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AS 2023 262

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. August 20181 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1 Fussnote und 3

1 Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/18062 aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.

3 Betrifft nur den französischen Text

II

Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

17. Mai 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

(Art. 8 Abs. 4 Bst. a)

Staaten, deren Staatsangehörige ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht unterliegen

Albanien

Bosnien und Herzegowina

Georgien

Kosovo

Moldau

Montenegro

Nordmazedonien

Serbien

Taiwan (Chinesisches Taipei)

Ukraine

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