AS 2022 477
Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 4. März 20221 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 1 Bst. e und f sowie 2 Bst. f−h
1 Die Verbote und Bewilligungspflichten nach den Artikeln 4 und 5 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für:
e. die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oder
f. Aufgehoben
2 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstabe a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:
f. die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;
g. diplomatische Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner; oder
h. die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Russischen Föderation mit Ausnahme von deren Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden.
Art. 9 Abs. 7
7 Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen festzulegen.
Art. 11a Abs. 4
4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:
a. medizinische oder pharmazeutische Zwecke bei einer Endverwendung nichtmilitärischer Art;
b. humanitäre Zwecke oder für Evakuierungen; oder
c. die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz, um ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation unterliegen, zu erfüllen.
Art. 14b Abs. 2
2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Güter, die:
a. für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich sind;
b. für den persönlichen Gebrauch durch Mitarbeitende der in Buchstabe a genannten Vertretungen und Organisationen bestimmt sind; oder
c. die in Anhang 18 Ziffer 10 aufgeführte Zolltarifnummer 7113 oder 7114 tragen und bestimmt sind für den persönlichen Gebrauch von aus der Schweiz ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
Art. 14d Abs. 1
1 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 15 Abs. 1, 5 Bst. d, 8 Bst. b und 9
1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8;
b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.
5 Das SECO kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
d. Betrifft nur den italienischen Text.
8 Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-56580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um:
b. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
9 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 20 Abs. 1−3 und 4 Bst. f
1 Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, ist es verboten, von folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Einlagen entgegenzunehmen, sofern der Gesamtwert der Einlagen pro Person, Organisation oder Einrichtung 100 000 Franken übersteigt:
a. russischen Staatsangehörigen;
b. in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen;
c. in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen;
d. ausserhalb der Schweiz oder des EWR niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, deren Anteile zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen gehalten werden.
2 Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten erbringen, ist es verboten, solche Dienstleistungen für folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen, sofern der Gesamtwert der kryptobasierten Vermögenswerte der Person, Organisation oder Einrichtung pro Wallet, Konto oder Verwahrungsdienstleister 10 000 Franken übersteigt:
a. russische Staatsangehörige;
b. in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen;
c. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen.
3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats verfügen.
4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Einlagen oder die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten, die erforderlich sind:
f. für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation, der Schweiz und dem EWR oder dem EWR und der Russischen Föderation.
Art. 24a Abs. 2 Bst. e und f
2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
e. Transaktionen, die unmittelbar oder mittelbar erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation;
f. Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;
Art. 28a Abs. 1
1 Die Erbringung von Ratingdiensten und die Gewährung des Zugangs zu Abonnementsdiensten im Zusammenhang mit Ratingdiensten für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.
Art. 28e Abs. 2 Bst. b
2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
b. Betrifft nur den französischen Text.
Art. 29a Abs. 1 Bst. b
1 Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet der Schweiz sowie das Überfliegen des Schweizer Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrzeugen verboten:
b. Luftfahrzeuge, die in Russland registriert sind oder sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen.
Art. 29c Verbote im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge
1 Auftraggeberinnen im Staatsvertragsbereich nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20192 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), Artikel 8 Absatz 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994/ 15. März 20013 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) sowie Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 20194 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) ist es verboten, öffentliche Aufträge im Sinne von Artikel 8 BöB, Artikel 6 IVöB 2001 und Artikel 8 IVöB 2019 ab den Schwellenwerten des Staatsvertragsbereichs zu vergeben an:
a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen;
b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen;
c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a oder b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach den Buchstaben a, b oder c handeln.
2 Auftraggeberinnen nach Absatz 1 ist es verboten, mit natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d Beschaffungsverträge, die in den Geltungsbereich von Absatz 1 fallen, abzuschliessen.
3 Beschaffungsverträge im Sinne von Absatz 2, deren Erfüllung noch nicht abgeschlossen ist, sind bis zum 28. Februar 2023 zu beenden.
4 Die Absätze 1–3 gelten auch für Vergaben und Beschaffungsverträge, an denen Subunternehmer und Lieferanten, die als Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d zu qualifizieren sind, mit mehr als zehn Prozent des Auftragswerts beteiligt sind.
5 Von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen sind:
a. in der Schweiz ansässige russische Staatsangehörige;
b. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 vor dem 31. August 2022 zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren und die vor dem 31. August 2022 in der Schweiz niedergelassen waren.
6 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1−4 bewilligen, insbesondere:
a. für den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, für die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
b. für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;
c. für die Beschaffung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie nur von den Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a−d in ausreichender Menge bereitgestellt werden können;
d. für die Ausübung der amtlichen Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;
e. für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder die EWR-Mitgliedstaaten.
7 Auftraggeberinnen, die dem Vergaberecht des Bundes unterstehen, sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
8 Die Kantone sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 durch die dem kantonalen Vergaberecht unterstehenden Stellen zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
9 Die Auftraggeberinnen nach Absatz 7 und die Kantone nach Absatz 8 melden dem SECO die Fälle, in denen Absatz 3 zur Anwendung kommt.
Art. 31 Abs. 1
1 Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2–6, 9–28e, 29c und 30.
II
Anhang 18 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 31. August 2022 um 18.00 Uhr in Kraft.5
31. August 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
(Art. 14b Abs. 1 und 2 Bst. c)
Luxusgüter
Sofern in diesem Anhang nichts anderes angegeben ist, gilt das Verbot nach Artikel 14b für Luxusgüter mit einem Stückpreis von über 300 Franken.
1. Pferde
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
0101 21 | reinrassige Zuchttiere | |
0101 29 | andere |
2. Kaviar und Kaviarersatz
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
1604 31 | Kaviar | |
1604 32 | Kaviarersatz |
3. Trüffel und Zubereitungen daraus
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
0709 56 00 | Trüffel | |
ex | 0710 80 90 | andere |
ex | 0711 59 00 | andere |
ex | 0712 39 00 | andere |
ex | 2001 90 98 | andere |
2003 90 10 | Trüffel | |
ex | 2103 90 90 | andere |
ex | 2104 10 00 | Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen, zubereitet |
ex | 2106 90 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
4. Weine (einschliesslich Schaumweine), Biere, Branntweine und andere alkoholhaltige Getränke
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
2203 00 | Bier aus Malz | |
2204 10 | Schaumwein | |
2204 21 | anderer Wein, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l | |
2204 29 | Anderer Wein | |
2205 | Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert | |
2206 00 | Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen von gegorenen Getränken sowie Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
2207 10 | Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol. oder mehr | |
ex | 2208 | Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol.; Branntwein, Likör und andere Spirituosen |
5. Zigarren und Zigarillos
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
2402 10 | Zigarren (einschliesslich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend | |
ex | 2402 90 | andere |
6. Parfüms, Toilettenwasser und Kosmetikartikel, einschliesslich Schönheits- und Schminkprodukten
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
3303 | Parfüm und Toilettenwasser | |
3304 | Schönheitsmittel Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege | |
3305 | Zubereitungen für die Haarpflege | |
3307 | Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften | |
6704 | Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und ähnliche Waren, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
7. Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
4201 | Sattlerwaren für alle Tiere (einschliesslich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und ähnliche Waren), aus Stoffen aller Art | |
4202 | Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen | |
4205 00 | andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder | |
9605 | Reisezusammenstellungen (Necessaires) von Waren zur Körperpflege, zum Nähen oder zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidungen |
8. Mäntel oder andere Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material)
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
4203 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder | |
4303 | Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelzfellen | |
6101 | Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6103 | |
6102 | Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6104 | |
6103 | Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben | |
6104 | Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen | |
6105 | Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben | |
6106 | Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen | |
6107 | Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben | |
6108 | Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen | |
6109 | T-Shirts und Unterleibchen (Unterhemden), gewirkt oder gestrickt | |
6110 | Pullover, Westen (Cardigans), Gilets und ähnliche Waren, einschliesslich Unterziehpullis, gewirkt oder gestrickt | |
6111 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt, für Kleinkinder | |
6112 | Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen, gewirkt oder gestrickt | |
6113 | Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten Stoffen der Nrn. 5903, 5906 oder 5907 | |
6114 | Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt | |
6115 | Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschliesslich Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z.B. Krampfadernstrümpfe), gewirkt oder gestrickt | |
6116 | Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe, gewirkt oder gestrickt | |
6117 | Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt | |
6201 | Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6203 | |
6202 | Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6204 | |
6203 | Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Männer oder Knaben | |
6204 | Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen | |
6205 | Hemden für Männer oder Knaben | |
6206 | Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen | |
6207 | Unterleibchen, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben | |
6208 | Unterleibchen und Unterhemden, Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen | |
6209 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder | |
6210 | Bekleidung aus Erzeugnissen der Nrn. 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907 | |
6211 | Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen; andere Bekleidung | |
6212 | Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, und Teile davon, auch gewirkt oder gestrickt | |
6213 | Taschentücher und Ziertaschentücher | |
6214 | Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren | |
6215 | Krawatten, Papillons (Fliegen) und Halstuchkrawatten | |
6216 | Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe | |
6217 | Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, andere als solche der Nr. 6212 | |
6401 | Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen der Oberteil weder mit der Laufsohle durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist noch aus verschiedenen, durch die gleichen Verfahren zusammengesetzten Teilen besteht | |
6402 20 | Schuhe mit Oberteil aus Riemen oder Bändern, die mit Zapfen an der Sohle befestigt sind | |
6402 91 | den Knöchel bedeckend | |
6402 99 | andere | |
6403 19 | andere | |
6403 20 | Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die grosse Zehe führen | |
6403 40 | Andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe | |
6403 51 | den Knöchel bedeckend | |
6403 59 | andere | |
6403 91 | den Knöchel bedeckend | |
6403 99 | andere | |
ex | 6404 19 | Pantoffeln und andere Hausschuhe |
6404 20 | Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder | |
6405 | Andere Schuhe | |
6504 | Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet | |
6505 | Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet | |
6506 99 | Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet, aus anderen Stoffen | |
6601 91 | Schirme mit teleskopischem Unter- oder Griffstock | |
6601 99 | andere | |
6602 | Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren | |
ex | 9619 | Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder |
9. Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
5701 | Teppiche aus Spinnstoffen, geknüpft, auch konfektioniert | |
5702 10 | Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche | |
5702 20 | Bodenbeläge aus Kokos | |
5702 31 | andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren | |
5702 32 | andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen | |
5702 39 | andere, aus anderen Spinnstoffen | |
5702 41 | andere, mit Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren | |
5702 42 | andere, mit Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen | |
5702 50 | andere, ohne Flor, nicht konfektioniert | |
5702 91 | andere, ohne Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren | |
5702 92 | andere, ohne Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen | |
5702 99 | andere, ohne Flor, konfektioniert, aus anderen Spinnstoffen | |
5703 00 00 | Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen | |
5704 | Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert | |
5705 | Andere Teppiche und Bodenbeläge aus Spinnstoffen, auch konfektioniert | |
5805 | Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandres, Aubusson, Beauvais und ähnliche) und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit-Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
10. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
7101 | Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht | |
ex | 7102 | Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst, ausgenommen für industrielle Zwecke |
7103 | Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht | |
ex | 7104 91 00 | Diamanten, ausgenommen zu industriellen Zwecken |
ex | 7105 | Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen, ausgenommen zu industriellen Zwecken |
7106 | Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver | |
7107 | Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder in Form von Halbzeug | |
7108 | Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver | |
7109 | Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder in Form von Halbzeug | |
7110 | Platin (inkl. Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver | |
7111 | Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug | |
7113 | Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen | |
7114 | Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen | |
7115 | Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen | |
7116 | Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen |
11. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
ex | 4907 | Banknoten |
7118 10 | Münzen (ausgenommen Goldmünzen), andere als gesetzliche Zahlungsmittel | |
7118 90 | andere |
12. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
ex | 8214 | Andere Messerschmiedewaren (z. B. Haarschneide- und Schermaschinen, Spaltmesser, Hackmesser und Wiegemesser für Metzger und zum Küchengebrauch und Papiermesser); Messerschmiedewaren und Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschliesslich Nagelfeilen) |
ex | 8215 | Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
ex | 9307 | Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon sowie Scheiden |
13. Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
6911 | Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus Porzellan | |
6912 | Geschirr, andere Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus anderem Keramik als Porzellan | |
6914 | Andere Waren aus Keramik |
14. Artikel aus Bleikristall
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
ex | 7009 91 | Spiegel aus Glas, nicht gerahmt |
ex | 7009 92 | Spiegel aus Glas, gerahmt |
ex | 7010 | Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas |
7013 22 | aus Bleikristallglas | |
7013 33 | aus Bleikristallglas | |
7013 41 | aus Bleikristallglas | |
7013 91 | aus Bleikristallglas | |
ex | 7018 10 | Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen oder Zuchtperlen, Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren |
ex | 7018 90 | andere |
ex | 7020 00 80 | andere Glaswaren, andere |
ex | 9405 50 | nicht elektrische Leuchten und Beleuchtungskörper |
ex | 9405 91 | Teile, aus Glas |
15. Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 CHF
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
ex | 8414 51 | Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von nicht mehr als 125 W |
ex | 8414 59 | andere |
ex | 8414 60 | Abzugshauben mit einer grössten waagrechten Seitenlänge von nicht mehr als 120 cm |
ex | 8415 10 | der zum Befestigen an Fenstern, Wänden, Decken oder Böden hergerichteten Art, in Form von Kompaktgeräten oder «Split-Systemen» (bestehend aus getrennt voneinander platzierten Elementen) |
ex | 8418 10 | kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit separaten Aussentüren oder Aussenschubladen oder einer Kombination dieser Elemente |
ex | 8418 21 | Kompressionskühlschränke |
ex | 8418 29 | andere |
ex | 8418 30 | Gefriertruhen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 800 l |
ex | 8418 40 | Gefrierschränke mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 900 l |
ex | 8419 81 | zum Zubereiten heisser Getränke oder zum Kochen oder Aufwärmen von Speisen |
ex | 8422 11 | Geschirrspülmaschinen von der im Haushalt verwendeten Art |
ex | 8423 10 | Personenwaagen, einschliesslich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen |
ex | 8443 12 | Büro-Offsetdruckmaschinen und -apparate, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen |
ex | 8443 31 | Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können |
ex | 8443 32 | andere Geräte, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können |
ex | 8443 39 | andere |
ex | 8450 11 | Waschvollautomaten |
ex | 8450 12 | andere Waschmaschinen, mit eingebauter Wäscheschleuder |
ex | 8450 19 | andere |
ex | 8451 21 | Maschinen zum Trocknen, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 10 kg |
ex | 8452 10 | Haushaltsnähmaschinen |
ex | 8470 10 | elektronische Rechenmaschinen, die unabhängig von einer externen Stromquelle betrieben werden können und Taschengeräte mit Rechenfunktion, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten |
ex | 8470 21 | andere elektronische Rechenmaschinen, druckende |
ex | 8470 29 | andere |
ex | 8470 30 | andere Rechenmaschinen |
ex | 8471 | Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
ex | 8472 90 | andere Büromaschinen und -apparate, andere |
ex | 8479 60 | Luftkühlgeräte, nach dem Verdunstungsprinzip arbeitend |
ex | 8508 11 00 | Staubsauger mit einer Leistung von nicht mehr als 1 500 W und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von nicht mehr als 20 l |
ex | 8508 19 | andere |
ex | 8508 60 | andere Staubsauger |
ex | 8509 80 | andere Geräte |
ex | 8516 31 | Haartrockner |
ex | 8516 50 00 | Mikrowellenöfen |
ex | 8516 60 | Vollherde |
ex | 8516 71 | Kaffee- oder Teemaschinen |
ex | 8516 72 | Brotröster (Toaster) |
ex | 8516 79 | andere |
ex | 8517 11 | drahtgebundene Telefonapparate mit drahtlosem Handapparat |
ex | 8517 13 | Smartphones |
ex | 8517 18 | andere |
ex | 8517 61 | Basisstationen |
ex | 8517 62 | Apparate zum Empfangen, Konvertieren, Senden und Übermitteln oder Wiederherstellen von Sprache, Bildern oder anderen Daten, einschliesslich Vermittlungs- und Wegewahlapparate |
ex | 8517 69 | andere |
ex | 8526 91 | Geräte für Funknavigation |
ex | 8529 10 | Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschliesslich Geräteeinbauantennen |
ex | 8529 10 | Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar gemeinsam mit diesen Waren verwendet werden |
ex | 8531 10 | elektrische Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder und ähnliche Geräte |
ex | 8543 70 | Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen |
ex | 8543 70 | Antennenverstärker |
ex | 8543 70 | Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte |
ex | 8543 70 | andere |
ex | 9504 50 00 | Video-Spielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30 |
ex | 9504 90 | andere |
16. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1000 CHF
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
ex | 8519 | Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte |
ex | 8521 | Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfänger |
ex | 8527 | Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
ex | 8528 71 | nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet |
ex | 8528 72 | andere, für mehrfarbiges Bild |
ex | 9006 | Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und |
ex | 9007 | Kinematografische Kameras und Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten |
17. Fahrzeuge, mit der Ausnahme von Krankenwagen, für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 CHF/Stück, einschliesslich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5000 CHF/Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
ex | 4011 10 | neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Personenautomobile (einschliesslich «Breaks» und Rennwagen) verwendeten Art |
ex | 4011 20 | neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Gesellschaftswagen oder Lastwagen verwendeten Art |
ex | 4011 30 | neue Luftreifen, aus Kautschuk, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art |
ex | 4011 40 | neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Motorräder verwendeten Art |
ex | 4011 90 | neue Luftreifen, aus Kautschuk, andere |
ex | 7009 10 | Rückspiegel für Fahrzeuge |
ex | 8407 | Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) |
ex | 8408 | Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) |
ex | 8409 | Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nrn. 8407 oder 8408 bestimmt |
ex | 8411 | Turbostrahltriebwerke, Turbopropellertriebwerke und andere Gasturbinen |
ex | 8428 60 | Seilschwebebahnen (einschliesslich Sessellifte und Schlepplifte); Zugmechanismen für Standseilbahnen |
ex | 8431 39 | Zubehör und Ersatzteile für Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen |
ex | 8483 | Transmissionswellen (einschliesslich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnradgetriebe und Friktionsräder; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, einschliesslich Gelenkverbindungen |
ex | 8511 | Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter |
ex | 8512 20 | andere Beleuchtungsgeräte oder Geräte zum Geben von sichtbaren Signalen |
ex | 8512 30 | Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art |
ex | 8512 30 | andere |
ex | 8512 40 | Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben |
ex | 8544 30 | Zündkabelsätze und andere Kabelsätze der für Beförderungsmittel verwendeten Art |
ex | 8603 | Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604 |
ex | 8605 | Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Nr. 8604 ) |
ex | 8607 | Teile von Schienenfahrzeugen |
ex | 8702 | Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer |
ex | 8703 | Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen |
ex | 8706 | Chassis für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8705, mit Motor |
ex | 8707 | Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8705, einschliesslich Führerkabinen |
ex | 8708 | Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8705 |
ex | 8711 | Motorräder (einschliesslich Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen |
ex | 8712 | Zweiräder und andere Fahrräder (einschliesslich Lastendreiräder), ohne Motor |
ex | 8714 | Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn. 8711 bis 8713 |
ex | 8716 10 | Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, in der Art von Caravans, zu Wohn- oder Campingzwecken |
ex | 8716 40 | andere Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger |
ex | 8716 90 | Teile |
ex | 8901 10 | Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten und ähnliche Schiffe, hauptsächlich zum Befördern von Personen geeignet; Fährschiffe |
ex | 8901 90 | andere Schiffe zum Befördern von Waren und andere Schiffe zum gleichzeitigen Befördern von Personen und Waren geeignet |
ex | 8903 00 00 | Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote, Kanus |
18. Uhren und Armbanduhren sowie Teile davon
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
ex | 9101 | Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren |
ex | 9102 | Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ), andere als solche der Nr. 9101 |
ex | 9103 | Wecker und Standührchen (Pendulettes), mit Kleinuhrwerk |
ex | 9104 00 00 | Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Automobile, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge |
ex | 9105 | Wecker, Pendulen, Uhren und ähnliche Apparate der Uhrenindustrie, mit anderem als Kleinuhrwerk |
ex | 9108 | Kleinuhrwerke, vollständig und zusammengesetzt |
ex | 9109 | Uhrwerke, vollständig und zusammengesetzt, andere als Kleinuhrwerke |
ex | 9110 | Uhrwerke, vollständig, nicht zusammengesetzt oder teilweise zusammengesetzt (Schablonen); Uhrwerke, unvollständig, zusammengesetzt; Rohwerke von Uhren |
ex | 9111 | Gehäuse für Uhren der Nrn. 9101 oder 9102, und Teile davon |
ex | 9112 | Gehäuse für andere Uhren oder Apparate der Uhrenindustrie, und Teile davon |
ex | 9113 | Uhrenarmbänder und Teile davon |
ex | 9114 | Andere Uhrenbestandteile |
19. Musikinstrumente im Wert von mehr als 1 500 CHF
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
ex | 9201 | Klaviere, auch selbsttätige; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur |
ex | 9202 | Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen) |
ex | 9205 | Blasinstrumente (z. B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln |
ex | 9206 00 00 | Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Pauken, Xylophone, Becken, Kastagnetten, Maracas) |
ex | 9207 | Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. Orgeln, Gitarren und Akkordeons): |
20. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
ex | 97 | Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
21. Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschliesslich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
ex | 4015 19 00 | andere |
ex | 4015 90 00 | andere |
ex | 6210 40 00 | andere Bekleidung für Männer oder Knaben |
ex | 6210 50 | andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen |
ex | 6211 11 | für Männer oder Knaben |
ex | 6211 12 | für Frauen oder Mädchen |
ex | 6211 20 | Skianzüge und Skiensembles |
ex | 6216 | Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe |
ex | 6402 12 00 | Skischuhe und Snowboard-Schuhe |
ex | 6402 19 00 | andere |
ex | 6403 12 00 | Skischuhe und Snowboard-Schuhe |
ex | 6403 19 00 | andere |
ex | 6404 11 00 | Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe |
ex | 6404 19 90 | andere |
ex | 9004 90 00 | andere |
ex | 9020 00 00 | Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement |
ex | 9506 11 00 | Ski |
ex | 9506 12 00 | Skibindungen |
ex | 9506 19 00 | andere |
ex | 9506 21 00 | Segelbretter |
ex | 9506 29 00 | andere |
ex | 9506 31 00 | Golfschläger, vollständige |
ex | 9506 32 00 | Bälle |
ex | 9506 39 00 | andere |
ex | 9506 40 00 | Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Tischtennis |
ex | 9506 51 00 | Tennisschläger, auch ohne Bespannung |
ex | 9506 59 00 | andere |
ex | 9506 61 00 | Tennisbälle |
ex | 9506 69 00 | andere |
ex | 9506 70 | Schlittschuhe und Rollschuhe, einschliesslich Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen |
ex | 9506 91 00 | Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Leibesübungen, Gymnastik oder Athletik |
ex | 9506 99 00 | andere |
ex | 9507 | Angelruten, Angelhaken und andere Angelgeräte; Handnetze zu Zwecken aller Art; Lockgeräte (andere als solche der Nrn. 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdartikel |
22. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
ex | 9504 20 00 | Billards aller Art und Zubehör dazu |
ex | 9504 30 | andere Spiele, die durch Einwurf eines Geldstücks, einer Banknote, einer Bankkarte, einer Spielmarke oder jedes anderen Zahlungsmittels in Gang gesetzt werden, ausgenommen automatische Kegelspiele (Bowlings) |
ex | 9504 40 00 | Spielkarten |
ex | 9504 50 00 | Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30 |
ex | 9504 90 00 | andere |
23. Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
ex | 9004 90 90 | Nachtsichtgeräte oder Wärmebildgeräte |
9005 10 00 | Ferngläser | |
ex | 9005 80 00 | Spektive |
ex | 9013 10 | Zielfernrohre, Waffenzielgeräte, auch mit Wärmebildverstärkung |
ex | 9013 80 90 | Rotpunktvisier |
9015 10 00 | Entfernungsmesser |