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AS 2022 807

Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Verordnung vom 2. Februar 20001 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen wird wie folgt geändert:

Art. 1g Abs. 5 Bst. b

5 Nach der Bereinigung des Entwurfs führt es eine Ämterkonsultation durch. Es veranlasst innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Ämterkonsultation die Festsetzung des Planungskorridors sowie der anzuwendenden Übertragungstechnologie durch:

  • b. das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) in Fällen nach Artikel 21 Absatz 4 RPV.

Art. 5 und 6

Aufgehoben

Art. 6b Überweisung an das BFE

1 Ergibt sich während des Verfahrens, dass aufgrund von Einsprachen oder Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden keine Einigung herbeigeführt werden kann, so überweist das Inspektorat das Plangenehmigungsverfahren einschliesslich seiner Stellungnahme zum Gesuch zügig, insbesondere ohne weitere Abklärungen, dem BFE zur Weiterführung und zum Entscheid.

2 In den folgenden Fällen überweist das Inspektorat das Plangenehmigungsverfahren einschliesslich seiner Stellungnahme zum Gesuch innert 30 Tagen nach Eingang der Stellungnahmen der betroffenen Kantone und Fachbehörden dem BFE zur Weiterführung und zum Entscheid:

  • a. Das Gesuch betrifft ein sachplanpflichtiges Vorhaben.

  • b. Gegen das Gesuch sind mehr als 30 Einsprachen eingegangen.

  • c. Eine einvernehmliche Erledigung der Einsprachen erscheint von vornherein als aussichtlos.

3 Das UVEK kann weitere Einzelheiten in einer Verordnung regeln.

Art. 8a Abs. 1 Bst. a und b

1 Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuchs gelten für das BFE in der Regel die folgenden Fristen:

  • a. Aufgehoben

  • b. drei Monate ab der Überweisung des Verfahrens durch das Inspektorat bis zur Durchführung einer Einspracheverhandlung;

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

23. November 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr