AS 2022 773
Verordnung über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. November 20151 über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2
2 Handelt es sich um eine Unterstützung von wiederkehrenden Massnahmen, so darf der Anteil der Finanzhilfe höchstens 25 Prozent der Kosten dieser wiederkehrenden Massnahmen betragen.
Art. 10 Abs. 1
1 Gesuche um Finanzhilfe für Massnahmen, deren Durchführung im folgenden Kalenderjahr geplant ist, sind fedpol bis zum 31. Juli einzureichen. Betragen die Gesamtkosten für ein Projekt weniger als 10 000 Franken, so kann das Gesuch jederzeit eingereicht werden.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
23. November 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |