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AS 2022 437

Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (VFAV)

Präambel

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)

verordnet:

I

Die Verordnung des BAKOM vom 26. Mai 20161 über Fernmeldeanlagen wird wie folgt geändert:

Art. 10b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juli 2022

Funkanlagen, die den zusätzlichen grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben d–f FAV in Verbindung mit Anhang 1 Ziffern 7–9 unterliegen, diese aber nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden.

II

1 Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft.

21. Juli 2022

Bundesamt für Kommunikation:

Bernard Maissen

(Art. 1)

Anwendbare zusätzliche grundlegende Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 FAV und die betreffenden Funkanlagen

Ziff.

Funkanlagen

Anwendbare zusätzliche grundlegende Anforderungen

Referenz/Quelle

1

Funkanlagen, die der regionalen Vereinbarung vom 18. April 20122 über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Entscheidung 2000/637/EG3

2

Seefunkanlagen, die auf nicht dem internationalen Übereinkommen vom 1. November 19744 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) unterliegenden Schiffen zwecks Teilnahme am weltweiten Seenot‑ und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) bestimmt sind

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Beschluss 2013/638/EU5

3

Lawinenverschüttetensuchgeräte mit einer Betriebsfrequenz von 457 kHz

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Entscheidung 2001/148/EG6

4

Funkanlagen des automatischen Schiffs-identifizierungssystems (AIS), die auf nicht dem SOLAS‑Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert sind

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Entscheidung 2005/53/EG7

5

Cospas-Sarsat-Ortungsbaken
(406 MHz)

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Entscheidung 2005/631/EG8

6

Handmobiltelefone mit fortgeschrittenen Rechenfähigkeiten

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Delegierte Verordnung (EU) 2019/3209

7

Funkanlagen, die direkt oder indirekt mit dem Internet verbunden sind.

Ausgenommen sind:

  • – Medizinprodukte nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/74510, die eine Funkanlage enthalten;

  • – In-vitro-Diagnostika nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/74611, die eine Funkanlage enthalten.

Art. 7 Abs. 3 Bst. d FAV

Delegierte Verordnung (EU) 2022/3012

8

Folgende Funkanlagen, sofern diese personenbezogene Daten verarbeiten können:

Art. 7 Abs. 3 Bst. e FAV

Delegierte Verordnung (EU) 2022/3013

  • – mit dem Internet verbundene Funkanlagen;

  • – Funkanlagen, die ausschliesslich für die Kinderbetreuung konzipiert oder bestimmt sind;

  • – Spielzeug nach der Verordnung des EDI vom 15. August 201214 über die Sicherheit von Spielzeug, die eine Funkanlage enthalten;

  • – Funkanlagen, die ausschliesslich oder nicht ausschliesslich dazu konzipiert oder bestimmt sind, an Folgendem getragen, festgeschnallt oder befestigt zu werden:

    • – einem Teil des menschlichen Körpers, einschliesslich Kopf, Hals, Rumpf, Arme, Hände, Beine und Füsse,

    • – an von Menschen getragenen Kleidungsstücken, einschliesslich Kopfbedeckungen, Handschuhen und Schuhen.

Ausgenommen sind:

  • – Medizinprodukte nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/74515, die eine Funkanlage enthalten;

  • – In-vitro-Diagnostika nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/74616, die eine Funkanlage enthalten;

  • – Funkanlagen betreffend die Flugsicherheit nach der Verordnung (EU) 2018/113917;

  • – Funkanlagen in Fahrzeugen nach der Verordnung vom 19. Juni 199518 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;

  • – Mautsysteme mit Funkanlagen nach Art. 2 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2019/52019, die eine Funkanlage enthalten.

9

Mit dem Internet verbundene Funk­anlagen, welche die Übertragung von Geld, monetären Werten oder sogar virtuellen Währungen gemäss der Definition nach Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/71320 ermöglichen.

Ausgenommen sind:

  • – Medizinprodukte nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/74521, die eine Funkanlage enthalten;

  • – In-vitro-Diagnostika nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/74622, die eine Funkanlage enthalten;

  • – Funkanlagen betreffend die Flug­sicherheit nach der Verordnung (EU) 2018/113923;

  • – Funkanlagen in Fahrzeugen nach der Verordnung vom 19. Juni 199524 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;

  • – Mautsysteme mit Funkanlagen nach Art. 2 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2019/52025, die eine Funkanlage enthalten.

Art. 7 Abs. 3 Bst. f FAV

Delegierte Verordnung (EU) 2022/3026

(Art. 2 Abs. 1)

Anwendbare technische Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen

Nr.

Titel der technischen Anforderung

Ausgabe

...

RIR0302

Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen

29

...

RIR1012

Transport- und Verkehrstelematik (TTT)

16

...