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AS 2022 691

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD)

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2 und 6 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 20121 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen,

verordnet:

I

1 Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Anhang 2.1 wird gemäss Beilage geändert.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

27. Oktober 2022

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:

Simonetta Sommaruga

(Art. 3 Abs. 2)

Gültige Fassung des RID

Es gelten die Vorschriften des RID 20232.

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