AS 2022 590
Beschluss Nr. 1/2021 des Gemischten Ausschusses EU-CTC zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren
Präambel
Originaltext
Der Gemischte Ausschuss EU-CTC,
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 19871 über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden «Übereinkommen») kann der durch das Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen beschliessen.
(2) Artikel 311 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission2 (im Folgenden «Durchführungsverordnung») über das Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Zollschuld, wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1394 der Kommission3 geändert. Artikel 50 der Anlage I zum Übereinkommen, der den Artikel 311 der Durchführungsverordnung wiedergibt, sollte daher entsprechend geändert werden.
(3) Anhang 72-04 der Durchführungsverordnung über das Betriebskontinuitätsverfahren für den Unionsversand, wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/893 der Kommission4 geändert und gilt in der geänderten Fassung seit dem 30. Juni 2020. Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/893 wurde die Gültigkeit der in jenem Anhang vorgesehenen papiergestützten Gesamtsicherheitsbescheinigungen und Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung verlängert, um das Betriebskontinuitätsverfahren beim Versand flexibler zu gestalten und die den Zollbehörden entstehenden Formalitäten und Kosten zu verringern. Anlage I Artikel 79 des Übereinkommens und Anlage I Anhang II Kapitel III Nummer 19.3 des Übereinkommens, die Anhang 72-04, Teil I, Kapitel III Nummer 19.3 der Durchführungsverordnung wiedergeben, sollten daher entsprechend geändert werden. Diese Änderung sollte rückwirkend ab dem 30. Juni 2020 gelten, um Bürgen im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften der Union und des Übereinkommens gleiche Bedingungen zu gewähren.
(4) Die Formulare für Verpflichtungserklärungen der Bürgen sind in den Anhängen C1, C2, C4, C5 und C6 der Anlage III zum Übereinkommen festgelegt. In diesen Formularen sind unter anderem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsparteien aufgeführt. Mit dem Beschluss Nr. 2/2018 des Gemischten Ausschusses EU-CTC5, hat der Gemischte Ausschuss EU-CTC die Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich als Mitgliedstaat der Europäischen Union gestrichen und durch die Bezugnahme auf das Vereinigte Königreich als Land des gemeinsamen Versandverfahrens ersetzt, und zwar ab dem Tag, an dem der Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Übereinkommen als separate Vertragspartei wirksam wird. Darüber hinaus sollte Nordirland infolge der Anwendung des Protokolls zu Irland/Nordirland, das Bestandteil des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft6 ist (im Folgenden «Protokoll»), bei Unionsversandverfahren so aufgeführt werden, dass ersichtlich ist, dass jede in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültige Sicherheitsleistung auch in Nordirland gültig sein muss.
(5) Infolge der Anwendung des Protokolls und im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates7 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission8 zu Unterscheidungszwecken der Code «XI» für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland eingeführt. Die Verwendung der Ländercodes gemäss der Anhänge A2 und B1 der Anlage III zum Übereinkommen sollte entsprechend geändert werden.
(6) Um die korrekte Anwendung des neuen Codes «XI» zu gewährleisten, sollten alle Angaben im Übereinkommen, die die Verwendung von Ländercodes betreffen, auf Anhang A2 oder B1 der Anlage III zum Übereinkommen verweisen.
(7) Der Beschluss Nr. 2/2018 ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten und der Beschluss Nr. 1/2019 des Gemischten Ausschusses EU-CTC9 ist am 4. Dezember 2019 in Kraft getreten. Mit dem Beschluss Nr. 1/2019 wurde die neue offizielle Bezeichnung «Republik Nordmazedonien» in die Formulare für Verpflichtungserklärungen der Bürgen, die in den Anhängen C1, C2, C4, C5 und C6 der Anlage III zum Übereinkommen festgelegt sind, aufgenommen; mit dem Beschluss Nr. 2/2018 wurde in den Anhängen C1, C2 und C4 jedoch irrtümlicherweise wieder die alte offizielle Bezeichnung «ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien» eingeführt. In den Formularen für Verpflichtungserklärungen der Bürgen, die in den Anhängen C1, C2 und C4 festgelegt sind, sollte daher wieder die neue offizielle Bezeichnung «Republik Nordmazedonien» verwendet werden.
(8) Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden,
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
(1) Anlage I zum Übereinkommen wird gemäss dem Anhang A dieses Beschlusses geändert.
(2) Anlage III zum Übereinkommen wird gemäss dem Anhang B dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Anhang A Nummern 2 und 3 gelten ab dem 30. Juni 2020.
Anhang B Nummern 1 bis 4 gelten ab dem Tag, an dem das Vereinigte Königreich dem Übereinkommen als separate Vertragspartei beitritt.
Belgrad, den 1. Juni 2021 | Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Präsident: B. Radujko |
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames VersandverfahrenBeschluss Nr. 1/2021 des Gemischten Ausschusses EU-CTC CTC = Common Transit Country; ein Land, das nicht zu den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehört und das eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist. zur Änderung dieses ÜbereinkommensAngenommen am 1. Juni 2021In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 2021