AS 2022 405
Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
Präambel
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:
I
Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:
Art. 1a Durchführung von Pilotversuchen
(Art. 18a BPV)
1 Will ein Departement einen Pilotversuch durchführen, so erstellt es zuhanden des Eidgenössischen Personalamts (EPA) ein Konzept mit folgenden Angaben:
a. Kurzbeschreibung des Pilotversuchs;
b. Angaben zum Ziel und zum Nutzen des Pilotversuchs;
c. Teilnehmerkreis;
d. Zeitplan für die Umsetzung.
2 Das EPA konsultiert vor seinem Antrag an das EFD zur Durchführung von Pilotversuchen die Human-Resources-Konferenz nach Artikel 20 BPV und informiert den Begleitausschuss der Sozialpartner.
3 Das Departement evaluiert den Pilotversuch und fasst die Erkenntnisse in einem Bericht zuhanden des EPA zusammen. Der Bericht muss spätestens drei Monate nach Abschluss des Pilotversuchs vorliegen.
4 Das EPA koordiniert die laufenden Pilotversuche, informiert den Begleitausschuss der Sozialpartner und diskutiert die Ergebnisse der Pilotversuche mit der Human- Resources-Konferenz.
II
Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
29. Juni 2022 | Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer |