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AS 2023 292

Verordnung des EDI über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln (VZVM)

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2bis

Aufgehoben

Art. 4 Abs. 1 und 2

1 Der Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen muss so bemessen sein, dass eine signifikante Menge dieser Stoffe enthalten ist. Die Menge gilt als signifikant, wenn sie den Anforderungen von Anhang 10 Teil A Ziffer 2 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20162 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) entspricht.

2 Für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen gelten pro Tagesration nach Anhang 7 die Höchstmengen nach Anhang 1.

II

Die Anhänge 1 und 7 werden wie folgt geändert:

Anhang 1, Klammerverweis bei Anhangnummer

(Art. 2 Abs. 2 Bst. a und 5 sowie 4 Abs. 2)

Anhang 7, Klammerverweis bei Anhangnummer

(Art. 4 Abs. 2, 3 und 5)

III

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

9. Juni 2023

Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset