AS 2023 184
Verordnung über die Tierzucht (TZV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 23c Abs. 1, 3 und 4
1 Für die Erhaltung Schweizer Rassen der Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen, deren Status kritisch oder gefährdet ist, werden insgesamt höchstens 4 750 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
3 Der Beitrag für die Erhaltung einer Schweizer Rasse, deren Status gefährdet ist, beträgt für:
| 282 Franken 235 Franken |
| 117.50 Franken 129.30 Franken |
| 79.90 Franken
40 Franken |
| 79.90 Franken 47 Franken 40 Franken |
4 Reicht der Höchstbeitrag von 4 750 000 Franken nicht aus, so werden die Beiträge nach den Absätzen 2 und 3 in allen Gattungen um den gleichen Prozentsatz gekürzt.
Art. 23d Abs. 4
4 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn der Bestand der weiblichen Herdebuchtiere bei Rassen mit kritischem Status 10 000 Tiere und bei Rassen mit gefährdetem Status 7500 Tiere nicht überschreitet; dabei werden nur die weiblichen Herdebuchtiere berücksichtigt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Ihre Eltern und Grosseltern sind in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt.
b. Sie weisen einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse auf.
c. Die Herdebuchtiere der Gattungen Rindvieh, Equiden und Schweine weisen mindestens eine Geburt im Herdebuch auf.
d. Die Herdebuchtiere der Gattungen Schafe und Ziegen sind mindestens 6 Monate alt.
II
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2023 in Kraft.
5. April 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |