AS 2023 479
Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 8. Dezember 20171 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 2bis
2bis Bei technischen Störungen kann für die Zulassungsbestätigung anstelle des geregelten elektronischen Siegels eine andere fortgeschrittene elektronische Signatur einer nach ZertES anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten verwendet werden.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.
23. August 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |