AS 2022 812
Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 20151 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Einleitungssatz und Bst. c Ziff. 2
Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt 1200 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent des Gesamtbetrages für Zinsen und für gerichtlich zuerkannte Kosten:
c. je Transport von:
verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufarbeitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg.
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und 3
1 Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt 70 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent dieses Betrags für Zinsen und für gerichtlich zuerkannte Kosten:
3 Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt je Transport von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind, 80 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent dieses Betrages für Zinsen und für gerichtlich zuerkannte Kosten.
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c Ziff. 2 sowie Abs. 2
1 Der Grundbetrag beträgt 1200 Millionen Euro:
c. je Transport von:
verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufarbeitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg.
2 Aufgehoben
Art. 7 Abs. 2 Einleitungssatz und 3
2 Ferner darf er gegenüber dem Geschädigten folgende Schäden und Kosten von der Deckung nach Artikel 4 Absatz 1 und 5 ausschliessen, soweit diese gesamthaft über den Betrag von 50 Prozent der Deckungssumme nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 hinausgehen:
3 Er kann den Umfang seiner Ausschlüsse jeweils auf das folgende Kalenderjahr anpassen, sofern die jeweilige Mindestdeckung nicht unterschritten wird.
Art. 8 Abs. 2
2 Diese Beiträge werden für das Folgejahr spätestens auf den 15. Dezember veranlagt. Passt der private Deckungsgeber seine Deckung gemäss Artikel 7 Absatz 3 an, so verlängert sich diese Frist bis spätestens auf den 15. Februar des Folgejahres.
Art. 9 Abs. 2 und 4
2 Das Bundesamt für Energie (BFE) schätzt und erhebt die Beiträge für das Rechnungsjahr jeweils im Voraus und spätestens auf den 15. Dezember des Vorjahres.
4 Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet das BFE die endgültigen Beiträge und veranlagt diese bis spätestens auf den 28. Februar. Ein Mehr- oder Minderbetrag gegenüber den nach den Absätzen 2 und 3 geschätzten und geleisteten Beiträgen wird nachträglich erhoben oder zurückerstattet.
Art. 10 Abs. 4
4 Passt der private Deckungsgeber seine Deckung für ausgenommene Risiken gemäss Artikel 7 Absatz 3 an, so verlängert sich die Meldefrist gemäss den Absätzen 1 und 2 Buchstabe b bis zum 15. Dezember.
II
Die Anhänge 1–3 enthalten die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
23. November 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
(Art. 8 Abs. 1)
Kernkraftwerke und ZWILAG
Die Beiträge für die Deckung nuklearer Schäden, die durch Kernkraftwerke sowie durch das ZWILAG verursacht werden, berechnen sich wie folgt:
Beitrag an den Bund = |
mit:
ZBund | = | in den Bruttoprämien des Bundes enthaltener Zuschlag auf die reine Risikoprämie; |
L1 | = | obere Limite der Schäden, die vom Bund gedeckt werden; die Höhe der Limite entspricht dem Gesamtbetrag der Deckung gemäss Artikel 1 (1200 Mio. EUR); |
L0 | = | untere Limite 1. Teil; die Höhe der Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5; |
S0 | = | untere Sublimite für Schäden, die durch terroristische Gewaltakte verursacht werden; die Höhe dieser Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1; |
= | untere Sublimite für Schäden, die entstehen, obwohl die jeweils geltenden Grenzwerte für Radioaktivität eingehalten worden sind; die Höhe dieser Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2; | |
pTeil1 | = | Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 gedeckt wird; |
pTeil2 | = | Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der vollständig von der privaten Deckung ausgeschlossen ist; |
pTeil3 | = | Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag von mindestens 50 Prozent der Deckungssumme gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 gedeckt wird; |
pTeil4 | = | Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag von mindestens 50 Prozent der Deckungssumme gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 gedeckt wird; |
PU | = | Prämie für die Deckung von nuklearem Schaden gemäss Artikel 1 Absatz (a) Ziffer (vii) Nummern 4–6 des Übereinkommens vom 29. Juli 19602 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie, die der private Deckungsgeber gesamthaft bis zum Betrag von mindestens 50 Prozent der Deckungssumme gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 gewährleistet (Art. 7 Abs. 2 Bst. a–c). |
Die genannten Deckungsbeträge verstehen sich zuzüglich 10 Prozent des Betrages für Zinsen und für gerichtlich zuerkannte Kosten.
(Art. 9 Abs. 1)
Transporte von bestrahlten Kernbrennstoffen und verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufarbeitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg.
Die Beiträge für die Deckung nuklearer Schäden, die durch Transporte bestrahlter Kernbrennstoffe und verglaster Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg verursacht werden, berechnen sich wie folgt:
Beitrag an den Bund = |
mit:
ZBund | = | in den Bruttoprämien des Bundes enthaltener Zuschlag auf die reine Risikoprämie; |
L1 | = | obere Limite der Schäden, die vom Bund gedeckt werden; die Höhe der Limite entspricht dem Gesamtbetrag der Deckung gemäss Artikel 1; |
L0 | = | untere Limite 1. Teil; die Höhe der Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5; |
S0 | = | untere Sublimite für Schäden, die durch terroristische Gewaltakte verursacht werden; die Höhe dieser Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1; |
= | untere Sublimite für Schäden, die entstehen, obwohl die jeweils geltenden Grenzwerte für Radioaktivität eingehalten worden sind; die Höhe dieser Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2; | |
= | Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und der vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 gedeckt wird; | |
= | Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und der vollständig von der privaten Deckung ausgeschlossen ist; | |
= | Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, den ein schweizerisches Kernkraftwerk infolge eines terroristischen Gewaltakts verursacht; | |
= | Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und der entsteht, obwohl die jeweils geltenden Grenzwerte für Radioaktivität eingehalten worden sind. | |
qTeil1 | = | Wahrscheinlichkeit, dass beim Transport von bestrahlten Kernbrennstoffen oder verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufarbeitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg ein nuklearer Schaden eintritt, der vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 gedeckt wird. |
PU | = | Prämie für die Deckung von nuklearem Schaden gemäss Artikel 1 Absatz (a) Ziffer (vii) Nummern 4–6 des Übereinkommens vom 29. Juli 19603 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie, die der private Deckungsgeber gesamthaft bis zum Betrag von mindestens 50 Prozent der Deckungssumme gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 gewährleistet (Art. 7 Abs. 2 Bst. a–c). |
Die genannten Deckungsbeträge verstehen sich zuzüglich 10 Prozent des Betrages für Zinsen und für gerichtlich zuerkannte Kosten.
(Art. 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1)
Berechnung der Deckungsbeiträge für Anlagen zur Nuklearforschung, BZL, Abklinglager und Transporte von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind
Die Beiträge für die Deckung von nuklearen Schäden, die durch Anlagen zur Nuklearforschung, durch das BZL, durch Abklinglager und durch Transporte von Kernmaterialien verursacht werden, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind, berechnen sich wie folgt:
Beitrag an den Bund = |
mit:
ZBund | = | in den Bruttoprämien des Bundes enthaltener Zuschlag auf die reine Risikoprämie; |
L1 | = | obere Limite der Schäden, die vom Bund gedeckt werden; die Höhe der Limite entspricht dem herabgesetzten Gesamtbetrag der Deckung gemäss Artikel 2 (70 bzw. 80 Mio. EUR); |
= | Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und der vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 gedeckt wird; | |
= | Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und der vollständig von der privaten Deckung ausgeschlossen ist; | |
= | Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und der entsteht, obwohl die jeweils geltenden Grenzwerte für Radioaktivität eingehalten worden sind; | |
qTeil1 | = | Wahrscheinlichkeit, dass bei Anlagen zur Nuklearforschung, beim BZL, bei Abklinglagern und beim Transport von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind, ein nuklearer Schaden eintritt, der vom privaten Deckungsgeber bis zum herabgesetzten Gesamtbetrag der Deckung gemäss Artikel 2 (70 bzw. 80 Mio. EUR) gedeckt wird. |
Die genannten Deckungsbeträge verstehen sich zuzüglich 10 Prozent des Betrags für Zinsen und für gerichtlich zuerkannte Kosten.