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AS 2023 479

Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 8. Dezember 20171 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 2bis

2bis Bei technischen Störungen kann für die Zulassungsbestätigung anstelle des geregelten elektronischen Siegels eine andere fortgeschrittene elektronische Signatur einer nach ZertES anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten verwendet werden.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.

23. August 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr