AS 2023 189
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Präambel
Änderungen vom 30. Mai 2022, 3. Juni 2022 und 3. März 2023
Art. 8 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie der Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen
[...]
(5) Die in Absatz 1 vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so finden ein oder mehrere weitere Wahlgänge statt, bis ein Bewerber die absolute Mehrheit erreicht hat. Nach dem ersten Wahlgang scheiden alle Bewerber aus, die weniger als fünf Stimmen erhalten haben, und die Wahl wird mit den verbleibenden Bewerbern fortgesetzt. Hat kein Bewerber nach dem ersten Wahlgang weniger als fünf Stimmen erhalten, scheidet derjenige Bewerber aus, der die wenigsten Stimmen erhalten hat. Nach jedem darauffolgenden Wahlgang scheidet derjenige Bewerber aus, der die wenigsten Stimmen erhalten hat. Verbleiben nur zwei Bewerber und hat keiner von ihnen nach zwei Wahlgängen die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, ist der Bewerber gewählt, der nach dem nächsten Wahlgang ohne Berücksichtigung der leeren und ungültigen Wahlzettel die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Bewerbern im letzten Wahlgang wird dem nach Artikel 5 rangälteren Richter der Vorzug gegeben.
[...]
Art. 44 Beteiligung Dritter
[...]
(2) Möchte der Menschenrechtskommissar des Europarats von seinem Recht nach Artikel 36 Absatz 3 der Konvention Gebrauch machen, schriftliche Stellungnahmen abzugeben, so hat er dies dem Kanzler spätestens zwölf Wochen nach Veröffentlichung der Information in HUDOC (Rechtsprechungsdatenbank des Gerichtshofs), dass die Beschwerde der beschwerdegegnerischen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden ist, schriftlich anzuzeigen. Möchte der Menschenrechtskommissar des Europarats von seinem Recht nach Artikel 36 Absatz 3 der Konvention Gebrauch machen, an einer mündlichen Verhandlung vor einer Kammer teilzunehmen, so hat er dies dem Kanzler spätestens vier Wochen nach Veröffentlichung der Information auf der Website des Gerichtshofs, dass die Kammer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen hat, schriftlich anzuzeigen. Der Kammerpräsident kann ausnahmsweise eine andere Frist bestimmen.
[...]
(3) a) [...]
b) Anträge auf eine solche Ermächtigung müssen mit einer gebührenden Begründung versehen schriftlich nach Artikel 34 Absatz 4 in einer der Amtssprachen eingereicht werden. Anträge auf Ermächtigung zur schriftlichen Stellungnahme sind spätestens zwölf Wochen nach Veröffentlichung der Information in HUDOC (Rechtsprechungsdatenbank des Gerichtshofs), dass die Beschwerde der beschwerdegegnerischen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden ist, einzureichen. Anträge auf Ermächtigung zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor einer Kammer sind spätestens vier Wochen nach Veröffentlichung der Information auf der Website des Gerichtshofs, dass die Kammer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen hat, einzureichen. Der Kammerpräsident kann ausnahmsweise eine andere Frist bestimmen.
(4) a) In Rechtssachen, die von der Grossen Kammer zu prüfen sind, beginnen die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Fristen mit der Veröffentlichung der Information auf der Website des Gerichtshofs, dass die Kammer beschlossen hat, die Rechtssache nach Artikel 72 Absatz 1 an die Grosse Kammer abzugeben, oder dass der Ausschuss der Grossen Kammer nach Artikel 73 Absatz 2 beschlossen hat, den Antrag einer Partei auf Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer anzunehmen.
b) [...]
[...]
Art. 117 Inkrafttreten der Verfahrensordnung
(bisheriger Art. 1121)
[...]