AS 2022 801
Verordnung des UVEK über elektrische Niederspannungsinstallationen
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:
I
Die Verordnung des UVEK vom 30. April 20181 über elektrische Niederspannungsinstallationen wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 2 und 3
2 Die Prüfung umfasst:
a. die Grundlagen der Elektrotechnik;
b. den sicheren Umgang mit Elektrizität;
c. die Installationsvorschriften und -normen;
d. die Installationskontrolle und Messkunde;
e. die Anschlusstechnik und Materialkunde.
3 Die Prüfungskommission legt die Dauer der einzelnen Prüfungsteile fest.
Art. 8 Abs. 2
2 Bezüglich der Fächerstruktur und der Dauer der einzelnen Prüfungsteile gilt Artikel 7 Absatz 2 und 3 sinngemäss.
Art. 9 Abs. 2 und 3
2 Die Anmeldung zur Prüfung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Ihr sind die Unterlagen beizufügen, die belegen, dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere Fähigkeitszeugnisse, Diplome, Arbeitszeugnisse zum Praxisnachweis.
3 Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung der Kandidaten und Kandidatinnen zur Prüfung und teilt ihnen den Entscheid spätestens vier Wochen vor der Prüfung schriftlich mit. Hat der Kandidat oder die Kandidatin einer elektronischen Übermittlung zugestimmt, so kann die Mitteilung auf diesem Weg erfolgen.
Art. 15 Abs. 1 und 2
1 Das Inspektorat erhebt für die Durchführung der Prüfungen Gebühren nach den Artikeln 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 19922 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat. Es verlangt bei der Anmeldung die Vorauszahlung der Prüfungsgebühr.
2 Die Gebühr wird ermässigt, wenn der Kandidat oder die Kandidatin aus triftigen Gründen, die nach der Anmeldung eingetreten sind, nicht an der Prüfung teilnehmen kann. In diesem Fall wird der entsprechende Teil der Vorauszahlung zurückerstattet.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
23. November 2022 | Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Simonetta Sommaruga |