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AS 2022 384

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Detailhandelsfachfrau/Detailhandelsfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Präambel

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)

verordnet:

I

Die Verordnung des SBFI vom 18. Mai 20211 über die berufliche Grundbildung Detailhandelsfachfrau/Detailhandelsfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:

Art. 20 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

  • a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 90 Minuten; dafür gilt Folgendes:

    1. Der Qualifikationsbereich umfasst für die Ausbildungs- und Prüfungsbranchen (AP) nach dem Anhang die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

AP
Automobil After-Sales
Landi
Lebensmittel

Übrige AP

1

Gestalten von Kundenbeziehungen

Erwerben, Einbringen und Weiterentwickeln von Produkte- und Dienstleistungskenntnissen

35 %

50 %

2

Bewirtschaften und Präsentieren von Produkten und Dienstleistungen

35 %

20 %

3

Gestalten von Einkaufserlebnissen

oder

Betreuen von Online-Shops

30 %

30 %

II

Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 Kraft.

17. Juni 2022

Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation:

Martina Hirayama
Staatssekretärin