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AS 2022 65

Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3)

Änderung vom 4. Februar 2022

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Anhang 6 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:

Ziff. 1.1.1 Bst. b

1.1.1 Der Bund übernimmt die Kosten für molekularbiologische Analysen auf Sars-

CoV-2 nur in folgenden Fällen: b. bei Personen, die in einem der folgenden Zeiträume im selben Haushalt lebten oder in ähnlicher Weise regelmässigen und engen Kontakt hatten mit:

1. einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt oder

wahrscheinlich ist und die symptomatisch ist: in den letzten

48 Stunden vor dem Auftreten der Symptome und bis 5 Tage da-

nach,

2. einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist und die

asymptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor der Probenent- nahme und bis zur Absonderung der Person;

Ziff. 1.4.1 Bst. b

1.4.1 Der Bund übernimmt die Kosten für immunologische Analysen auf Sars-

CoV-2-Antigene und für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung ge- mäss diagnostischem Standard nur in folgenden Fällen: b. bei Personen, die in einem der folgenden Zeiträume im selben Haushalt lebten oder in ähnlicher Weise regelmässigen und engen Kontakt hatten mit:

1 SR 818.101.24

2022-0360 AS 2022 65

Covid-19-Verordnung 3 AS 2022 65

1. einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt oder

wahrscheinlich ist und die symptomatisch ist: in den letzten

48 Stunden vor dem Auftreten der Symptome und bis 5 Tage da-

nach,

2. einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist und die

asymptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor der Probenent- nahme und bis zur Absonderung der Person;

II Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 3. Februar 2022 in Kraft.2

4. Februar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 Dringliche Veröffentlichung vom 4. Februar 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publi- kationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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