AS 2023 305
Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 19661 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2 | |
2 Wo es angezeigt erscheint, sind die Auskünfte in Gegenwart der einvernommenen Person zu protokollieren; das Protokoll ist von dieser und der einvernehmenden Person sowie allenfalls von der beigezogenen protokollführenden Person zu unterzeichnen. | |
Art. 10 Abs. 1 | |
1 Die nach Artikel 47 VStG verfügte Sicherstellung ist gemäss Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 20062 zu leisten. | |
Art. 12 | |
V. Rückvergütung der nicht geschuldeten Steuer | 1 Bezahlte Steuern und Zinsen, die nicht durch Entscheid der ESTV festgesetzt worden sind, werden zurückvergütet, sobald feststeht, dass sie nicht geschuldet waren. 2 Ist eine nicht geschuldete Steuer schon überwälzt worden (Art. 14 Abs. 1 VStG), so wird die Rückvergütung nur gewährt, wenn feststeht, dass die von der Überwälzung betroffene Person die Rückerstattung nicht im ordentlichen Rückerstattungsverfahren (Art. 21–33 VStG) erlangt hat und dass sie in den Genuss der Rückvergütung gemäss Absatz 1 gebracht wird. 3 Die Rückvergütung ist insoweit ausgeschlossen, als nach dem Sachverhalt, den die rückfordernde Person geltend macht, eine andere, wenn auch inzwischen verjährte Bundessteuer geschuldet war. 4 Der Rückvergütungsanspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist. 5 Die Vorschriften des VStG und dieser Verordnung über die Steuererhebung finden sinngemässe Anwendung; kommt die gesuchstellende Person ihren Auskunftspflichten nicht nach und kann der Anspruch ohne die von der ESTV verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird das Gesuch abgewiesen. |
Art. 22 Abs. 1 | |
1 Wird eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgelöst (Art. 736 und 821 des Obligationenrechts3), so hat sie das unverzüglich der ESTV mitzuteilen. | |
Art. 28 Abs. 1 und 3 | |
1 Steuerbarer Ertrag von Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage ist jede auf dem Anteil beruhende geldwerte Leistung an die Anteilsinhaberin oder den Anteilsinhaber, die nicht über einen ausschliesslich der Ausschüttung von Kapitalgewinnen, von Erträgen aus direktem Grundbesitz oder der Rückzahlung der Kapitaleinzahlungen dienenden Coupon ausgerichtet wird (Art. 5 Abs. 1 Bst. b VStG). 3 Sind Anteilscheine ohne Coupons ausgegeben worden oder wird die Leistung gegen Rückgabe des Anteilscheins erbracht, so bleiben die ausgerichteten Kapitalgewinne, Kapitalauszahlungen und Erträge aus direktem Grundbesitz von der Steuer ausgenommen, wenn sie in der Abrechnung für die Anteilsinhaberin oder den Anteilsinhaber gesondert ausgewiesen werden. | |
Art. 41 Abs. 1 erster Satz | |
1 Die Steuer ist auf dem Betrag der einzelnen nach Artikel 6 VStG steuerbaren Geldgewinne aus der Teilnahme an Geldspielen zu berechnen. … | |
Art. 47 Abs. 6 | |
6 Bei der Meldung von Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19084 unterstehen, muss der Versicherer gesondert ausweisen:
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Art. 57 | |
2. Steuervertretung und Steuernachfolge | 1 Wer für die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte oder für das Vermögen, woraus diese Einkünfte fliessen, als Inhaberin oder Inhaber der elterlichen Sorge ein Kind in der Steuerpflicht vertritt oder in die Steuerpflicht einer anderen Person eingetreten ist, hat anstelle dieser Person Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. 2 Die Rückerstattung richtet sich nach den für die vertretene Person, die Rechtsvorgängerin oder den Rechtsvorgänger massgebenden Bestimmungen. |
Art. 58 Abs. 1 | |
1 Ist eine mit der Verrechnungssteuer belastete Leistung zu Lebzeiten des Erblassers fällig geworden, so steht der Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer an seiner Stelle den Erben zu, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz oder Aufenthalt. |
II
Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. September 2023 in Kraft.
2 Artikel 47 Absatz 6 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
9. Juni 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |
Anhang
(Ziff. II)
Änderung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 3. Dezember 19735 über die Stempelabgaben wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 22 Buchstabe a und 54 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 19736 über die Stempelabgaben (StG),
Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass wird «Eidgenössische Steuerverwaltung» ersetzt durch «ESTV».
2 Im ganzen Erlass, ausser in den Artikeln 7 Absatz 2 und 8 Absatz 5 sowie in Absatz 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 28. Oktober 1992, wird «des Gesetzes» ersetzt durch «StG».
3 In Artikel 7 Absatz 2 und in Absatz 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 28. Oktober 1992 wird «des Gesetzes» ersetzt durch «des StG».
Art. 1 Abs. 1
1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erlässt die allgemeinen Weisungen und trifft die Einzelverfügungen, die für die Erhebung der Stempelabgaben erforderlich sind; sie bestimmt Form und Inhalt der Formulare für die Anmeldung als abgabepflichtige Person sowie für die Steuerabrechnungen, Steuererklärungen, Register und Fragebogen.
Art. 3 Auskünfte; Gutachten von Sachverständigen; Einvernahme
1 Die ESTV kann Auskünfte schriftlich oder mündlich einholen, Sachverständige beiziehen und die abgabepflichtige Person zur Einvernahme laden.
2 Wo es angezeigt erscheint, sind die Auskünfte in Gegenwart der einvernommenen Person zu protokollieren; das Protokoll ist von dieser und der einvernehmenden Person sowie allenfalls von der beigezogenen protokollführenden Person zu unterzeichnen.
3 Vor jeder Einvernahme ist die einzuvernehmende Person zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Folgen unrichtiger Auskünfte (Art. 46 Abs. 1 Bst. c StG) hinzuweisen.
Art. 6 Abs. 1
1 Die nach Artikel 43 StG verfügte Sicherstellung ist gemäss Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 20067 zu leisten.
Art. 8 Rückvergütung nicht geschuldeter Abgaben
1 Bezahlte Abgaben und Zinsen, die nicht durch Entscheid der ESTV festgesetzt worden sind, werden zurückvergütet, sobald feststeht, dass sie nicht geschuldet waren.
2 Ist eine nicht geschuldete Abgabe überwälzt worden, so wird die Rückvergütung nur gewährt, wenn feststeht, dass die von der Überwälzung betroffene Person in den Genuss der Rückvergütung gebracht wird.
3 Die Rückvergütung ist insoweit ausgeschlossen, als nach dem Sachverhalt, den die rückfordernde Person geltend macht, eine andere, wenn auch inzwischen verjährte Bundessteuer geschuldet war.
4 Der Rückvergütungsanspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist.
5 Die Vorschriften des StG und dieser Verordnung über die Abgabeerhebung finden sinngemässe Anwendung; kommt die gesuchstellende Person ihren Auskunftspflichten nicht nach und kann der Anspruch ohne die von der ESTV verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird das Gesuch abgewiesen.
Art. 16 Abs. 1 erster Satz
1 Das Gesuch um Abgabebefreiung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, c, d, g, j oder l StG ist der ESTV einzureichen. …
Art. 25a Abs. 4 Bst. a
4 Nicht zum Handelsbestand gehören steuerbare Urkunden, die:
a. vom Effektenhändler zu den Anschaffungskosten in die Bilanz eingestellt werden;
Art. 27 Abs. 1
1 Als Fahrzeugkaskoversicherung im Sinne von Artikel 22 Buchstabe k StG gilt jede Versicherung gegen die Gefahr irgendeiner Beschädigung oder eines Diebstahls des Fahrzeuges.