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AS 2022 758

Verordnung über die Tierzucht (TZV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 20121 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «Gesuchsfrist» ersetzt durch «Frist».

Art. 4 Abs. 2 (Betrifft nur den italienischen Text) und 2bis

2bis Die Beiträge werden erst ausgerichtet, nachdem eine Abrechnung über die erbrachten Leistungen eingereicht worden ist. Für Beiträge für züchterische Massnahmen gilt die Abrechnung gleichzeitig als Gesuch. Die Fristen für die Einreichung der Abrechnungen sind in Anhang 1 festgelegt.

Gliederungstitel vor Art. 15

Aufgehoben

Art. 23 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. b und c, 2, 3 Bst. c und 4

Grundsatz

1 Es werden Beiträge ausgerichtet für:

  • b. die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Probematerial tierischen Ursprungs (Kryomaterial) von Tieren von Schweizer Rassen;

  • c. die Erhaltung von Schweizer Rassen der Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen, deren Status kritisch oder gefährdet ist.

2 Aufgehoben

3 Die Beiträge werden ausgerichtet:

  • c. für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c: über die anerkannten Zuchtorganisationen an die Beitragsberechtigten; beitragsberechtigt ist, wer im Zeitpunkt der Konzeption des ersten in der Referenzperiode lebend geborenen Nachkommens eines Elterntiers Eigentümerin oder Eigentümer dieses Elterntiers ist.

4 Aufgehoben

Art. 23a Schweizer Rasse, Rasse mit kritischem Status und Rasse mit gefährdetem Status

1 Als Schweizer Rasse gilt eine Rasse:

  • a. die vor 1949 in der Schweiz ihren Ursprung hat; oder

  • b. für die seit mindestens 1949 ein Herdebuch in der Schweiz geführt wird.

2 Der Status einer Schweizer Rasse gilt als kritisch, wenn der Globalindex für die Rasse im Monitoringsystem für tiergenetische Ressourcen in der Schweiz (GENMON) am 1. Juni zwischen 0,000 und 0,500 liegt.

3 Der Status einer Schweizer Rasse gilt als gefährdet, wenn der Globalindex für die Rasse im GENMON am 1. Juni zwischen 0,501 und 0,700 liegt.

4 Das BLW legt alle vier Jahre am 1. Juni, erstmals am 1. Juni 2027, fest, ob der Status einer Schweizer Rasse weiterhin kritisch oder gefährdet ist oder ob eine Schweizer Rasse neu als kritisch oder gefährdet einzustufen ist.

Art. 23b Beiträge für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte und für die Langzeitlagerung von Kryomaterial

1 Für die folgenden Projekte und Massnahmen werden im Jahr 2023 insgesamt höchstens 900 000 Franken und ab dem Jahr 2024 insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr ausgerichtet:

  • a. zeitlich befristete Erhaltungsprojekte (Art. 23 Abs. 1 Bst. a);

  • b. die Langzeitlagerung von Kryomaterial von Tieren von Schweizer Rassen (Art. 23 Abs. 1 Bst. b).

2 Zusätzlich zu den Mitteln nach Absatz 1 können nicht ausgeschöpfte Mittel nach Artikel 25 verwendet werden.

3 An anerkannte Organisationen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b werden für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte von den Mitteln nach Absatz 1 höchstens 150 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

Art. 23c Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status

1 Für die Erhaltung Schweizer Rassen der Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen, deren Status kritisch oder gefährdet ist, werden insgesamt höchstens 4 000 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

2 Der Beitrag für die Erhaltung einer Schweizer Rasse, deren Status kritisch ist, beträgt für:

  • a. die Rindviehgattung:

    1. je männliches Tier

    2. je weibliches Tier

856.80 Franken

714 Franken

  • b. die Equidengattung: je weibliches Tier

500 Franken

  • c. die Schweinegattung:

    1. je männliches Tier

    2. je weibliches Tier

357 Franken

392.70 Franken

  • d. die Schafgattung:

    1. je männliches Tier

    2. je weibliches Tier - Milchproben gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 erhoben

    3. je weibliches Tier - Keine Milchproben gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 erhoben

242.80 Franken

178.50 Franken

121.40 Franken

  • e. die Ziegengattung:

    1. je männliches Tier

    2. je weibliches Tier - Milchproben gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 erhoben

    3. je weibliches Tier - Keine Milchproben gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 erhoben

242.80 Franken

142.80 Franken

121.40 Franken

3 Der Beitrag für die Erhaltung einer Schweizer Rasse, deren Status gefährdet ist, beträgt für:

  • a. die Rindviehgattung:

    1. je männliches Tier

    2. je weibliches Tier

196.80 Franken

164 Franken

  • b. die Schweinegattung:

    1. je männliches Tier

    2. je weibliches Tier

82 Franken

90.20 Franken

  • c. die Schafgattung:

    1. je männliches Tier

    2. je weibliches Tier - Milchproben gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 erhoben

    3. je weibliches Tier - Keine Milchproben gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 erhoben

55.80 Franken

41 Franken

27.90 Franken

  • d. die Ziegengattung:

    1. je männliches Tier

    2. je weibliches Tier - Milchproben gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 erhoben

    3. je weibliches Tier - Keine Milchproben gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 erhoben

55.80 Franken

32.80 Franken

27.90 Franken

4 Reicht der Höchstbeitrag von 4 000 000 Franken nicht aus, so werden die Beiträge nach den Absätzen 2 und 3 in allen Gattungen um den gleichen Prozentsatz gekürzt.

Art. 23d Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status

1 Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status werden ausgerichtet für Tiere der Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen:

  • a. die in einem Herdebuch eingetragen oder vermerkt sind;

  • b. deren Eltern und Grosseltern in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt sind;

  • c. die einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweisen;

  • d. die mindestens einen lebenden Nachkommen aufweisen, der:

    1. in der Referenzperiode geboren wurde,

    2. im Herdebuch eingetragen ist, und

    3. einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweist.

2 Der lebende Nachkomme nach Absatz 1 Buchstabe d muss zudem einen Inzuchtgrad aufweisen, der auf mindestens drei Generationen basiert und folgenden Prozentsatz nicht überschreitet:

  • a. Rindvieh-, Schaf- und Ziegengattung: 6,25 Prozent;

  • b. Schweine- und Equidengattung: 10 Prozent.

3 Alle Tiere der Freibergerrasse, die am 1. Januar 1999 in der Sektion Reinzucht des Herdebuchs des Schweizerischen Freibergerverbands eingetragen waren, gelten als Tiere mit einem Blutanteil von 100 Prozent der Freibergerrasse.

4 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn der Bestand der weiblichen Herdebuchtiere, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen, folgende Anzahl nicht überschreitet:

  • a. bei Rassen mit kritischem Status: 30 000 weibliche Herdebuchtiere der Rindviehgattung oder 10 000 weibliche Herdebuchtiere der Equiden-, Schweine-, Schaf- oder Ziegengattung;

  • b. bei Rassen mit gefährdetem Status: 15 000 weibliche Herdebuchtiere der Rind­viehgattung oder 7 500 weibliche Herdebuchtiere der Equiden-, Schweine-, Schaf- oder Ziegengattung.

5 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die anerkannten Zuchtorganisationen der Betreiberin des GENMON die Herdebuchdaten und die für die Berechnung des Globalindizes nötigen Informationen mindestens einmal jährlich zur Verfügung stellen.

Art. 23e Ausrichtung der Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status

1 Wer Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status erhalten möchte, muss dies bei der betreffenden anerkannten Zuchtorganisation mit einem Gesuch beantragen. Das Gesuch muss einmalig in jenem Jahr eingereicht werden, ab dem die oder der Beitragsberechtigte Beiträge erhalten möchte.

2 Die anerkannte Zuchtorganisation überprüft die Beitragsberechtigung.

3 Sie beantragt beim BLW die Überweisung der Beiträge anhand einer Liste der männlichen und weiblichen Elterntiere, für die in der betreffenden Referenzperiode Beiträge auszurichten sind. Pro Tier und Referenzperiode darf die Überweisung nur eines Beitrags beantragt werden.

4 Die anerkannte Zuchtorganisation richtet die Beiträge spätestens 60 Tage, nachdem sie die Beiträge vom BLW erhalten hat, den Beitragsberechtigten aus.

5 Sie meldet dem BLW bis zum 31. Oktober des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres die geschätzte Anzahl männlicher und weiblicher Tiere, für die Beiträge ausgerichtet werden sollen.

6 Das BLW veröffentlicht die an die anerkannten Zuchtorganisationen ausgerichteten Beiträge.

Art. 24

Aufgehoben

Art. 25 Abs. 1

1 Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt. Die Beiträge betragen im Jahr 2023 insgesamt höchstens 100 000 Franken und ab dem Jahr 2024 insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr.

Art. 38a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. November 2022

1 Für die Festlegung, ob der Status einer Rasse im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 2. November 2022 kritisch oder gefährdet ist (Art. 23a), ist der Globalindex im GENMON am 1. Juni 2021 massgebend.

2 Für Pferde der Freibergerrasse, die zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. Mai 2023 geboren werden, gilt Artikel 24 gemäss bisherigem Recht; Artikel 23, auf den in Artikel 24 verwiesen wird, ist in der Fassung gemäss bisherigem Recht massgebend. Züchterinnen und Züchter müssen die Gesuche bis am 30. November 2023 beim Schweizerischen Freibergerverband einreichen. Der Schweizerische Freibergerverband muss die Gesuche bis am 15. Dezember 2023 beim BLW einreichen.

II

Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Titel

Fristen zur Einreichung der Gesuche um Ausrichtung
der Beiträge und zur Einreichung der Abrechnungen sowie
Stichtage und Referenzperioden

Ziff. 8

8. Erhaltung von Schweizer Rassen

Art. 23–23e

Referenzperiode

Frist

Gesuche um Beiträge für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte (Art. 23 Abs. 1 Bst. a)

Kalenderjahr

30. Juni

Abrechnung für Beiträge für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte (Art. 23 Abs. 1 Bst. a)

Kalenderjahr

15. Dezember

Gesuche um Beiträge für die Langzeitlagerung von Kryomaterial (Art. 23 Abs. 1 Bst. b)

Kalenderjahr

30. Juni

Abrechnung für Beiträge für die Langzeitlagerung von Kryomaterial (Art. 23 Abs. 1 Bst. b)

Kalenderjahr

15. Dezember

Gesuche um Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status (Art. 23 Abs. 1 Bst. c)

1. Juni bis 31. Mai

10. Juni

Abrechnung für Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status (Art. 23 Abs. 1 Bst. c)

1. Juni bis 31. Mai

31. Juli

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

2. November 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr