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AS 2022 799

Verordnung über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen (VAPK)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 9. Juni 20061 über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen wird wie folgt geändert:

Art. 24 Gesundheitliche Eignung

1 Die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung dient dem Nachweis, dass die für den sicheren Betrieb einer Kernanlage nötigen funktionsspezifischen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wie ausreichendes Wahrnehmungsvermögen, Schichtdiensttauglichkeit und keine Abhängigkeit von psychotropen Substanzen.

2 Ein Arzt oder eine Ärztin untersucht jährlich die gesundheitliche Eignung des Personals von Kernanlagen. Ist er oder sie nicht Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin, so leitet er oder sie das Ergebnis der Untersuchungen an einen Facharzt oder eine Fachärztin für Arbeitsmedizin weiter.

3 Der Facharzt oder die Fachärztin für Arbeitsmedizin beurteilt aufgrund der durchgeführten Untersuchungen die gesundheitliche Eignung des Personals. Er oder sie leitet die Beurteilung dem Bewilligungsinhaber weiter.

4 Der Bewilligungsinhaber nimmt die arbeitsmedizinische Beurteilung in seine Dokumentation nach Artikel 37 auf. Er entscheidet gestützt darauf über die gesundheitliche Eignung des Personals und hält das Ergebnis in seiner Dokumentation fest.

5 Das ENSI kann in die Dokumentation Einsicht nehmen.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

23. November 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr