AS 2023 248
Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 14. November 20121 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen wird wie folgt geändert:
Art. 13 Abs. 1 Bst. a, b und bbis
1 Die Reisedokumente sind gültig:
a. Reiseausweis für Flüchtlinge und Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absatz 1, wenn die betroffenen Personen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben: zehn Jahre;
b. Reiseausweis für Flüchtlinge und Pass für eine ausländische Person für Per-sonen nach Artikel 4 Absatz 1, wenn die betroffenen Personen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung das 18. Lebensjahr nicht zurückgelegt haben: fünf Jahre;
bbis. Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a: fünf Jahre;
II
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2023 in Kraft.
10. Mai 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |