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel berücksichtigt wird; und
b. bei Inanspruchnahme im Krisenfall innert kurzer Frist zu einem anrechenbaren Liquiditätszufluss führt; die FINMA entscheidet im Einzelfall, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.
4 Von der Summe gemäss folgender Berechnung sind 30 Prozent als Vermögenswert anrechenbar, sofern die Summe positiv ist:
a. Hypothekarforderungen, die die Bank als Sicherheiten für den Bezug einer ausserordentlichen Liquiditätshilfe der SNB bereithält und die die Anforderungen der SNB an solche Sicherheiten erfüllen;
b. abzüglich der von der SNB vorgegebenen Wertabschläge auf den Hypothekarforderungen nach Buchstabe a;
c. abzüglich fünf Prozent des Gesamtengagements der Bank nach Artikel 46 Absatz 2 ERV.
5 HQLA, die nach Artikel 15c Absatz 8 nicht angerechnet werden, und weitere HQLA nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels, die eine Niederlassung oder eine konsolidierte Einheit zur Erfüllung der lokalen Liquiditätsanforderungen hält, dürfen so weit an den Bestand der anrechenbaren Vermögenswerte der Bank angerechnet werden, als diese Niederlassung oder Einheit zum Liquiditätsbedarf der Bank beiträgt, der sich aus den besonderen Liquiditätsanforderungen ergibt.
6 Anrechenbare Vermögenswerte dürfen nicht gleichzeitig als Mittelzuflüsse angerechnet werden.
Art. 20b Erfüllung der besonderen Liquiditätsanforderungen
1 Die Bank erfüllt die Anforderungen nach diesem Kapitel, wenn:
a. der tägliche Durchschnitt der anrechenbaren Vermögenswerte der gleitenden Dreimonatsperiode, die mit dem Stichtag endet, jederzeit mindestens dem täglichen Durchschnitt des Liquiditätsbedarfs dieser Periode entspricht, der sich aus den besonderen Liquiditätsanforderungen ergibt; und
b. die anrechenbaren Vermögenswerte jederzeit mindestens 80 Prozent des Liquiditätsbedarfs entsprechen, der sich aus den besonderen Liquiditätsanforderungen ergibt.
2 Die Bank muss die Anforderungen über sämtliche Währungen umgerechnet in Schweizerfranken erfüllen.
Gliederungstitel vor Art. 21
2. Abschnitt: Grundanforderungen
Art. 21 Anforderungen
Die Grundanforderungen umfassen Anforderungen an den Liquiditätsbedarf aufgrund von:
a. Risiken aus der Erneuerung von Krediten;
b. Risiken aus einer Anhäufung von Mittelabflüssen unmittelbar ab Kalendertag 31 (Klippenrisiken) und einem Stressszenario mit einem 90-Tage-Horizont.
Art. 22 Liquiditätsbedarf aufgrund von Risiken aus der Erneuerung von Krediten
Systemrelevante Banken müssen für die ersten 30 Kalendertage des 90-Tage-Horizonts genügend anrechenbare Vermögenswerte halten, um den Liquiditätsbedarf aufgrund von Risiken aus der Erneuerung von Krediten zu decken. Für die Berechnung des Liquiditätsbedarfs wird die Zuflussrate nach den Ziffern 5.1 und 5.2 von Anhang 3 auf 25 Prozent gesenkt.
Art. 23 Liquiditätsbedarf aufgrund von Klippenrisiken und einem Stressszenario mit einem 90-Tage-Horizont
1 Systemrelevante Banken müssen genügend anrechenbare Vermögenswerte halten, um die Nettomittelabflüsse zu decken, die für die folgenden Positionen zu erwarten sind:
a. Sicht- und Termineinlagen mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von bis zu 30 Kalendertagen, die nicht in den ersten 30 Kalendertagen abgezogen werden;
b. Positionen mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von 31 bis zu 90 Kalendertagen.
2 Für die Positionen nach Absatz 1 Buchstabe a sind die Mittelabflüsse für die Kalendertage 31–90 wie folgt zu berechnen:
a. Für die Abflusskategorien 1.1, 1.2 und 2.1 nach Anhang 2 ist ein zusätzlicher Abfluss in Höhe von 5 Prozent des für die LCR berechneten Volumens zu berechnen.
b. Für die Abflusskategorien 2.2 und 2.4 nach Anhang 2 ist ein zusätzlicher Abfluss in Höhe von 17 Prozent des für die LCR berechneten Volumens zu berechnen.
3 Für die Positionen nach Absatz 1 Buchstabe b ist für die Kalendertage 31–90 der Nettomittelabfluss zu berechnen. Dabei sind die Positionen entsprechend ihrer Ab- oder Zuflusskategorie mit den massgeblichen Ab- und Zuflussraten nach den Anhängen 6 und 7 zu gewichten.
Art. 24 Berücksichtigung liquiditätsgenerierender Massnahmen
Für die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 23 können die in Anhang 8 aufgeführten Wertpapiere zum aktuellen Marktwert, reduziert um den jeweiligen Wertabschlag, angerechnet werden, sofern sie marktgängig und frei verfügbar sind. Eine Anrechnung ist möglich bis zu einer Obergrenze von 30 Prozent der Summe der Nettomittelabflüsse nach Artikel 23 Absätze 2 und 3.
Gliederungstitel nach Art. 24
2a. Abschnitt: Institutsspezifische Zusatzanforderungen
Art. 25 Zu- und Abschläge
1 Für Liquiditätsrisiken, die nicht oder nicht ausreichend durch das 3. Kapitel oder die Artikel 21–23 abgedeckt sind, kann die FINMA in Abhängigkeit von den jeweiligen Risiken institutsspezifische Zuschläge auf quantifizierte Liquiditätsanforderungen festlegen. Insbesondere gilt dies für Liquiditätsrisiken, die aus folgenden Sachverhalten entstehen:
a. Bedarf an Innertagesliquidität;
b. Ersteinschusszahlungen (initial margins);
c. Margenanforderungen bei ausserbörslich gehandelten und über zentrale Gegenparteien abgewickelten Wertpapierfinanzierungsgeschäften;
d. Rückkauf eigener Schuldinstrumente (debt buy-back);
e. wesentliche Finanzierung einer Gruppengesellschaft durch Tochtergesellschaften;
f. nicht risikoproportionale Liquiditätsverteilung innerhalb der Finanzgruppe;
g. Liquiditätsbedarf für eine allfällige Sanierung oder Liquidation;
h. ungenügendes Risikomanagement in Bezug auf die Liquidität.
2 Systemrelevante Banken können bei der FINMA beantragen, dass zusätzlich zu Artikel 24 weitere liquiditätsgenerierende Massnahmen berücksichtigt werden und die daraus resultierende Liquidität in Form von Abschlägen angerechnet wird.
3 Die Abschläge können nicht höher als die Zuschläge sein. Sie können nicht auf Liquiditätsrisiken nach Absatz 1 Buchstabe a angewendet werden.
Art. 25a Verfahren zur Festlegung der Zu- und Abschläge
1 Die FINMA berücksichtigt bei der Festlegung der Zuschläge Schätzungen der systemrelevanten Banken zu den Liquiditätsrisiken nach Artikel 25 Absatz 1.
2 Banken, die bei der FINMA Abschläge beantragen, müssen die Realisierbarkeit der liquiditätsgenerierenden Massnahmen nachweisen, insbesondere für den Fall einer Krise, die eine Bank in eine Insolvenzgefahr nach Artikel 25 BankG führen kann.
3 Die Banken reichen der FINMA regelmässig die für die Beurteilung der Liquiditätsrisiken nach Artikel 25 Absatz 1 notwendige Dokumentation ein. Die FINMA legt die Frequenz der Einreichung fest. Aktualisierungen sind ausserhalb der festgelegten Frequenz einzureichen, wenn Veränderungen eine Überarbeitung notwendig machen oder wenn die FINMA dies verlangt.
Art. 26 Unterschreitung der besonderen Liquiditätsanforderungen
1 Eine Unterschreitung der besonderen Liquiditätsanforderungen ist unter ausserordentlichen Umständen zulässig. Die Banken müssen der FINMA unverzüglich Meldung erstatten, wenn eine Unterschreitung eintritt oder sich eine solche abzeichnet.
2 Die Bank muss bei der Unterschreitung aufzeigen, mit welchen Massnahmen und innert welcher Frist die besonderen Liquiditätsanforderungen wieder erfüllt werden. Die FINMA genehmigt die Frist. Sind die besonderen Liquiditätsanforderungen nach Ablauf der Frist nicht erfüllt, so kann die FINMA die notwendigen Massnahmen anordnen.
Art. 27
Aufgehoben
Art. 28 Berichterstattungspflichten
1 Systemrelevante Banken müssen ihre Liquiditätssituation nach diesem Kapitel monatlich ausweisen. Sie reichen dazu bei der SNB jeweils innert 15 Kalendertagen ab dem letzten Kalendertag des Monats Angaben zur Liquiditätssituation der Einheiten nach Artikel 20 ein.
2 Die FINMA bestimmt die Form der Berichterstattung.
Art. 28a, 31 und 31a
Aufgehoben
Art. 31c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Juni 2022
1 Die Anforderungen nach dem 4. Kapitel in der Fassung der Änderung vom 3. Juni 2022 sind spätestens achtzehn Monate nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2022 zu erfüllen. Bis zum Zeitpunkt, in dem diese Anforderungen erfüllt werden, sind die Liquiditätsanforderungen massgebend, die die FINMA im Rahmen der Aufsicht festgelegt hat.
2 Die Berichterstattungspflicht nach Artikel 28 beginnt drei Monate nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2022.
3 Das Eidgenössische Finanzdepartement prüft spätestens drei Jahre nach Ablauf der Übergangsfrist gemäss Absatz 1, ob die Bestimmungen der Änderung vom 3. Juni 2022 der Zweckbestimmung nach Artikel 7 Absatz 2 BankG und den besonderen Anforderungen nach Artikel 9 BankG gerecht werden. Es erstattet dem Bundesrat darüber Bericht und zeigt den allfälligen regulatorischen Anpassungsbedarf auf.
II
Anhang 5 wird wie folgt geändert:
Ziff. 6.3, 9.1 und 9.2
| 85 |
| 0 % des ausstehenden Nominalbetrags |
| 5 % des ausstehenden Nominalbetrags |
III
Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 6–8 gemäss Beilage.
IV
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
3. Juni 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
(Art. 23 Abs. 3)
Mittelabflüsse und Abflussraten bei systemrelevanten Banken im Zeitraum von Kalendertag 31 bis 90
Abflusskategorien | Abflussrate |
|---|---|
| |
| 5 |
| 2,5 |
| |
| 20 |
| 10 |
| |
| 75 |
| 50 |
| |
| 100 |
| 50 |
| |
| 100 |
| 50 |
(Art. 23 Abs. 3)
Mittelzuflüsse und Zuflussraten bei systemrelevanten Banken im Zeitraum von Kalendertag 31 bis 90
Zuflusskategorien | Zuflussrate |
|---|---|
| |
| 100 |
| 50 |
| |
| 75 |
| 50 |
| |
| 100 |
| 50 |
(Art. 24)
Anrechenbare Wertpapiere bei systemrelevanten Banken
Wertpapiere | Wertabschlag |
|---|---|
| |
| 25 |
| 60 |
| |
| 25 |
| 60 |
| |
| 25 |
| 60 |
| |
| 60 |
| 70 |