AS 2022 824
Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 4. März 20221 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird wie folgt geändert:
Art. 12a Abs. 3 Bst. a
3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:
a. Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 12b Handel, Vermittlung und Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen mit oder nach Drittstaaten
1 Der Handel, die Vermittlung und der Transport, einschliesslich des Umladens zwischen Schiffen, von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation mit oder nach Staaten ausserhalb der Schweiz und des EWR sind verboten.
2 Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Absatz 1 sind verboten.
3 Die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 2 für Schiffe, die Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 befördert haben, deren Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg, ist während 90 Tagen ab der Entladung dieser Güter verboten, sofern der für die Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder Grund zur Annahme hatte, dass der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg.
4 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:
a. Güter, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, durch die Russische Föderation transportiert werden oder aus der Russischen Föderation abgehen, ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation haben und sich nicht in russischem Eigentum befinden;
b. Güter, deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht übersteigt;
c. Güter gemäss Anhang 29, die während der dort genannten Dauer in die dort genannten Drittstaaten befördert werden;
d. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen, sofern das SECO unverzüglich nach Feststellung des Ereignisses oder der Naturkatastrophe unterrichtet wurde.
5 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.
Art. 35 Abs. 25 Buchstaben c und d
25 Artikel 12b Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
c. den Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen während 90 Tagen nach einer Änderung von Anhang 28 und die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit einem solchen Transport, wenn:
die genannten Tätigkeiten auf der Grundlage eines Vertrags erfolgen, der vor der Änderung von Anhang 28 geschlossen wurde, und
der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht überstieg;
d. den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, das vor dem 16. Dezember 2022 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 19. Januar 2023 im Endbestimmungshafen entladen wird und dessen Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht übersteigt.
II
Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2022 um 18.00 Uhr in Kraft.2
16. Dezember 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |