AS 2022 513
Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die CO2-Verordnung vom 30. November 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 146s
Aufgehoben
Art. 146u Anpassung des Emissions- und des Massnahmenziels in den Jahren 2022 bis 2024
Das BAFU passt das Emissionsziel nach Artikel 67 sowie das Massnahmenziel nach Artikel 68 für die Jahre 2022 bis 2024 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfades nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder infolge der Schliessung einer Anlage an.
Art. 146v Nichtberücksichtigung von CO2-Emissionen bei Wechsel des Energieträgers
1 CO2-Emissionen, die ein vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und des UVEK empfohlener oder vom Bundesrat verordneter Wechsel des Energieträgers verursacht, werden in den Jahren 2022 bis 2024 auf Gesuch hin bei der Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung nicht berücksichtigt.
2 Das Gesuch um Nichtberücksichtigung der CO2-Emissionen gemäss Absatz 1 ist dem BAFU jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen. Es muss insbesondere enthalten:
a. Art und Menge des in Folge des Energieträgerwechsels neu eingesetzten Energieträgers;
b. Art und Menge des in Folge des Energieträgerwechsels ersetzten Energieträgers;
c. Menge der durch den Energieträgerwechsel zusätzlich verursachten CO2-Emissionen;
d. Dauer des Energieträgerwechsels.
3 Das BAFU kann die mit dem Wechsel des Energieträgers verbundene Menge an CO2-Emissionen publizieren.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
16. September 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |