AS 2022 65
Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3)
Änderung vom 4. Februar 2022
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Anhang 6 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:
Ziff. 1.1.1 Bst. b
1.1.1 Der Bund übernimmt die Kosten für molekularbiologische Analysen auf Sars-
CoV-2 nur in folgenden Fällen: b. bei Personen, die in einem der folgenden Zeiträume im selben Haushalt lebten oder in ähnlicher Weise regelmässigen und engen Kontakt hatten mit:
1. einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt oder
wahrscheinlich ist und die symptomatisch ist: in den letzten
48 Stunden vor dem Auftreten der Symptome und bis 5 Tage da-
nach,
2. einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist und die
asymptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor der Probenent- nahme und bis zur Absonderung der Person;
Ziff. 1.4.1 Bst. b
1.4.1 Der Bund übernimmt die Kosten für immunologische Analysen auf Sars-
CoV-2-Antigene und für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung ge- mäss diagnostischem Standard nur in folgenden Fällen: b. bei Personen, die in einem der folgenden Zeiträume im selben Haushalt lebten oder in ähnlicher Weise regelmässigen und engen Kontakt hatten mit:
1 SR 818.101.24
2022-0360 AS 2022 65
Covid-19-Verordnung 3 AS 2022 65
1. einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt oder
wahrscheinlich ist und die symptomatisch ist: in den letzten
48 Stunden vor dem Auftreten der Symptome und bis 5 Tage da-
nach,
2. einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist und die
asymptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor der Probenent- nahme und bis zur Absonderung der Person;
II Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 3. Februar 2022 in Kraft.2
4. Februar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 Dringliche Veröffentlichung vom 4. Februar 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publi- kationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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