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AS 2022 52

Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut (Saatgutpflichtlagerverordnung)

vom 26. Januar 2022

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 8 Absatz 2 und 57 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161, verordnet:

Art. 1 Grundsatz Die im Anhang aufgeführten Waren sind zur Sicherstellung der Versorgung des Lan- des mit Saatgut der Pflichtlagerhaltung unterstellt.

Art. 2 Lagerpflicht 1 Wer im Anhang aufgeführtes Saatgut einführt, herstellt, verarbeitet oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt, ist lagerpflichtig. 2 Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete. 3 Nicht lagerpflichtig ist, wer pro Kalenderjahr weniger als 25 kg Saatgut nach dem Anhang zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt.

Art. 3 Meldepflichten 1 Lagerpflichtige, die Saatgut nach dem Anhang zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen, müssen das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) unver- züglich darüber informieren.

2 Sie müssen dem BWL periodisch über Art und Menge des in Verkehr gebrachten

Saatguts Meldung erstatten. Das BWL erlässt die notwendigen Weisungen.

SR 531.215.61 1 SR 531

2022-0240 AS 2022 52

Saatgutpflichtlagerverordnung AS 2022 52

Art. 4 Befreiung von der Vertragspflicht 1 Lagerpflichtige, die pro Kalenderjahr weniger als die im Anhang aufgeführten Wa- renmengen in Verkehr bringen, sind vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreit. 2 Das BWL kann Lagerpflichtige vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreien, wenn diese nur einen geringen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten.

Art. 5 Ausmass der Pflichtlager und Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) be-

stimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise: a. welche Waren in einem Pflichtlager gelagert werden müssen; b. das Ausmass der Pflichtlager und die Anforderungen an die Qualität der ein- gelagerten Waren; c. die Bemessungsgrundlagen, nach denen der Umfang der Pflichtlager der ein- zelnen Halter festgelegt wird; d. den Umfang der stellvertretenden und der gemeinsamen Pflichtlagerhaltung. 2 Eine stellvertretende Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einem Dritten überträgt. 3 Eine gemeinsame Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine La- gerpflicht einer Gesellschaft überträgt, die vorwiegend das Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern betreibt.

Art. 6 Zusammenarbeit der Behörden Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit und das Bundesamt für Landwirtschaft informieren das BWL in geeigneter Weise über das erste Inverkehrbringen von Saat- gut nach dem Anhang.

Art. 7 Kontrolle Das BWL kontrolliert die Pflichtlager regelmässig, mindestens jedoch jährlich.

Art. 8 Regelung strittiger Fälle Das BWL stellt in strittigen Fällen durch Verfügung fest: a. die Pflicht oder das Fehlen einer Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagerver- trags; b. den Zeitpunkt der Anlegung des Pflichtlagers; c. den Wegfall der Lagerpflicht.

Art. 9 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs

1 Das BWL vollzieht diese Verordnung.

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2 Das WBF kann den Anhang nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise ändern.

Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.

26. Januar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang (Art. 1 und 4)

Saatgut

1. Saatgut, das der Pflichtlagerhaltung unterstellt ist

Zolltarifnummer2 Warenbezeichnung

1205. Rapssamen, auch geschrotet:
1069 /911 – mit geringem Gehalt an Erucasäure zu Saatzwecken

2. Grenzmenge für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags

Warenbezeichnung Menge

Rapssamen zu Saatzwecken 100 kg

2 SR 632.10 Anhang

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