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AS 2022 459

Asylgesetz (AsylG)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. August 20201,

beschliesst:

I

Das Asylgesetz vom 26. Juni 19982 wird wie folgt geändert:

Art. 45 Abs. 1 Bst a und b sowie 3

1 Die Wegweisungsverfügung enthält:

  • a. unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assozi­ie­rungsabkommen3, die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Wei­terreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt;

  • b. unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assozi­ie­rungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;

3 Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weni­ger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird.

Art. 102g Abs. 3

3 Die Beratung beinhaltet auch die Information zum Beschwerdeverfahren nach Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/18964.

Art. 102k Abs. 1 Bst. g

1 Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufga­ben aus:

  • g. Beratung und Unterstützung bei der Einrei­chung einer Beschwerde nach Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/18965.

Art. 102l Abs. 1, 1bis und 2 erster Satz

1 Betrifft nur den französischen Text.

1bis Nach Zuweisung auf den Kanton können sich Asylsuchende für die Beratung und Unter­stützung nach Artikel 102k Absatz 1 Buchstabe g kostenlos an eine Rechtsberatungsstelle oder an die zugewiesene Rechtsvertretung wenden, wenn diese Beratung und Unterstützung nicht bereits in einem Zentrum des Bundes erfolgt sind.

2 Der Bund richtet der Rechtsberatungsstelle durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Tätigkeit nach den Absätzen 1 und 1bis aus. ...

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 1. Oktober 2021

Der Präsident: Alex Kuprecht
Die Sekretärin: Martina Buol

Nationalrat, 1. Oktober 2021

Der Präsident: Andreas Aebi
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. Januar 2022 unbenützt abge­laufen.6

2 Es wird auf den 1. September 2022 in Kraft gesetzt.

29. Juni 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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